Pflegegrad-Antrag
Care-level application (Pflegegrad)
Bis zu 990 € im Monat Pflegegeld plus Anspruch auf Pflegehilfsmittel — viele warten zu lange mit dem Antrag.
Antrag starten →Der Pflegegrad-Antrag ist der Schlüssel zu sämtlichen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach SGB XI. Wer pflegebedürftig ist, erhält je nach Pflegegrad 1 bis 5 unterschiedliche Geld- und Sachleistungen — von Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmitteln bis zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Tages- oder Verhinderungspflege.
Der Antrag wird formlos bei der Pflegekasse gestellt, die organisatorisch an die jeweilige Krankenkasse angebunden ist. Anschließend kommt der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) zur Begutachtung ins Haus oder in die Pflegeeinrichtung. Auf Basis des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) mit seinen sechs Modulen wird ein Punktwert ermittelt, der über den Pflegegrad entscheidet.
Buronia bereitet den Antrag inhaltlich vor, strukturiert die Begründung nach den NBA-Modulen, listet pflegerelevante Diagnosen und Beispiele aus dem Alltag und bereitet das Begutachtungsgespräch vor — damit Sie weder Punkte verschenken noch in einen monatelangen Widerspruch laufen müssen.
Laut Bundesgesundheitsministerium liegt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei rund 25 Arbeitstagen ab Antragseingang; rückwirkend ab dem Antragsmonat werden die Leistungen ausgezahlt.
Anspruch
Sie können einen Pflegegrad erhalten, wenn:
- Sie in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind
- Sie in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre eingezahlt haben (oder mitversichert sind)
- Ihre Selbstständigkeit voraussichtlich für mindestens sechs Monate eingeschränkt ist
- Im NBA-Punktesystem mindestens 12,5 Punkte erreicht werden (Pflegegrad 1)
- Es sich nicht ausschließlich um eine vorübergehende, kurzfristige Einschränkung handelt
Rechtsgrundlage
Der Pflegegrad-Antrag und die nachfolgenden Leistungen der Pflegeversicherung beruhen auf dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 mit zahlreichen späteren Änderungen. Zentrale Vorschriften sind § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit), § 15 SGB XI (Ermittlung des Grades) sowie die Leistungstatbestände der §§ 36 ff. SGB XI.
Die Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfter Zweig der Sozialversicherung eingeführt; sie folgt dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ (§ 1 Abs. 2 SGB XI). Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert; privat Krankenversicherte schließen eine private Pflegepflichtversicherung ab.
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden zum 1. Januar 2017 die früheren drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade abgelöst und ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt — weg von der reinen Defizitorientierung „in Minuten“, hin zur Frage, wie selbständig eine Person ihren Alltag bewältigen kann. Ergänzend gilt die Begutachtungs-Richtlinie (BRi) des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen.
Pflegegrade 1 bis 5
Seit dem 1. Januar 2017 gibt es fünf Pflegegrade. Sie ergeben sich aus dem Punktwert des Neuen Begutachtungsassessments (NBA, § 15 SGB XI). Je höher der Punktwert, desto schwerer ist die Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
- Pflegegrad 1 — geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte).
- Pflegegrad 2 — erhebliche Beeinträchtigung (27 bis unter 47,5 Punkte).
- Pflegegrad 3 — schwere Beeinträchtigung (47,5 bis unter 70 Punkte).
- Pflegegrad 4 — schwerste Beeinträchtigung (70 bis unter 90 Punkte).
- Pflegegrad 5 — schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).
Pflegegrad 1 berechtigt nicht zu Pflegegeld, wohl aber zum monatlichen Entlastungsbetrag von 131 €, zu Pflegehilfsmitteln, einem Zuschuss für Wohnraumanpassung sowie zu Pflegekursen für Angehörige. Ab Pflegegrad 2 entstehen die vollen Ansprüche auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- und Verhinderungspflege.
Die sechs NBA-Module
Die Begutachtung folgt dem Neuen Begutachtungsassessment nach § 15 SGB XI mit sechs Modulen, die unterschiedlich gewichtet in den Gesamtpunktwert einfließen. Erfasst wird, wie viel Hilfe die Person in jedem Modul benötigt — nicht mehr, wie viele Minuten Pflege täglich anfallen.
- Modul 1 — Mobilität (Gewichtung 10 %): Aufstehen, Treppensteigen, Fortbewegen.
- Modul 2 — Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Orientierung, Erinnern, Entscheidungen treffen.
