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Kindergeld

Child benefit

Bis zu 3.000 € pro Kind und Jahr — die wichtigste Familienleistung in Deutschland

≈ 3,000 €/Jahr Komplexität Familienkasse (Bundesagentur für Arbeit)
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Kindergeld ist eine monatliche staatliche Leistung für alle Eltern und Erziehungsberechtigten in Deutschland, unabhängig vom Einkommen. Es wird bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt, in Ausbildung oder Studium bis zum 25. Lebensjahr. Antragstelle ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Die Auszahlung erfolgt monatlich auf das angegebene Konto. Anspruch hat, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat — auch viele EU-Bürger und Ausländer mit gültigem Aufenthaltstitel.

Anspruch

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Mindestens ein eigenes Kind, Stiefkind, Pflegekind oder Enkelkind im Haushalt
  • Kind unter 18 — oder unter 25 in Ausbildung, Studium, FSJ/FÖJ, Bundesfreiwilligendienst, oder ohne Ausbildungsplatz
  • Bei behinderten Kindern: keine Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist
  • EU-Bürger: ja, wenn sozialversicherungspflichtig beschäftigt
  • Drittstaatler: nur mit Niederlassungserlaubnis oder bestimmten Aufenthaltstiteln nach § 62 Abs. 2 EStG

Rechtsgrundlage

Das Kindergeld in Deutschland ist auf zwei Rechtsgrundlagen aufgebaut, die parallel existieren:

  • Bundeskindergeldgesetz (BKGG) — für Anspruchsberechtigte, die nicht steuerlich veranlagt werden (z. B. EU-Bürger im Anwendungsbereich der Verordnung 883/2004, bestimmte Diplomatenkinder);
  • §§ 62-78 Einkommensteuergesetz (EStG) — für die überwiegende Mehrheit der Berechtigten, integriert in das Steuersystem.

Wichtige Reformen der letzten Jahre:

  • Familienentlastungsgesetz 2018 — Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags;
  • Zweites Familienentlastungsgesetz 2020 — weitere Erhöhung um 15 EUR/Monat ab 1. Januar 2021;
  • Inflationsausgleichsgesetz 2022 — einheitlicher Kindergeld-Betrag von 250 EUR pro Kind ab 1. Januar 2023, Abschaffung der bisherigen Staffelung nach Anzahl der Kinder;
  • Zukunftsfinanzierungsgesetz 2023 — keine Veränderung beim Kindergeld, aber verbesserter Steuerausgleich für Familien.

Verwaltet wird das Kindergeld von der Familienkasse, die organisatorisch zur Bundesagentur für Arbeit (BA) gehört. Es gibt 14 regionale Familienkassen plus eine zentrale Bearbeitungsstelle in Saarbrücken für ausländische Empfänger und 883/2004-Fälle.

EU-Koordinierung: Verordnung (EG) 883/2004 (Kapitel III, Abschnitt 8 — Familienleistungen). Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt die Prioritätsregel — das Beschäftigungsland zahlt vorrangig, das Wohnsitzland zahlt einen Differenzbetrag, falls dieser höher ist.

Wer ist berechtigt

Anspruchsberechtigt sind Eltern oder andere Personen, die ein Kind im eigenen Haushalt aufgenommen haben (§ 62 EStG):

  • Eltern: leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern in Lebensgemeinschaft;
  • Pflegeeltern: bei Vollzeitpflege ohne entsprechende Vergütung;
  • Großeltern: wenn das Kind bei ihnen lebt und keine Eltern Anspruch haben;
  • Vormünder: bei gerichtlich bestellter Vormundschaft.

Voraussetzungen für das Kind:

  • Alter:
    • 0-18 Jahre: ohne weitere Voraussetzungen;
    • 18-25 Jahre: Anspruch fortlaufend bei Erstausbildung, Studium, Übergangszeit, Bundesfreiwilligendienst, Freiwilligem Sozialjahr (FSJ);
    • Über 25 Jahre: nur ausnahmsweise bei Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Absatz 4 Nr. 3 EStG);
  • Wohnsitz: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, EU/EWR/Schweiz oder einem Land mit Sozialversicherungsabkommen;
  • Einkommen (für 18-25-Jährige): das Kindergeld geht nicht durch das Einkommen des Kindes verloren — der frühere ‚Grenzbetrag‘ wurde 2012 abgeschafft.

