Arbeitslosengeld I
Unemployment benefit (insurance-based)
60 % bis 67 % des letzten Nettogehalts für 6 bis 24 Monate — Versicherungsleistung für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.
Antrag starten →Arbeitslosengeld I (ALG I) ist die zentrale Leistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Anspruchsberechtigt ist, wer in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war (Anwartschaftszeit). Die Höhe beträgt 60 % des letzten pauschalierten Nettoentgelts (67 % bei Personen mit Kindern). Bezugsdauer: gestaffelt nach Beschäftigungsdauer und Lebensalter — von 6 Monaten (12 Monate Beschäftigung) bis zu 24 Monaten (ab 58 Jahren mit 48 Monaten Beschäftigung).
Anspruch
- Sie sind arbeitslos im Sinne des § 138 SGB III (beschäftigungslos und arbeitsuchend)
- Sie haben sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet
- Sie haben in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet (Anwartschaftszeit, § 142 SGB III)
- Sie haben das Regelrentenalter noch nicht erreicht
- Sie stehen der Vermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung
Rechtsgrundlage
Das Arbeitslosengeld I (ALG I) — die Versicherungsleistung bei Arbeitslosigkeit — ist im Sozialgesetzbuch III (SGB III), §§ 136-164, geregelt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) administriert die Leistung; die örtlichen Agenturen für Arbeit erfassen Arbeitslose und entscheiden über Anträge.
Wichtige Reformen der letzten Jahre:
- Hartz-IV-Reformen 2003-2005 — Trennung von ALG I (Versicherungsleistung, SGB III) und ALG II (Grundsicherung, SGB II), letztere ab 2023 als ‚Bürgergeld‘ bezeichnet;
- SGB III-Novelle 2018 — Erhöhung der Höchstanspruchsdauer auf 24 Monate für Versicherte ab 58 Jahren;
- Bürgergeld-Gesetz 2023 — Reform am ALG II (nicht ALG I), aber neue Übergangsschnittstelle ALG I → Bürgergeld;
- SGB III-Novelle 2024 — Anpassungen der Hinzuverdienstregeln bei ALG I.
Verwandte Rechtsquellen:
- Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) — gemeinsame Vorschriften des Sozialversicherungsrechts (Beitragsbemessung, Versicherungspflicht);
- Sozialgesetzbuch X (SGB X) — Verwaltungsverfahren und Datenschutz;
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG) — Vorgängergesetz, immer noch im historischen Kontext relevant;
- Verordnung über die Bemessung des Arbeitslosengeldes (ALG-VO) — Detailregelungen zur Berechnung.
EU-Koordinierung: Verordnung (EG) 883/2004 (Kapitel III, Abschnitt 6 — Leistungen bei Arbeitslosigkeit). Wesentliche Regeln:
- Anspruch besteht im letzten Beschäftigungsland;
- Bei Rückkehr in Heimatland: Übertragbarkeit für 3 Monate (verlängerbar auf 6) per Vordruck U2;
- Grenzpendler: ALG-Anspruch im Wohnsitzland.
Wer ist berechtigt
Anspruchsvoraussetzungen für ALG I (§ 137 SGB III):
- Arbeitslosigkeit: Beschäftigungslosigkeit + Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung + Mitwirkung bei der Arbeitsuche;
- Persönliche Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit am ersten Tag der Arbeitslosigkeit;
- Anwartschaftszeit: mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung;
- Verfügbarkeit: täglich mindestens 15 Stunden, fünf Tage pro Woche, ab Wohnsitz erreichbar.
Anwartschaftszeit-Erleichterungen:
- Saison-Arbeitnehmer (Bauwirtschaft, Landwirtschaft, Hotels): Sonderregelung mit kürzeren Anwartschaftszeiten von 6 Monaten (§ 142 SGB III);
- Berufsausbildung: Übergangsregelung beim Wechsel zwischen Ausbildung und ALG I.