- Modul 3 — Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Aggressivität, Unruhe, Antriebslosigkeit, Ängste. Module 2 und 3 werden gemeinsam mit 15 % gewichtet, der höhere der beiden Werte zählt.
- Modul 4 — Selbstversorgung (Gewichtung 40 %): Waschen, Anziehen, Essen, Toilettengang. Bekommt das höchste Gewicht.
- Modul 5 — Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen (15 %): Medikamenteneinnahme, Verbandswechsel, Arztbesuche.
- Modul 6 — Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %): Tagesablauf strukturieren, Kontakt halten.
Die Module 7 (außerhäusliche Aktivitäten) und 8 (Haushaltsführung) werden zwar erhoben, gehen aber nach geltender BRi nicht in den Punktwert ein.
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
Nach Antragseingang beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) — bei privat Versicherten die Firma Medicproof — mit der Begutachtung. Die gutachterliche Person, in der Regel eine Pflegefachkraft oder Ärztin, kündigt sich schriftlich an und kommt zum vereinbarten Termin in die Wohnung der antragstellenden Person oder in die Pflegeeinrichtung.
Das Begutachtungsgespräch dauert nach den Erfahrungswerten der Verbraucherzentralen etwa 60 bis 90 Minuten. Erfragt wird systematisch, wie der Alltag bewältigt wird, welche Hilfestellungen benötigt werden und wie eigenständig die Person zum Beispiel beim Anziehen, Waschen oder bei der Medikamentengabe ist. Pflegende Angehörige sollten unbedingt anwesend sein und ein Pflegetagebuch über die letzten Wochen vorlegen.
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang entscheiden (§ 18 Abs. 3 SGB XI). Bei stationärer Pflege oder Hospizversorgung gelten verkürzte Fristen (eine Woche bzw. zwei Wochen). Hält die Pflegekasse die Frist nicht ein, schuldet sie für jede begonnene Verzögerungswoche 70 € (§ 18 Abs. 3b SGB XI).
Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige können ab Pflegegrad 2 zwischen Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) wählen oder beide Leistungen kombinieren (§ 38 SGB XI). Pflegegeld erhält, wer von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt wird und die Pflege selbst organisiert. Pflegesachleistungen werden direkt mit einem ambulanten Pflegedienst abgerechnet.
Die zum 1. Januar 2025 geltenden Pflegegeld-Beträge betragen laut Bekanntmachung des BMG:
- Pflegegrad 2 — 347 € pro Monat
- Pflegegrad 3 — 599 € pro Monat
- Pflegegrad 4 — 800 € pro Monat
- Pflegegrad 5 — 990 € pro Monat
Pflegesachleistungen liegen deutlich höher, weil sie professionelle Dienste vollständig finanzieren sollen; sie reichen 2025 von rund 796 € (Grad 2) bis 2.299 € (Grad 5) pro Monat. Wird kombiniert, kann der nicht ausgeschöpfte Sachleistungsanteil anteilig als Pflegegeld bezogen werden.
Weitere Leistungen aus der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung kennt neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen ein ganzes Bündel weiterer Leistungen, die unabhängig oder ergänzend bezogen werden können:
- Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI — 131 € pro Monat ab Pflegegrad 1; zweckgebunden für Betreuung, Haushaltshilfe oder Tages-/Nachtpflege.
- Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI), zusammen bis zu rund 3.500–3.700 € pro Jahr je nach Kombination.
- Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) als zusätzliche teilstationäre Leistung neben Pflegegeld oder Sachleistung.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, derzeit pauschal bis zu 40 € pro Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI) für Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel und ähnliches.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen — Zuschuss von bis zu 4.000 € je Maßnahme, etwa für barrierefreies Bad oder Treppenlift (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
- Pflegekurse für Angehörige (§ 45 SGB XI), kostenlos und meist von der Pflegekasse organisiert.
So stellen Sie den Antrag
Der Antrag wird formlos bei der Pflegekasse gestellt. Es reicht ein Anruf, eine kurze E-Mail oder ein einseitiger Brief mit dem Satz: „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI“. Wichtig ist, dass das Datum des Antragseingangs dokumentiert wird — ab diesem Tag wirken spätere Leistungen zurück.
Es gibt drei praktische Wege:
- Telefonisch bei der Pflegekasse — das Servicepersonal nimmt den Antrag formlos auf und schickt das ausführliche Antragsformular zu.
- Online über das Portal der jeweiligen Krankenkasse (z. B. AOK, Barmer, Techniker, DAK, BKK).
- Schriftlich per Brief oder Fax; das Formular lässt sich auch in den Geschäftsstellen abholen.