Voraussetzungen für den Antragsteller:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit, EU/EWR/Schweizer Staatsangehörigkeit, oder gültiger Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 ff., 25 ff., 38a AufenthG);
  • Bei nicht-deutscher Staatsangehörigkeit: Berufstätigkeit oder Anspruch auf Arbeitslosengeld kann zusätzlich erforderlich sein;
  • Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte: voller Anspruch ab Anerkennungsdatum;
  • Personen mit vorübergehendem Schutz (Ukrainer seit 4. März 2022): voller Anspruch.

Beträge 2026

Seit dem 1. Januar 2023 (Inflationsausgleichsgesetz 2022) gilt ein einheitlicher Kindergeld-Betrag für alle Kinder, unabhängig von der Reihenfolge oder Anzahl in der Familie. Beträge 2024 (für 2026 ist eine Erhöhung um ~5 EUR/Monat erwartet, basierend auf dem alle 2 Jahre stattfindenden Kinderfreibetragsgesetz):

ZeitraumBetrag pro Kind und Monat
2024250 EUR
2025 (Plan)255 EUR (geringfügige Anpassung)
2026 (Prognose)~255-260 EUR

Vor 2023 galt eine Staffelung:

  • 1. + 2. Kind: 219 EUR/Monat;
  • 3. Kind: 225 EUR/Monat;
  • Ab 4. Kind: 250 EUR/Monat.

Diese Staffelung wurde abgeschafft, was Familien mit weniger Kindern (1-2) deutlich besserstellt als vorher.

Konkrete Beispielrechnungen (2024):

  • Familie mit 1 Kind: 250 EUR/Monat = 3 000 EUR/Jahr;
  • Familie mit 2 Kindern: 500 EUR/Monat = 6 000 EUR/Jahr;
  • Familie mit 3 Kindern: 750 EUR/Monat = 9 000 EUR/Jahr;
  • Familie mit 4 Kindern: 1 000 EUR/Monat = 12 000 EUR/Jahr;
  • Familie mit 5 Kindern: 1 250 EUR/Monat = 15 000 EUR/Jahr.

Verwandte Leistungen:

  • Kinderzuschlag (KiZ, § 6a BKGG): bis zu 292 EUR/Monat zusätzlich pro Kind für Geringverdiener-Familien (Einkommen 600-2 100 EUR/Monat);
  • Kinderfreibetrag (§ 32 EStG): 9 312 EUR pro Kind (2024) — alternativ zum Kindergeld bei der Steuerveranlagung (Günstigerprüfung durch das Finanzamt automatisch);
  • Bonus für Alleinerziehende (§ 24b EStG): 4 260 EUR/Jahr Steuerfreibetrag plus 240 EUR pro weiterem Kind;
  • BAföG-Ausbildungsförderung: separate Leistung für Studenten, dazu kann Kindergeld parallel weitergezahlt werden.

Die Auszahlung erfolgt monatlich per Banküberweisung, in der Regel zwischen dem 1. und 5. des Folgemonats. Die Familienkasse hat zwölf feste Auszahlungstermine pro Jahr.

Antrag bei der Familienkasse

Der Kindergeld-Antrag wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt, normalerweise online über das Portal arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld.

Drei Antragswege:

  1. Online über das BA-Portal (arbeitsagentur.de): Authentifizierung über BundID, eID-Funktion des Personalausweises, oder Elster-Zertifikat. Schnellster Weg — Bearbeitung in der Regel 2-4 Wochen;
  2. Schriftlich: ausgefülltes Antragsformular KG 1 (für allgemeine Fälle) oder KG 51 (für 18-25-Jährige) per Post oder Fax an die zuständige Familienkasse;
  3. Persönlich: in einer der über 100 Familienkassen-Geschäftsstellen — Termin per Telefon (08000 4 5555 30, kostenlos) erforderlich.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antragsformular KG 1 (Hauptantrag) oder KG 51 (Folgeantrag bei volljährigen Kindern);
  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers;
  • Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) des Antragstellers und aller Kinder (wird bei jedem Kind nach der Geburt automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben);
  • Geburtsurkunde der Kinder (bei in Deutschland geborenen Kindern überprüft die Familienkasse automatisch über das Standesamt);
  • Bei Volljährigen (18-25 Jahre):
    • Studienbescheinigung (Universität, Fachhochschule, Berufsakademie);
    • Ausbildungsvertrag (für Auszubildende);
    • Bescheinigung der Bundesfreiwilligendienst-Trägerorganisation (für FSJ/Bundesfreiwilligendienst);
    • Arbeitsvertrag bei kurzfristiger Beschäftigung (max. 20 Std./Woche neben Ausbildung);
  • Bei Behinderung: Schwerbehindertenausweis oder ärztliche Bescheinigung;
  • Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (EU/EWR/Schweiz): Vordruck SED F002 (oder älteres E411) der ausländischen Sozialversicherungsanstalt;
  • IBAN für die monatliche Auszahlung.

Bearbeitungszeit: 4-6 Wochen für Standardfälle, 3-6 Monate für komplexe Fälle (Auslandsanträge, EU-Koordinierung).

Rückwirkende Auszahlung: bis zu 6 Monate rückwirkend (§ 70 Absatz 1 EStG), wenn der Anspruch in dieser Zeit bestand. Anträge sollten daher rechtzeitig gestellt werden.

Kinderzuschlag (KiZ) für Geringverdiener

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine zusätzliche Leistung neben dem Kindergeld, die seit dem Starke-Familien-Gesetz von 2019 grundlegend reformiert wurde. Rechtsgrundlage: § 6a BKGG.

Voraussetzungen:

  • Antragsteller bezieht Kindergeld für das betreffende Kind;
  • Kind lebt im Haushalt des Antragstellers;
  • Kind ist unter 25 Jahren und unverheiratet;
  • Eigenes Einkommen + Vermögen reichen für den eigenen Lebensunterhalt aus, aber nicht für den der Kinder;
  • Bruttoeinkommen-Mindestgrenze: 900 EUR/Monat für Alleinerziehende und 1 600 EUR/Monat für Paare.

Beträge 2024:

  • Höchstbetrag: 292 EUR/Monat pro Kind;
  • Beim Bedarf für Bildung und Teilhabe (BuT): zusätzliche Leistungen (Schulausflüge, Musikunterricht, Sportverein, Lernförderung);
  • Mit dem Anspruch auf KiZ entfällt automatisch die Bedürftigkeit nach SGB II (Bürgergeld) — viele Familien wechseln aus dem Bürgergeld in den Kinderzuschlag.

Berechnung (vereinfacht):

  1. Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Steuern → Nettoerwerbseinkommen;
  2. Vom Nettoerwerbseinkommen werden bestimmte Beträge angerechnet:
    • 50 % des Brutto-Einkommens, das den Mindestbetrag (900/1 600 EUR) übersteigt, mindert den KiZ;
    • Vermögen über bestimmten Freibeträgen mindert den KiZ ebenfalls;
  3. Maximal-KiZ: 292 EUR/Monat/Kind, abzüglich der Anrechnungen.

Rechenbeispiel: Familie mit 2 Kindern, beide Eltern arbeiten Teilzeit, Brutto 2 800 EUR/Monat:

  • Mindestgrenze 1 600 EUR überschritten — Anspruch besteht grundsätzlich;
  • Überschreitung: 2 800 - 1 600 = 1 200 EUR; 50 % davon = 600 EUR Anrechnung;
  • Maximal-KiZ für 2 Kinder: 2 × 292 = 584 EUR/Monat;
  • Auszahlung: 584 - 600 = 0 EUR (kein Anspruch in diesem Beispiel — Einkommen zu hoch).

Online-Antrag: über das Portal kinderzuschlag.de mit BundID-Authentifizierung. Bearbeitungszeit: 4-8 Wochen.