Ausschlussgründe und Sperrzeiten (§ 159 SGB III):
- Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund: 12 Wochen Sperrzeit;
- Verspätete Arbeitslosmeldung: 1 Woche Sperrzeit;
- Versäumte Arbeitsvermittlung: 3 Wochen Sperrzeit;
- Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung: 6-12 Wochen Sperrzeit.
Wichtig: während der Sperrzeit besteht kein Anspruch auf Auszahlung; der Anspruchszeitraum verkürzt sich um diese Zeit (also 12 Wochen Sperrzeit = 12 Wochen weniger ALG-Auszahlung am Ende).
Leistungshöhe 2026
Das Arbeitslosengeld beträgt einen prozentualen Anteil des durchschnittlichen Nettolohns aus den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosigkeit:
- 67 % des Nettolohns bei mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind;
- 60 % des Nettolohns ohne unterhaltsberechtigte Kinder;
- Höchstgrenze 2024: ca. 4 575 EUR brutto/Monat West / 4 525 EUR Ost (Beitragsbemessungsgrenze, BBG);
- Daraus resultiert ein Höchst-ALG von ~2 700 EUR netto/Monat (bei Kind und Steuerklasse III).
Berechnungsformel:
- Bemessungseinkommen ermitteln: Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Beschäftigungsmonate, gedeckelt auf BBG;
- Sozialversicherungspauschale 21 % abziehen → Netto-Bemessungsentgelt;
- Lohnsteuer nach Steuerklasse abziehen (Steuerklasse III oder IV beim Hauptverdiener, V/VI für Ehegatten);
- Solidaritätszuschlag (für Spitzenverdiener) und Kirchensteuer abziehen;
- Mit Bemessungssatz multiplizieren (60 % oder 67 %).
Konkrete Beispiele 2024:
- Bruttogehalt 3 500 EUR/Monat, Single ohne Kind, Steuerklasse I: Netto ~2 200 EUR; ALG = 0,60 × 2 200 = ~1 320 EUR/Monat;
- Bruttogehalt 3 500 EUR/Monat, Verheiratet mit 2 Kindern, Steuerklasse III: Netto ~2 700 EUR; ALG = 0,67 × 2 700 = ~1 809 EUR/Monat;
- Bruttogehalt 5 000 EUR/Monat, Verheiratet mit 1 Kind, Steuerklasse III: Netto ~3 400 EUR (gedeckelt durch BBG); ALG = 0,67 × 3 400 = ~2 278 EUR/Monat;
- Bruttogehalt 6 000 EUR/Monat, Single ohne Kind: Bemessung gedeckelt auf BBG 4 575; Netto ~3 100 EUR; ALG = 0,60 × 3 100 = ~1 860 EUR/Monat;
- Bruttogehalt 2 200 EUR/Monat, Single ohne Kind: Netto ~1 600 EUR; ALG = 0,60 × 1 600 = ~960 EUR/Monat.
Anspruchsdauer (§ 147 SGB III):
| Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren | Alter ab Anspruchsbeginn | Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 Monate | unter 50 | 6 Monate |
| 16 Monate | unter 50 | 8 Monate |
| 20 Monate | unter 50 | 10 Monate |
| 24 Monate | unter 50 | 12 Monate |
| 30 Monate | 50+ | 15 Monate |
| 36 Monate | 55+ | 18 Monate |
| 48 Monate | 58+ | 24 Monate |
Antrag und Arbeitsuche
Der ALG-Antrag erfolgt in zwei Schritten:
- Arbeitssuchend-Meldung: spätestens 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit (z. B. nach Kündigung). Bei kurzfristiger Kündigung: spätestens 3 Tage nach Kenntnis;
- Arbeitslos-Meldung: am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, persönlich bei der Agentur für Arbeit oder online.