Anschließend versendet die Pflegekasse einen Erfassungsbogen mit Fragen zur aktuellen Versorgungssituation. Diesen sollten Sie sorgfältig ausfüllen — er ist die Grundlage für den Begutachtungstermin und beeinflusst, wie zielgerichtet die Gutachterperson nachfragt. Eine fachliche Vorbereitung des Erfassungsbogens und des Pflegetagebüchleins ist erfahrungsgemäß entscheidend für ein punktegerechtes Ergebnis.
Pflegetagebuch führen
Ein Pflegetagebuch ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber in der Beratungspraxis der Verbraucherzentralen, Sozialverbände und Pflegestützpunkte das wichtigste Hilfsmittel für ein realistisches Begutachtungsergebnis. Es dokumentiert über typischerweise ein bis zwei Wochen, an welchen Stellen im Tagesablauf welche Hilfestellungen benötigt werden.
Aufzunehmen sind unter anderem:
- Wann und wie lange dauern Hilfen beim Aufstehen, Waschen, Anziehen, Essen?
- Welche kognitiven Auffälligkeiten treten auf — Verwirrtheit, Tag-Nacht-Umkehr, Orientierungsstörungen?
- Welche Sturz- oder Selbst- bzw. Fremdgefährdungen gab es?
- Wie oft mussten Wundverbände gewechselt, Medikamente vorbereitet, Insulin gespritzt oder Inhalation durchgeführt werden?
- Wie viel Hilfe ist beim Verlassen der Wohnung, beim Arztbesuch oder beim sozialen Kontakt nötig?
Das Tagebuch wird beim Begutachtungstermin vorgelegt. Gutachterinnen und Gutachter haben sehr unterschiedliche Erfahrungshintergründe — ein geführtes Tagebuch schützt davor, dass eine an einem „guten Tag“ absolvierte Begutachtung ein verzerrtes Bild liefert.
Sonderfälle: Demenz und Kinder
Mit der Reform 2017 wurden zwei Personengruppen erstmals systematisch in das Begutachtungssystem integriert: Menschen mit gerontopsychiatrischen Erkrankungen, insbesondere Demenz, sowie pflegebedürftige Kinder.
Bei demenziell Erkrankten fließen die Module 2 (Kognition) und 3 (Verhalten und psychische Problemlagen) gewichtet in den Punktwert ein. Wer körperlich noch rüstig ist, kann allein durch eine fortgeschrittene Demenz Pflegegrad 2 oder 3 erreichen — das war im früheren Pflegestufensystem häufig nicht der Fall (sogenanntes „Pflegestufe-0-Problem“).
Für Kinder bis elf Jahre gibt es eigene Begutachtungsregeln. Verglichen wird die Selbständigkeit mit der eines gesunden Kindes desselben Alters. Für Säuglinge gilt eine Sonderregel: Bis zum vollendeten 18. Lebensmonat erhalten alle Kinder mit Pflegebedürftigkeit automatisch einen um einen Grad höheren Pflegegrad als anhand der NBA-Punkte berechnet. Ab dem 11. Lebensjahr gilt das Erwachsenen-NBA.
Die {{?}} Rolle der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie sozialpädiatrischer Zentren wird in der BRi gesondert beschrieben.
Häufige Ablehnungsgründe
Die Pflegekassen lehnen je nach Region und Jahr einen relevanten Anteil der Erstanträge ab oder gewähren einen niedrigeren Pflegegrad als beantragt. Die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen, Sozialverbände (VdK, SoVD) und Pflegestützpunkte sehen wiederkehrende Muster:
- Schlecht vorbereitete Begutachtung: Ohne Pflegetagebuch und ohne Anwesenheit der pflegenden Angehörigen wirken viele Antragsteller im 60-Minuten-Termin selbständiger, als sie im Alltag tatsächlich sind.
- Vorhandene Diagnosen werden nicht erwähnt: Eine Demenzdiagnose, eine fortgeschrittene Parkinson-Erkrankung oder eine schwere Polyneuropathie färben die gesamte Bewertung — sie müssen aktiv vorgelegt werden.
- Zu kurze Beobachtung: Die Begutachtung erfolgt punktuell. Wer die Variabilität (gute und schlechte Tage) nicht dokumentiert, riskiert ein zu günstiges Bild.
- Falsche Annahmen über den Versicherungsstatus: Wer in den letzten zehn Jahren nicht mindestens zwei Jahre eingezahlt hat (oder mitversichert war), erhält keine Leistungen, § 33 SGB XI.
- Antrag bei der falschen Kasse nach Wechsel der Krankenversicherung — zuständig ist die aktuelle Pflegekasse.