Günstigerprüfung: Kindergeld vs. Kinderfreibetrag

Eine Besonderheit des deutschen Kindergeldsystems ist die Günstigerprüfung, bei der das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch prüft, ob der Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG) günstiger ist als das ausgezahlte Kindergeld:

  • Kinderfreibetrag 2024: 9 312 EUR pro Kind (6 384 EUR für das sächliche Existenzminimum + 2 928 EUR für Bedarf und Erziehung);
  • Beide Eltern erhalten ihren halben Anteil (4 656 EUR pro Elternteil), kann aber bei Verheirateten zusammen veranlagt werden.

Berechnungsformel der Günstigerprüfung:

  1. Steuerschuld mit Kinderfreibetrag und ohne Kindergeld berechnen;
  2. Vergleich mit der Steuerschuld ohne Kinderfreibetrag und mit Kindergeld;
  3. Falls Variante 1 günstiger: Kinderfreibetrag wird angewandt, das ausgezahlte Kindergeld wird mit der Steuerersparnis verrechnet (effektiv: Eltern bekommen die höhere Variante);
  4. Falls Variante 2 günstiger: Kindergeld bleibt vorteilhaft, Kinderfreibetrag wird nicht angewandt.

Faustregel: für Familien mit Bruttoeinkommen unter 75 000-90 000 EUR/Jahr ist das Kindergeld günstiger; darüber hinaus übertrifft der Kinderfreibetrag das Kindergeld bei höheren Steuerklassen.

Konkretes Beispiel 2024 (Ehepaar mit 2 Kindern):

  • Bruttoeinkommen 50 000 EUR/Jahr: Kindergeld 6 000 EUR/Jahr ist günstiger als Kinderfreibetrag-Steuerersparnis ~3 600 EUR;
  • Bruttoeinkommen 100 000 EUR/Jahr: Kindergeld 6 000 EUR/Jahr knapp niedriger als Kinderfreibetrag-Ersparnis ~5 800-6 200 EUR — Günstigerprüfung kann Kindergeld effektiv durch Kinderfreibetrag ersetzen;
  • Bruttoeinkommen 150 000 EUR/Jahr: Kinderfreibetrag deutlich günstiger (Ersparnis ~7 500 EUR).

Wichtig: Die Günstigerprüfung erfolgt automatisch bei der Einkommensteuererklärung. Die Eltern müssen nichts gesondert beantragen, das Kindergeld wird über das Jahr hinweg ausgezahlt und ggf. anschließend mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.

Auslandsfälle (EU + Drittstaaten)

Deutschland hat eine sehr große grenzüberschreitende Familienleistungs-Lage:

  • ~270 000 Grenzpendler aus FR, BE, LU, NL, AT, PL, CZ;
  • ~3 Mio Türken in Deutschland (Familien teilweise in der Türkei);
  • ~600 000 Polen, ~500 000 Italiener, ~400 000 Rumänen mit familiären Verbindungen ins Heimatland;
  • Viele binationale Familien, in denen die Kinder wechselnd in Deutschland und im Ausland leben.

EU-Koordinierung — Verordnung 883/2004:

  • Prioritätsregel: das Beschäftigungsland zahlt vorrangig, das Wohnsitzland zahlt einen Differenzbetrag, falls dieser höher ist;
  • Beispiel: ein in Deutschland arbeitender polnischer Vater mit Kindern in Polen — Polen zahlt das polnische Świadczenie 800+ Plus (~190 EUR/Monat), Deutschland zahlt die Differenz 250 - 190 = 60 EUR/Monat als Kindergeld-Differenzleistung;
  • Beispiel: ein in Polen arbeitender deutscher Vater mit Kindern in Deutschland — Polen ist primär zuständig, Deutschland zahlt die Differenz (~60 EUR/Monat);
  • Bei beiden Eltern berufstätig in unterschiedlichen Ländern: das Wohnsitzland der Kinder hat Priorität.

