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Kindergeld-Rechner 2026

Wie viel Kindergeld bekommen Sie? Live-Berechnung nach den ab 1. Januar 2026 gültigen Sätzen.

Eigene Kinder, Stief-, Pflege- oder Enkelkinder im Haushalt. Pro Kind wird Kindergeld nur an einen Elternteil gezahlt.

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Über 18 gibt es Kindergeld nur weiter, wenn das Kind in Ausbildung, Studium, FSJ/FÖJ oder Bundesfreiwilligendienst ist (max. bis 25). Bei Behinderung vor dem 25. Geburtstag ohne Altersgrenze.

Nur relevant, wenn nicht alle unter 18 sind. Diese Kinder zählen weiter mit, wenn sie noch unter 25 sind und einen Berechtigungstatbestand erfüllen.

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Kindergeld setzt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. EU-/EWR-Bürger und sozialversicherungs-pflichtig Beschäftigte sind regelmäßig anspruchsberechtigt.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit — Pressemitteilung 53/2025

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Detaillierte Erklärungen zu jeder Eingabe, der Mathematik dahinter und den geltenden Gesetzen — handgeschrieben, mit Quellenangabe.

Wie funktioniert der Kindergeld-Rechner?

Der Buronia Kindergeld-Rechner berechnet den monatlichen Kindergeldbetrag für Deutschland nach dem seit 1. Januar 2026 geltenden Satz von 259 € pro Kind und Monat. Die Logik ist auf den ersten Blick einfach: Anzahl der berechtigten Kinder × 259 €. Der praktische Wert des Rechners liegt aber in der Berechtigungslogik: Er unterscheidet Kinder unter 18 Jahren, volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium und Fälle ohne deutschen Anknüpfungspunkt.

Die Eingaben sind bewusst knapp gehalten. Sie geben an, wie viele Kinder berücksichtigt werden sollen, ob alle Kinder unter 18 sind, wie viele volljährige Kinder noch einen Berechtigungstatbestand erfüllen und welchen Wohnsitz- beziehungsweise Aufenthaltsstatus der Antragsteller hat. Der Ergebnisblock zeigt den Monatsbetrag, den Jahresbetrag und die Zahl der berücksichtigten Kinder. Ändert sich ein Wert, aktualisiert sich die Berechnung sofort und die URL kann geteilt werden.

Der Rechner speichert keine personenbezogenen Daten. Er ersetzt auch nicht die Prüfung der Familienkasse, denn diese kontrolliert Steuer-Identifikationsnummern, Kindschaftsverhältnis, Haushalt, Ausbildung, Aufenthaltstitel, grenzüberschreitende Zuständigkeit und gegebenenfalls Nachweise über Behinderung. Für die häufigste Frage, „Wie viel Kindergeld bekomme ich ungefähr im Monat?“, ist die Rechnung aber verlässlich, solange die Zahl der berechtigten Kinder stimmt.

Quelle der Höhe ist die Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise Familienkasse: Seit Januar 2026 wird das Kindergeld automatisch von 255 € auf 259 € monatlich pro Kind angehoben. Wer bereits Kindergeld erhält, muss für die Erhöhung keinen neuen Antrag stellen. Neue Antragsteller müssen den Anspruch weiterhin bei der Familienkasse nachweisen.

Rechtsgrundlage: EStG, BKGG und Familienkasse

Kindergeld ist in Deutschland rechtlich zweigleisig verankert. Für die meisten Eltern läuft es über das Einkommensteuergesetz, insbesondere §§ 62 bis 78 EStG. Daneben gibt es das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für besondere Gruppen, etwa bestimmte nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes können Sonderzuständigkeiten bestehen.

Das Kindergeld ist nicht nur eine Sozialleistung, sondern auch Teil des steuerlichen Familienleistungsausgleichs. Der Staat berücksichtigt, dass Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen. Während des Jahres erhalten Eltern Kindergeld. Im Einkommensteuerbescheid prüft das Finanzamt später automatisch, ob das bereits gezahlte Kindergeld oder der Kinderfreibetrag steuerlich günstiger ist. Diese sogenannte Günstigerprüfung betrifft vor allem höhere Einkommen; ausgezahlt wird das Kindergeld trotzdem monatlich.