Widerspruch und Klage
Gegen einen ablehnenden oder zu niedrigen Pflegegrad-Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG). Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder fehlt sie, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Der Widerspruch sollte schriftlich bei der Pflegekasse eingelegt werden, eine Begründung ist nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen. Sinnvoll ist es, das vollständige MD-Gutachten anzufordern (§ 18 Abs. 3 SGB XI gibt einen Anspruch auf Aushändigung) und Punkt für Punkt zu prüfen, in welchen NBA-Modulen die Bewertung von der Wirklichkeit abweicht. Häufig hilft eine ergänzende ärztliche Stellungnahme oder ein nachgereichtes Pflegetagebuch.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Klage zum Sozialgericht möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Auch die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Das Verfahren ist in erster Instanz gerichtskostenfrei; Beratung durch einen Sozialverband oder Fachanwalt für Sozialrecht ist oft sinnvoll.
Die Pflegestärkungsgesetze
Die heutigen Pflegegrade sind das Ergebnis dreier Reformen, die als Pflegestärkungsgesetze (PSG I–III) in den Jahren 2015 bis 2017 in Kraft traten:
- PSG I (1. Januar 2015): Anhebung der Leistungsbeträge, Erweiterung der Verhinderungspflege, Einführung der Pflegezeit für Angehörige.
- PSG II (1. Januar 2017): Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (§ 14 SGB XI), Ablösung der drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade, Einführung des NBA mit sechs Modulen.
- PSG III (1. Januar 2017): Verbesserte Verzahnung mit der Hilfe zur Pflege nach SGB XII, gestärkte Rolle der Kommunen in der Pflegeberatung.
Daran anknüpfend traten weitere Anpassungsgesetze in Kraft, etwa das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) 2023, das die Beiträge zur Pflegeversicherung anhob und unter anderem die Lohnersatzleistung für Pflegende erweiterte. Zum 1. Januar 2025 wurden alle Geld- und Sachleistungen pauschal um 4,5 % angehoben — daher die aktuell geltenden Werte (Pflegegrad 5: 990 € Pflegegeld monatlich).
Pflegekasse, Pflegestützpunkt und Beratungsanspruch
Die Pflegekasse ist organisatorisch Teil der Krankenkasse. Wer also bei der AOK krankenversichert ist, ist auch bei der Pflegekasse der AOK pflegeversichert; entsprechendes gilt für Barmer, DAK, Techniker, BKK Mobil Oil, Knappschaft und alle weiteren gesetzlichen Kassen. Privatversicherte sind über die private Pflegepflichtversicherung abgesichert; Begutachtungen laufen über Medicproof.
Pflegebedürftige und Angehörige haben einen Anspruch auf kostenfreie Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Diese kann erfolgen:
- direkt bei der Pflegekasse,
- in einem Pflegestützpunkt — in den meisten Bundesländern flächendeckend vorhanden, getragen von Kassen, Land und Kommunen (§ 7c SGB XI),
- oder durch eine bei der Pflegekasse anerkannte unabhängige Pflegeberatung.
Die Beratung umfasst die Auswahl von Leistungen, die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen, Pflegekurse und Hilfsmittel. Sie ist auch für die Verfahren der ambulant-teilstationären Versorgung (Tages- und Nachtpflege) relevant.
Rückwirkung und Auszahlung
Eine der häufig unterschätzten Eigenheiten des Pflegegrad-Antrags ist die Rückwirkung: Die Leistungen werden ab dem ersten Tag des Monats gezahlt, in dem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Wer am 30. eines Monats anruft und den Antrag formlos stellt, sichert sich also den Anspruch für diesen ganzen Monat — auch wenn das Begutachtungsverfahren erst Wochen später abgeschlossen wird.
Nach positivem Bescheid überweist die Pflegekasse die seit dem Antragsmonat aufgelaufenen Pflegegeld-Beträge in einer Nachzahlung; ab dem Folgemonat läuft die regelmäßige monatliche Auszahlung. Pflegesachleistungen werden direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse abgerechnet; pflegende Angehörige erhalten in diesem Modell kein Geld auf das eigene Konto, profitieren aber von der professionellen Versorgung.
Der Pflegegrad gilt grundsätzlich unbefristet — eine Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit führt nicht automatisch zu einer Neueinstufung; dafür ist ein Höherstufungsantrag nötig. Verbessert sich die Pflegebedürftigkeit dauerhaft, kann die Pflegekasse von Amts wegen herabstufen, was in der Praxis selten geschieht.