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Mutterschaftsgeld

Maternity benefit

Bis zu 13 € pro Tag von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss bis zum vollen Nettogehalt — während der 14-wöchigen Mutterschutzfrist um die Geburt.

≈ 2,730 €/Jahr Komplexität Krankenkasse (gesetzliche)
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Mutterschaftsgeld ist die Ersatzleistung, die gesetzlich krankenversicherte Schwangere und Mütter während der Mutterschutzfrist erhalten. Geregelt im Mutterschutzgesetz (MuSchG, neu 2017) und § 24i SGB V. Die Schutzfrist umfasst regulär 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt — verlängert auf 12 Wochen nach der Geburt bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder bei Kindern mit Behinderung. Die Krankenkasse zahlt während dieser Zeit bis zu 13 €/Tag (also etwa 390 €/Monat); der Arbeitgeber stockt auf das durchschnittliche Nettogehalt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate auf (Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG). Selbstständige, Minijobberinnen und freiwillig Versicherte haben eingeschränkte oder keine Ansprüche und müssen prüfen, ob ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung besteht. Die Beantragung erfolgt bei der Krankenkasse 7 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin mit ärztlichem Zeugnis.

Anspruch

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Sie, wenn:

  • Sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
  • Sie schwanger sind und ein ärztliches Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin haben
  • Sie sich in der Mutterschutzfrist befinden (6 Wochen vor + 8 oder 12 Wochen nach der Geburt)
  • das Beschäftigungsverhältnis besteht (auch in Elternzeit, in Probezeit, oder als Minijobberin gilt eingeschränkter Anspruch)
  • Selbstständige nur wenn freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch versichert
  • Privat versicherte Schwangere haben kein Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, sondern erhalten ggf. Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung in Bonn (max. 210 € einmalig)

Rechtsgrundlage und Trägerschaft

Das Mutterschaftsgeld ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie in § 24i SGB V geregelt. Es ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenkasse während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung — sechs Wochen vor und in der Regel acht Wochen nach der Geburt (zwölf Wochen bei Früh-, Mehrlings- und Frühchen mit Behinderung).

Die Geschichte des Mutterschaftsgeldes reicht bis zum Mutterschutzgesetz von 1952 zurück; die heute gültige Fassung wurde durch das Mutterschutzreformgesetz vom 23. Mai 2017 grundlegend modernisiert. Die Reform 2017 brachte u.a. den verlängerten Schutz für Studentinnen und Schülerinnen, die Lockerung des Nachtarbeitsverbots zugunsten freiwilliger Tätigkeit, und die Klarstellung der Schutzfrist bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche.

Die Krankenkasse zahlt den Tagessatz (maximal 13 Euro netto pro Kalendertag bei gesetzlich Versicherten); der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG füllt die Differenz zum letzten Nettogehalt auf, sodass die werdende Mutter während der Schutzfrist faktisch ihr volles Nettogehalt erhält. Privat versicherte Frauen erhalten hingegen ein einmaliges Bundesmutterschaftsgeld von maximal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt — der Arbeitgeber muss dann den vollständigen Differenzbetrag übernehmen.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V steht zu, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld — also Pflichtversicherte aus abhängiger Beschäftigung sowie freiwillig Versicherte, die das Krankengeld mitversichert haben;
  • Beschäftigungsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist (sechs Wochen vor errechnetem Entbindungstermin) — auch nach Kündigung durch den Arbeitgeber, sofern die Schutzfrist noch in den Lauf der Kündigungsfrist fällt;
  • Kein Arbeitseinkommen während der Schutzfrist (außer geringfügige weiterlaufende Bezüge wie Sachbezüge oder vor Schutzfrist erworbene Tantiemen);
  • Vorlage der Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin (Mutterpass-Eintrag oder ärztliches Zeugnis), nicht früher als sieben Wochen vor dem Termin ausgestellt.