Der Anspruch knüpft an zwei Ebenen an: anspruchsberechtigte Person und berücksichtigungsfähiges Kind. Die anspruchsberechtigte Person braucht typischerweise Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einen ausreichenden deutschen Sozialversicherungs- beziehungsweise Steuerbezug. Das Kind muss in einem gesetzlich anerkannten Kindschaftsverhältnis stehen und alters- beziehungsweise ausbildungsbezogene Voraussetzungen erfüllen.

Kindergeld wird pro Kind nur einmal gezahlt. Leben beide Eltern zusammen, bestimmen sie, wer Berechtigter sein soll. Leben die Eltern getrennt, erhält regelmäßig der Elternteil das Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind lebt. Bei Wechselmodell, Pflegekindern, Großeltern, Stiefkindern oder Auslandsbezug kann diese scheinbar einfache Regel schnell streitig werden. Der Rechner gibt den Betrag aus; die Berechtigtenbestimmung bleibt ein eigenes Verfahrensthema.

Wie wird das Kindergeld 2026 mathematisch berechnet?

Seit 2023 gibt es keine Staffelung nach erstem, zweitem, drittem oder viertem Kind mehr. Seit 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 € pro Monat für jedes berechtigte Kind. Die Formel lautet:

Kindergeld pro Monat = Anzahl berechtigter Kinder × 259 €

Beispiele: Ein Kind ergibt 259 € monatlich oder 3.108 € jährlich. Zwei Kinder ergeben 518 € monatlich oder 6.216 € jährlich. Drei Kinder ergeben 777 € monatlich oder 9.324 € jährlich. Vier Kinder ergeben 1.036 € monatlich oder 12.432 € jährlich. Fünf Kinder ergeben 1.295 € monatlich oder 15.540 € jährlich.

Die Rechenfrage ist also nicht der Satz, sondern die Zahl der berechtigten Kinder. Kinder unter 18 Jahren sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, solange die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für volljährige Kinder braucht es einen zusätzlichen Tatbestand, etwa Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst, Übergangszeit oder Suche nach einem Ausbildungsplatz. Für Kinder mit Behinderung kann der Anspruch ohne Altersgrenze fortbestehen, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst unterhalten kann.

Das Kindergeld ist einkommensunabhängig. Eltern verlieren es nicht, weil sie zu viel verdienen. Bei sehr hohen Einkommen kann im Steuerbescheid der Kinderfreibetrag günstiger sein; das Kindergeld wird dann steuerlich gegengerechnet. Für die monatliche Auszahlung der Familienkasse bleibt der Satz aber gleich. Das unterscheidet Kindergeld von einkommensabhängigen Leistungen wie Kinderzuschlag, Wohngeld oder Bürgergeld.

Der Rechner modelliert keine Rückforderung, keine Abzweigung an das Kind, keine Auslandskürzung und keine Konkurrenz mit ausländischen Familienleistungen. In EU-Fällen kann Deutschland vorrangig oder nachrangig zuständig sein; manchmal wird nur ein Unterschiedsbetrag gezahlt. Für rein inländische Standardfälle ist die Multiplikation dagegen korrekt.

Welche Kinder zählen als "berechtigt"?

Berücksichtigungsfähig sind nicht nur leibliche Kinder. Je nach Konstellation können auch Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder zählen, wenn sie im Haushalt aufgenommen sind oder die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend ist, dass das Kind der anspruchsberechtigten Person kindergeldrechtlich zugeordnet werden kann und nicht bereits für eine andere Person vorrangig berücksichtigt wird.

Bis zum 18. Geburtstag ist die Lage am einfachsten. Minderjährige Kinder werden grundsätzlich berücksichtigt. Nach dem 18. Geburtstag endet der Automatismus. Bis zum 21. Geburtstag kann ein arbeitsuchendes Kind berücksichtigt werden, wenn es bei der Agentur für Arbeit als suchend gemeldet ist. Bis zum 25. Geburtstag kommen insbesondere Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst, Übergangszeiten von höchstens vier Monaten oder die Suche nach einem Ausbildungsplatz in Betracht.

Bei Ausbildung und Studium prüft die Familienkasse, ob der jeweilige Abschnitt ernsthaft betrieben wird. Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Schulbescheinigung, Prüfungsnachweise oder Nachweise über Bewerbungen können verlangt werden. Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums kann eine Erwerbstätigkeit des Kindes relevant werden; unschädlich sind meist Minijobs und Tätigkeiten bis zu bestimmten Wochenstunden. Die Details sind komplexer als der Rechner, der nur die einfache Zählung „volljährige Kinder in Ausbildung“ anbietet.