Antragsweg:
- Online über das BA-Portal (arbeitsagentur.de): mit BundID, eID-Funktion, oder Elster-Zertifikat. Verfügbar 24/7;
- Persönlich: in der zuständigen Agentur für Arbeit. Termin per Telefon (0800 4 5555 00, kostenlos) oder Online-Buchung;
- Telefonisch: für die erste Arbeitsuchend-Meldung möglich, Antragsformular wird zugeschickt.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular Alg-Antrag mit Anlage A (Lebenslauf), Anlage B (Erwerbsbiografie), Anlage C (Kinder);
- Personalausweis oder Reisepass;
- Sozialversicherungsausweis;
- Arbeitsbescheinigung des letzten Arbeitgebers (§ 312 SGB III) — wird heute meist elektronisch übermittelt;
- Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag;
- Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate;
- Bei Kindern: Geburtsurkunde + Steuer-ID;
- Bei Krankheit: ärztliche Bescheinigungen;
- IBAN für Auszahlung;
- Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: Vordruck U1 (oder neuer SED U002) der ausländischen Sozialversicherungsanstalt.
Bearbeitungszeit: 3-6 Wochen für Erstanträge.
Pflichten während des Bezugs:
- Aktive Arbeitssuche (mindestens 1 Bewerbung pro Woche, dokumentiert);
- Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung der BA;
- Eingliederungsvereinbarung (EGV) abschließen — verbindlicher Plan für die Wiedereingliederung;
- Termine bei der Agentur für Arbeit einhalten;
- Arbeitsangebote der BA prüfen — Ablehnung ohne wichtigen Grund führt zu Sperrzeit;
- Beruflichen Maßnahmen (Weiterbildung, Praktikum) zustimmen, wenn die BA dies anbietet;
- Adressänderungen oder Beschäftigungsaufnahme unverzüglich melden.
Kombinationen mit anderen Leistungen + Sonderfälle
Hinzuverdienst während ALG I (§ 155 SGB III):
- Erwerbstätigkeit unter 15 Std./Woche erlaubt;
- Hinzuverdienst-Freibetrag: 165 EUR/Monat bleibt anrechnungsfrei;
- Über dem Freibetrag: Anrechnung auf das ALG (1:1, ggf. mit Werbungskosten-Pauschale);
- Beispiel: ALG 1 200 EUR + Nebenjob 400 EUR/Monat: Anrechnung 400 - 165 = 235 EUR; ALG = 1 200 - 235 = 965 EUR; Gesamteinkommen = 965 + 400 = 1 365 EUR.
Krankheit während ALG-Bezug:
- Bis zu 6 Wochen ALG-Fortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (§ 146 SGB III);
- Ab Tag 43: Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe des ALG;
- Wechsel von ALG zur Krankengeld erfolgt automatisch — Krankenversicherung muss informiert werden.
Kombinationen mit Bürgergeld (SGB II):
- Wenn ALG nicht zum Leben reicht: aufstockendes Bürgergeld möglich;
- Antrag bei dem Jobcenter (nicht bei der Agentur für Arbeit);
- Aufstockung deckt die Differenz zum Existenzminimum (~563 EUR Regelsatz + Miete);
- Beispiel: Single ALG 800 EUR/Monat, Miete 600 EUR; Aufstockendes Bürgergeld = 563 + 600 - 800 = 363 EUR/Monat;
- Wichtige Differenzierung: Vermögen wird nicht angerechnet im ersten Karenzjahr (Bürgergeld-Reform 2023).
Wechsel zwischen ALG I und Bürgergeld:
- Nach Erschöpfung des ALG-Anspruchs: automatischer Übergang zum Bürgergeld;
- Frühzeitiger Antrag (3 Monate vor ALG-Ende) bei Jobcenter empfohlen;
- Verschlechterung beim Vermögensschutz: nach Karenzjahr werden Vermögen geprüft.
Frührente und ALG:
- Bei Arbeitslosigkeit nach 58. Lebensjahr und 24 Monaten ALG-Anspruch: Möglichkeit zur Frührente mit Abschlägen;
- ‚Politik der Frühverrentung‘ — Arbeitgeber zahlten in den 1990ern oft Abfindungen für vorgezogene Rente, das ist heute eingeschränkt durch § 156 SGB III (zumutbarkeitsregeln).