Spezialfälle:

  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) mit Arbeitgeberanmeldung haben Anspruch auf das Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG — Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung, Pauschalsatz 13 Euro/Tag oder das tatsächliche Nettoentgelt, je nachdem was niedriger ist.
  • Selbstständige haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, können aber bei freiwilliger Krankengeldversicherung Krankengeld zu vergleichbaren Konditionen beziehen — voraussetzt: Anspruch wurde vor der Schwangerschaft gewählt.
  • Privat Versicherte erhalten max. 210 Euro einmalig vom Bundesversicherungsamt; den Großteil zahlt der Arbeitgeber.
  • Beamtinnen erhalten weiterhin ihre Bezüge — kein Mutterschaftsgeld, da Beihilfe und Dienstbezüge die Funktion erfüllen.

Berechnung der Höhe — Drei-Monats-Durchschnitt

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes orientiert sich am Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Vereinfacht:

  1. Nettogehalt der letzten drei Monate aufaddieren (jeweils Monatsbeträge nach Lohnsteuer, Sozialversicherung);
  2. Durch 90 teilen = kalendertäglicher Nettoverdienst;
  3. Vergleich mit 13 Euro — die Krankenkasse zahlt den niedrigeren Betrag, maximal aber 13 Euro pro Kalendertag;
  4. Differenz zum vollen Nettoverdienst trägt der Arbeitgeber (Zuschuss nach § 14 MuSchG).

Praktische Beispiele:

  • Vollzeit, 2.800 Euro netto/Monat: 8.400 Euro / 90 = 93,33 Euro Tagesnetto. Krankenkasse zahlt 13 Euro/Tag = 364 Euro/Monat (28-Tage-Monat); Arbeitgeber zahlt 80,33 Euro/Tag = ~2.249 Euro/Monat Zuschuss. Gesamt: ~2.613 Euro/Monat.
  • Teilzeit, 1.500 Euro netto/Monat: 4.500 / 90 = 50 Euro Tagesnetto. Krankenkasse 13 Euro; Arbeitgeber 37 Euro/Tag = ~1.036 Euro/Monat Zuschuss. Gesamt: ~1.400 Euro/Monat.
  • Minijob, 520 Euro/Monat: 1.560 / 90 = 17,33 Euro/Tag. Krankenkasse 13 Euro/Tag (gedeckelt). Bundesamt zahlt; Arbeitgeber zahlt Differenz von 4,33 Euro/Tag.
  • Privatversicherte, 4.000 Euro netto/Monat: einmalig 210 Euro vom Bundesamt; Arbeitgeber zahlt 4.000 Euro/Monat × Schutzdauer.

Bei Schwankungen im Verdienst (Provisionen, Tantiemen, Wechsel von Voll- zu Teilzeit kurz vor der Schwangerschaft) ist der Drei-Monats-Durchschnitt entscheidend — eine Sondervergütung im fraglichen Zeitraum erhöht die Bemessungsgrundlage. Daher empfiehlt sich, vor Beginn der Schutzfrist nicht aktiv zu reduzieren.

Steuerlich ist das Mutterschaftsgeld steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt — heißt: es erhöht den Steuersatz auf das übrige Jahreseinkommen (besonders relevant, wenn der Partner gut verdient und ihr gemeinsam veranlagt seid).

Antragstellung — Zeitplan und Unterlagen

Das Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse der Schwangeren beantragt — nicht bei der Krankenkasse des Mannes oder einer Familienkasse. Der Antrag besteht im Wesentlichen aus zwei Schritten:

  1. Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin — vom Frauenarzt oder der Hebamme ausgestellt, nicht früher als sieben Wochen vor dem errechneten Termin. Der Mutterpass-Eintrag genügt nicht — es bedarf einer ausdrücklichen Bescheinigung mit dem Vermerk "voraussichtlicher Entbindungstermin".
  2. Antrag bei der Krankenkasse — formlos oder per Online-Service der jeweiligen Kasse (TK, AOK, Barmer, DAK haben alle entsprechende Online-Anträge). Beifügen: Bescheinigung, ggf. Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, IBAN.