Für Kinder mit Behinderung gilt eine besondere Regel. Ist die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten und kann das Kind sich wegen der Behinderung nicht selbst unterhalten, kann Kindergeld auch über 25 hinaus gezahlt werden. Dafür braucht die Familienkasse Nachweise zum Grad der Behinderung, zu Einkünften, behinderungsbedingten Mehraufwendungen und zur Ursache der fehlenden Selbstunterhaltsfähigkeit. Dieser Sonderfall ist bewusst nicht in einem einfachen Schieberegler versteckt.

Wer hat Anspruch auf Kindergeld in Deutschland?

Nach § 62 EStG sind typischerweise Personen anspruchsberechtigt, die in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch Personen ohne Wohnsitz in Deutschland können anspruchsberechtigt sein, wenn sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden. Für EU- und EWR-Bürger, Grenzgänger, entsandte Arbeitnehmer und Familien mit Wohnsitz in mehreren Staaten gelten europäische Koordinierungsregeln.

Ausländische Eltern brauchen regelmäßig einen Aufenthaltstitel, der den Kindergeldbezug erlaubt. Eine Niederlassungserlaubnis oder bestimmte Aufenthaltserlaubnisse mit Erwerbszugang können genügen; andere Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Duldung können ausgeschlossen sein oder zusätzliche Voraussetzungen verlangen. Anerkannte Schutzberechtigte werden anders behandelt als Personen im laufenden Asylverfahren. Die Familienkasse prüft deshalb Pass, Aufenthaltstitel und Beschäftigung.

Bei getrennten Eltern ist nicht derjenige automatisch berechtigt, der den Antrag zuerst stellt. Maßgeblich ist häufig der Haushalt, in dem das Kind lebt. Zahlt ein Elternteil Unterhalt, während das Kind beim anderen lebt, bekommt regelmäßig der betreuende Elternteil das Kindergeld. Das Kindergeld wird im Unterhaltsrecht aber berücksichtigt, typischerweise hälftig beim Barunterhalt minderjähriger Kinder. Bei volljährigen Kindern wird es regelmäßig vollständig auf den Bedarf angerechnet.

Großeltern oder Pflegeeltern können Kindergeld erhalten, wenn das Kind in ihren Haushalt aufgenommen ist und ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band besteht. Bei Pflegekindern prüft die Familienkasse genauer, ob ein Obhuts- und Pflegeverhältnis vorliegt und keine reine Erwerbspflege besteht. Der Rechner fragt diese Feinheiten nicht ab; er zeigt nur den Betrag, wenn die berechtigten Kinder feststehen.

Wie stelle ich den Kindergeldantrag richtig?

Der Antrag wird bei der Familienkasse gestellt. Für neue Geburten, Zuzug, Adoption, Pflegekinder oder volljährige Kinder in Ausbildung sollte der Antrag möglichst früh eingereicht werden. Die Familienkasse stellt Online-Anträge und Formulare bereit. In vielen Fällen sind der Hauptantrag und die Anlage Kind erforderlich; für jedes Kind werden eigene Angaben gemacht.

Pflichtangaben sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-Identifikationsnummer des Antragstellers und des Kindes, Bankverbindung, Kindschaftsverhältnis, Haushaltszugehörigkeit und gegebenenfalls Angaben zum anderen Elternteil. Ohne Steuer-ID kann die Familienkasse den Antrag nicht sauber bearbeiten. Bei Neugeborenen wird die Steuer-ID automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern versandt; wenn sie noch nicht vorliegt, kann der Antrag vorbereitet und die ID nachgereicht werden.

Für volljährige Kinder kommen Nachweise hinzu: Schulbescheinigung, Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Nachweis über Freiwilligendienst, Bewerbungsbemühungen, Arbeitsuchendmeldung oder Unterlagen zur Behinderung. Bei ausländischen Eltern braucht es Aufenthaltstitel, Meldebescheinigung und gegebenenfalls Arbeitsvertrag oder Nachweis der Sozialversicherung. Bei grenzüberschreitenden Fällen fragt die Familienkasse häufig nach Familienleistungen im anderen Staat.