Drittstaaten — bilaterale Sozialversicherungsabkommen:

  • Türkei: das Sozialversicherungsabkommen 1964 sieht eine Form von Kindergeld-Übertragung vor, sofern die Eltern in Deutschland sozialversicherungspflichtig sind und die Kinder in der Türkei leben;
  • Bosnien-Herzegowina, Serbien, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro: jeweils eigene Abkommen aus den 1960er-1990er Jahren — der Anspruch auf Kindergeld besteht für Kinder im Heimatland fortgesetzt;
  • Marokko, Tunesien, Algerien: Sozialversicherungsabkommen aus den 1980er Jahren, Anspruch besteht fort;
  • USA, Kanada, Brasilien, Israel: keine Familienleistungs-Abkommen — Kindergeld nur für in Deutschland lebende Kinder.

Wichtige Sonderregel: für Kinder im außereuropäischen Ausland ohne Sozialversicherungsabkommen wird Kindergeld nicht gezahlt, auch wenn die Eltern in Deutschland sind und die Sozialversicherung zahlen.

Verfahrensbesonderheiten:

  • Familienkasse Saarbrücken zentralisiert alle 883/2004-Fälle;
  • Bearbeitungszeit bei Auslandsfällen: 6-12 Monate (gegenüber 4-6 Wochen bei Inlandsfällen) wegen der Auslandskorrespondenz über das EESSI-System;
  • Steuer-ID des Kindes muss beantragt werden, auch wenn das Kind im Ausland lebt — über das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn.

Rückforderungen und Widerspruch

Bei einer ablehnenden oder geänderten Entscheidung der Familienkasse stehen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung:

  1. Widerspruch bei der Familienkasse: innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 70 EStG i.V.m. § 354 AO). Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Familienkasse. Begründung kann auch nachgereicht werden;
  2. Klage beim Finanzgericht: nach abschlägiger Widerspruchsentscheidung, Klagefrist 1 Monat. Die Finanzgerichte in Deutschland (z. B. FG München, FG Düsseldorf, FG Köln) sind speziell für Steuer- und Kindergeldfragen zuständig;
  3. Revision zum Bundesfinanzhof (BFH): nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage oder Divergenz zur BFH-Rechtsprechung. Frist 1 Monat nach Zustellung des FG-Urteils;
  4. Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht: nach Erschöpfung des Rechtswegs, bei Verletzung des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG) oder des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG).

Häufige Streitfälle und Erfolgschancen:

  • Streit um Studierendenstatus (18-25-Jährige, Übergangszeiten zwischen Bachelor und Master, Studienunterbrechungen): Erfolgschance ~70 % bei rechtzeitiger Vorlage von Bescheinigungen;
  • Streit um Auslandsanspruch (Kinder im EU-Ausland, Beziehungen zu nicht-EU-Staaten): Erfolgschance ~60 %, abhängig von SED F002-Bereitstellung;
  • Streit um Schwerbehinderung (über 25 Jahre): Erfolgschance ~50 %, oft Versorgungsamt-Gutachten erforderlich;
  • Streit um Stief-/Pflegeelternschaft (wenn das Kind nicht im Haushalt des Antragstellers lebt): Erfolgschance ~40 %, oft strittige Tatsachenfrage.

Rückforderungen:

  • Verjährung: 4 Jahre bei einfacher Überzahlung (§ 169 AO i.V.m. § 70 EStG), 10 Jahre bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung;
  • Festsetzungsverjährungsfrist: läuft am Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt wurden;
  • Stundung und Ratenzahlung möglich (§ 222 AO) bei wirtschaftlichen Härten — bis zu 36 Monate ohne Zinsen;
  • Vorsätzliche Falschangaben (Verschweigen, dass Kinder nicht mehr im Haushalt sind, Doppelantrag bei Geschiedenen): Strafverfolgung nach § 263 StGB (Betrug) — Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe.
518 € / Monat

2 × 259 € = 518 € pro Monat (2 Kind(er) unter 18).

2
0
  • Berechtigte Kinder 2
  • Satz pro Kind (2026) 259 € / Monat
  • Jährlich 6.216 €

Live-Berechnung 2026 — kostenlos, ohne Anmeldung

Quelle: Bundesagentur für Arbeit — Pressemitteilung 53/2025

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