Auslandsbezug:
- Mit dem Vordruck U2 kann ALG für 3 Monate ins EU/EWR/Schweiz übertragen werden — verlängerbar auf 6 Monate;
- Voraussetzung: aktive Arbeitsuche im Zielland + monatliche Meldungen bei deutscher Agentur für Arbeit;
- Nach Rückkehr nach Deutschland: ALG-Bezug kann fortgesetzt werden.
Übergang zum Bürgergeld
Nach Erschöpfung des ALG I-Anspruchs (oder bei nicht ausreichender Anwartschaft) wechselt die Person in das Bürgergeld-System (SGB II):
Unterschiede ALG I vs. Bürgergeld:
| Merkmal | ALG I (SGB III) | Bürgergeld (SGB II) |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Versicherungspflichtige Beschäftigung | Erwerbsfähigkeit + Hilfebedürftigkeit |
| Höhe | 60-67 % des Nettolohns | Pauschalbetrag (563 EUR Regelsatz + Miete) |
| Vermögen | Nicht relevant | Im Karenzjahr nicht relevant; danach geprüft |
| Bedarfsgemeinschaft | Individuell | Familienverband zählt |
| Verwaltung | Agentur für Arbeit | Jobcenter |
| Anspruchsdauer | 6-24 Monate | Unbegrenzt |
Übergang in der Praxis:
- Der Bürgergeld-Antrag ist 3 Monate vor Ablauf des ALG-Anspruchs beim örtlichen Jobcenter zu stellen;
- Während des Bürgergeld-Bezugs bleibt die Erwerbsfähigkeit Voraussetzung — wer dauerhaft erwerbsunfähig ist, wechselt in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII);
- Bürgergeld wird familienorientiert berechnet — Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Ehepartner, Kinder unter 25) zählen.
Strategische Überlegungen:
- Lohnt sich Frührente statt Bürgergeld? Bei 58+ und kurzer Restanspruchsdauer ALG: Berechnung der Rentenabschläge vs. Bürgergeld-Mindestbedarf;
- Lohnt sich Selbstständigkeit aus dem ALG heraus? Gründungszuschuss (§ 93 SGB III) ist möglich für 6 Monate nach ALG-Ende, voraussetzungsweise Restanspruch von mindestens 150 Tagen;
- Lohnt sich Weiterbildung? Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit kann während ALG-Bezug ausgegeben werden — Anspruchszeitraum wird dabei nicht angerechnet.
Auslandsfälle (EU + Drittstaaten)
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gelten besondere Regeln:
EU/EWR/Schweiz — Verordnung 883/2004:
- Anspruchserwerb: Beiträge in einem EU/EWR/Schweiz-Land werden für die deutsche Anwartschaft angerechnet (Vordruck U1, neu SED U002);
- Grenzpendler (z. B. Saarland-Frankreich, Aachen-Niederlande, Konstanz-Schweiz): ALG-Bezug im Wohnsitzland nach voller Arbeitslosigkeit, im Beschäftigungsland bei Teilarbeitslosigkeit;
- Auslandsexport: 3 Monate im EU/EWR/Schweiz, verlängerbar auf 6 (§ 138 SGB III + Art. 64 VO 883/2004), Vordruck U2;
- Voraussetzungen für Export: aktive Arbeitsuche, monatliche Verfügbarkeit, Meldung bei deutscher Agentur für Arbeit.
Konkrete Fälle:
- Polnischer Arbeitnehmer in Deutschland verliert Job: voller deutscher ALG-Anspruch; bei Rückkehr nach Polen: 3-6 Monate ALG-Export per U2;
- Deutscher Grenzpendler nach Frankreich: Tagespendler (täglich Heimkehr) → französisches Pôle Emploi zuständig; Wochenpendler (mehrere Tage in DE) → BA zuständig nach 883/2004;
- Deutscher mit 5 Jahren in Italien zurückgekehrt: italienische Beschäftigung wird angerechnet (U1 vom INPS), aber für Höhe der Leistung gilt das deutsche Bemessungseinkommen der letzten 12 Monate.