Kindergeld kann rückwirkend nur begrenzt ausgezahlt werden. Praktisch wichtig ist die Sechs-Monats-Grenze für rückwirkende Zahlungen. Wer lange wartet, kann Anspruchsmonate verlieren, auch wenn die Voraussetzungen damals vorlagen. Deshalb sollte bei Unsicherheit ein Antrag gestellt oder zumindest eine fristwahrende Kontaktaufnahme dokumentiert werden. Änderungen wie Ausbildungsende, Studienabbruch, Umzug ins Ausland, Trennung, neue Bankverbindung oder Ende des Aufenthaltstitels müssen mitgeteilt werden.

Auszahlung, Kindergeldnummer und Rückwirkung

Kindergeld wird monatlich überwiesen. Der Zahlungstag richtet sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer. Familien mit Endziffer 0 erhalten die Zahlung früh im Monat; hohe Endziffern werden später ausgezahlt. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht jedes Jahr Auszahlungstermine. Die Zahlung erfolgt an die im Antrag benannte berechtigte Person, nicht automatisch an das Kind.

Der Anspruch entsteht grundsätzlich monatlich. Bei Geburt beginnt er im Geburtsmonat, auch wenn das Kind erst am Monatsende geboren wird. Bei Wegfallgründen endet er entsprechend mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bei volljährigen Kindern sind Ausbildungsende, Exmatrikulation, bestandene Abschlussprüfung, Abbruch oder Wechsel entscheidend. Gerade beim Übergang zwischen Schule und Studium sind die maximal vier Monate Übergangszeit praktisch wichtig.

Zu viel gezahltes Kindergeld kann zurückgefordert werden. Das passiert häufig, wenn die Familienkasse erst spät erfährt, dass ein volljähriges Kind das Studium abgebrochen hat, mehr arbeitet als zulässig oder keinen Ausbildungsplatz mehr sucht. Rückforderungen richten sich gegen den Kindergeldberechtigten, auch wenn das Geld faktisch für das Kind verwendet wurde. Deshalb sollten Änderungen lieber zu früh als zu spät gemeldet werden.

In besonderen Fällen kann Kindergeld an das Kind selbst oder an eine andere Person abgezweigt werden, etwa wenn der Berechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Das ist kein Standardfall und wird auf Antrag geprüft. Für die normale Haushaltsplanung bleibt die Monatszahlung an den berechtigten Elternteil der Regelfall.

Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag

Kindergeld wird oft mit zwei anderen Instrumenten verwechselt: Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag. Der Kinderfreibetrag ist steuerrechtlich. Das Finanzamt prüft im Einkommensteuerbescheid, ob die steuerliche Entlastung durch Freibeträge höher ist als das bereits gezahlte Kindergeld. Ist der Freibetrag günstiger, wirkt er sich steuerlich aus; das Kindergeld bleibt aber die monatliche Vorausleistung.

Der Kinderzuschlag ist dagegen eine eigene Sozialleistung für Familien mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die ihren eigenen Bedarf decken können, aber den Bedarf der Kinder nicht vollständig. Er wird ebenfalls bei der Familienkasse beantragt und kann 2026 bis zu 297 € pro Kind und Monat betragen. Anders als Kindergeld ist der Kinderzuschlag einkommens- und vermögensabhängig. Er spielt oft mit Wohngeld zusammen und kann Bürgergeld vermeiden.

Für Familien im Bürgergeldbezug wird Kindergeld als Einkommen berücksichtigt. Es erhöht also nicht einfach den verfügbaren Betrag zusätzlich zur Grundsicherung, sondern deckt vorrangig den Bedarf des Kindes. Trotzdem bleibt die Beantragung wichtig, weil Kindergeld eine vorrangige Leistung ist. Jobcenter können verlangen, dass vorrangige Ansprüche geltend gemacht werden.

Für Unterhalt ist Kindergeld ebenfalls relevant. Bei minderjährigen Kindern wird es in der Regel hälftig auf den Barunterhalt angerechnet, bei volljährigen Kindern regelmäßig vollständig. Der Rechner zeigt nur die familienkassenrechtliche Auszahlung, nicht die unterhaltsrechtliche Verteilung zwischen Eltern. Wer getrennt lebt, sollte Kindergeld und Unterhalt immer zusammen betrachten.