Zeitplan im Überblick:

  • Vor der Schutzfrist: Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen (ohne genaue Frist, aber sinnvollerweise früh wegen Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG).
  • 7 Wochen vor Entbindungstermin: Bescheinigung beim Arzt holen.
  • 6 Wochen vor Entbindungstermin: Schutzfrist beginnt; Antrag bei Krankenkasse einreichen. Krankenkasse zahlt rückwirkend, sofern Antrag spätestens innerhalb von vier Wochen nach Schutzfristbeginn gestellt wurde.
  • Tag der Entbindung: Krankenhaus stellt Geburtsbescheinigung aus — der Krankenkasse mitteilen, damit die nachgeburtliche Schutzfrist (8 oder 12 Wochen) korrekt erfasst wird.
  • Nach Schutzfristende: Übergang in Elterngeld (separater Antrag bei der Elterngeldstelle des Bundeslandes — nicht automatisch).

Praxistipp: Wer nahtlos in Elterngeld übergehen will, sollte den Elterngeldantrag bereits vor der Geburt vorbereiten (Formulare und Bezugsmonats-Aufteilung mit dem Partner) — die Elterngeldstellen brauchen ca. 4-8 Wochen für die Bearbeitung, und das Mutterschaftsgeld der nachgeburtlichen Schutzfrist wird auf das Elterngeld der ersten zwei Lebensmonate angerechnet (§ 3 BEEG).

Häufige Fragen zum Mutterschaftsgeld

Was passiert bei einer Frühgeburt? Die nachgeburtliche Schutzfrist verlängert sich auf 12 statt 8 Wochen, und die nicht in Anspruch genommene vorgeburtliche Schutzfrist wird hinten angehängt. Bei einer Frühgeburt 4 Wochen vor Termin bekommen Sie also 6+12+4=22 Wochen Mutterschaftsgeld statt 6+8=14.

Was, wenn der Arbeitgeber den Zuschuss nicht zahlt? Der Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss nach § 14 MuSchG ist gesetzlich zwingend und kann nicht durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Bei Verweigerung: schriftliche Mahnung mit Frist von 14 Tagen, danach Klage beim Arbeitsgericht. Wichtig: der Arbeitgeber bekommt seinen Zuschuss zu 100% von der Krankenkasse über das U2-Umlageverfahren erstattet — er hat also wirtschaftlich keinen Verlust.

Kann ich während der Schutzfrist arbeiten? Grundsätzlich nicht — die Schutzfrist ist ein Beschäftigungsverbot. Ausnahmen: in den letzten 6 Wochen vor Entbindung kann die werdende Mutter sich auf eigenen ausdrücklichen Wunsch zur Arbeit bereiterklären (jederzeit widerrufbar). Nach der Geburt gilt absolutes Beschäftigungsverbot für 8 (bzw. 12) Wochen — auch der Wunsch der Mutter ändert daran nichts.

Was passiert bei Fehlgeburt oder Totgeburt? Bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht ein 8-wöchiger nachgeburtlicher Schutz mit Mutterschaftsgeldanspruch (Reform 2017). Bei Totgeburt gelten die regulären 8 Wochen. Bei Fehlgeburten vor der 13. Woche: kein Mutterschaftsgeld, aber Krankengeldanspruch über die übliche AU-Bescheinigung.

Bekommt der Vater Mutterschaftsgeld? Nein — Mutterschaftsgeld ist auf die Mutter beschränkt. Väter haben Anspruch auf Elterngeld nach der Geburt sowie ggf. eine zweiwöchige Vaterschaftsfreistellung (in Planung; gesetzliche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1158 steht noch aus).

Wie wirkt sich Mutterschaftsgeld auf andere Leistungen aus? Auf Bürgergeld: vollständige Anrechnung als Einkommen. Auf Wohngeld: Anrechnung mit einem Pauschalabzug. Auf Kindergeld: keine Auswirkung (Kindergeld läuft weiter wie zuvor). Auf Krankenversicherungs-Beitrag: während Bezug von Mutterschaftsgeld bleibt die GKV-Mitgliedschaft erhalten und wird beitragsfrei gestellt (§ 224 SGB V).

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