Drittstaaten:
- Türkei, Bosnien, Serbien, Mazedonien etc.: Sozialversicherungsabkommen mit Anrechnungsregeln, aber kein ALG-Export;
- USA, Kanada, Brasilien: kein Abkommen für Arbeitslosenversicherung — Beschäftigungszeiten werden nicht angerechnet, kein Auslandsexport.
Widerspruchsverfahren:
- Widerspruch bei der Agentur für Arbeit: 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids;
- Klage beim Sozialgericht: 1 Monat nach Widerspruchsentscheidung;
- Berufung beim Landessozialgericht (LSG): bei Werten über 750 EUR oder Zulassung;
- Revision zum Bundessozialgericht (BSG): bei grundsätzlicher Bedeutung.
Häufige Streitfragen:
- Sperrzeit-Streitigkeiten (war Arbeitsaufgabe ‚wichtiger Grund‘?): Erfolgschance ~50 % bei guter Begründung;
- Höhe der Leistung (Lohnabrechnung-Streit): Erfolgschance ~75 % mit Lohnnachweisen;
- Anwartschaftszeit: Erfolgschance ~65 % bei Vorlage von Versicherungsverläufen.
Sperrzeiten und Widerspruchsverfahren
Die Sperrzeit (§ 159 SGB III) ist ein häufiger Streitpunkt — sie führt zur Reduzierung des ALG-Anspruchs:
Sperrzeitarten:
- Sperrzeit Arbeitsaufgabe (§ 159 Abs. 1 Nr. 1): 12 Wochen, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst hat;
- Sperrzeit Arbeitsablehnung (§ 159 Abs. 1 Nr. 2): 6-12 Wochen, wenn ein zumutbares Beschäftigungsangebot der BA abgelehnt wird;
- Sperrzeit verspätete Arbeitslosmeldung (§ 159 Abs. 1 Nr. 7): 1 Woche pro versäumter Meldung;
- Sperrzeit Eigenbemühungen (§ 159 Abs. 1 Nr. 5): 2 Wochen, wenn Eigenbemühungen unzureichend sind;
- Sperrzeit Maßnahmenabbruch (§ 159 Abs. 1 Nr. 4): 6-12 Wochen bei Abbruch oder Ausschluss von einer beruflichen Maßnahme.
Wichtige Gründe (Verschulden ausgeschlossen):
- Mobbing oder Diskriminierung (mit Beweisen);
- Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (ärztlich bescheinigt);
- Pflege eines nahen Angehörigen;
- Familienzusammenführung (Umzug zum Ehepartner);
- Tarifvertraglich vereinbarte Aufhebung mit Abfindung (umstritten — BSG-Rechtsprechung lange in Bewegung).
Beispielrechnung Sperrzeit:
- Arbeitnehmer kündigt selbst, 8 Monate ALG-Anspruch: 12 Wochen Sperrzeit (= ca. 2,75 Monate);
- Effektive Auszahlung: 8 - 2,75 = ~5,25 Monate;
- Während der Sperrzeit besteht Krankenversicherung über die BA (kein Beitrag), aber keine ALG-Auszahlung.
Widerspruchsverfahren:
- Widerspruch bei der Agentur für Arbeit innerhalb 1 Monat — schriftlich, mit Begründung und Beweisen;
- Bei Ablehnung: Klage beim Sozialgericht innerhalb 1 Monat;
- Erfolgschance bei Sperrzeit-Streit: ~40-55 %, abhängig von der Begründungsqualität.
Praktische Tipps:
- Aufhebungsverträge mit längerer Kündigungsfrist (vorausgesetzte Frist) und Abfindung können die Sperrzeit reduzieren oder vermeiden;
- Schriftliche Beweise sammeln (E-Mails, Zeugenaussagen) bei mobbingbedingten Kündigungen;
- Anwaltliche Beratung vor jeder Eigenkündigung in unsicheren Situationen — die Beratungsgebühr ist meist deutlich geringer als der Sperrzeit-Verlust.