Geschichte und Höhe des Kindergeldes

Das Kindergeld gehört zu den langlebigsten familienpolitischen Leistungen der Bundesrepublik. In den 1950er-Jahren begann es als Leistung für kinderreiche Familien und war zunächst stark nach Kinderzahl gestaffelt. Später wurde es auf erste und zweite Kinder ausgeweitet und stärker mit dem Steuerrecht verbunden. Seit 1996 ist das Zusammenspiel von Kindergeld und Kinderfreibetrag zentral: Monatliche Zahlung durch die Familienkasse, steuerliche Günstigerprüfung durch das Finanzamt.

Die Beträge wurden regelmäßig angepasst. 2018 lagen sie noch bei 194 € für das erste und zweite Kind, 200 € für das dritte und 225 € ab dem vierten Kind. 2023 wurde die Staffelung abgeschafft und ein einheitlicher Betrag von 250 € pro Kind eingeführt. 2025 stieg der Betrag auf 255 €. Seit Januar 2026 beträgt er 259 € monatlich. Die Vereinheitlichung macht Rechner und Haushaltsplanung einfacher, beseitigt aber nicht die komplexeren Anspruchsfragen bei volljährigen Kindern und Auslandsfällen.

Familienpolitisch wird das Kindergeld unterschiedlich bewertet. Für niedrige Einkommen ist es eine wichtige monatliche Liquiditätshilfe, wird aber bei Bürgergeld weitgehend angerechnet. Für mittlere Einkommen ist es die zentrale laufende Familienleistung. Für hohe Einkommen kann der Kinderfreibetrag steuerlich günstiger sein. Deshalb ist die gleiche Zahlung für alle Familien rechtlich nicht gleichbedeutend mit gleicher endgültiger Entlastung.

Der Wert von 259 € muss zudem im Kontext steigender Lebenshaltungskosten gesehen werden. Miete, Energie, Lebensmittel, Mobilität, Schulmaterial und Vereinsleben unterscheiden sich regional stark. Das Kindergeld deckt nicht den gesamten Kindesunterhalt; es ist ein staatlicher Beitrag. Weitere Leistungen wie Kinderzuschlag, Wohngeld, Bildungs- und Teilhabepaket, Unterhaltsvorschuss, BAföG oder landesrechtliche Familienleistungen können je nach Situation hinzukommen.

Ablehnung, Widerspruch und häufige Fragen

Lehnt die Familienkasse Kindergeld ab oder hebt sie eine Bewilligung auf, kann gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Der Einspruch sollte die Kindergeldnummer nennen und erklären, welcher Punkt bestritten wird: Wohnsitz, Ausbildung, Aufenthaltstitel, Haushaltszugehörigkeit, Kindschaftsverhältnis, Behinderung oder Rückforderungszeitraum. Fehlende Nachweise sollten beigefügt oder angekündigt werden.

Häufige Streitpunkte sind volljährige Kinder nach Ausbildungsende, Wartezeiten zwischen Schule und Studium, Auslandssemester, Nebenjobs nach Erstabschluss, nicht rechtzeitig gemeldete Änderungen, EU-Konkurrenzfälle und Aufenthaltstitel. Bei Rückforderungen lohnt sich die Prüfung, ab welchem Monat die Voraussetzungen tatsächlich weggefallen sind und wann die Familienkasse informiert wurde. Eine Rückforderung kann korrekt sein, aber der Zeitraum kann falsch berechnet sein.

Bekommen beide Eltern Kindergeld? Nein, pro Kind wird nur einmal gezahlt. Gibt es Kindergeld für ein Baby ab Geburt? Ja, ab dem Geburtsmonat. Ist Einkommen der Eltern relevant? Für die monatliche Zahlung nein; steuerlich kann der Kinderfreibetrag später günstiger sein. Zählt ein Kind im Ausland? Möglich, aber abhängig von Wohnsitz, Beschäftigung, EU-Recht und Leistungen des anderen Staates.

Warum zeigt der Rechner 0 € bei „Ausland ohne DE-Bezug“? Ohne deutschen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Steuerpflicht oder koordinierungsrechtlichen Anknüpfungspunkt fehlt regelmäßig die Anspruchsgrundlage. Warum modelliert der Rechner Behinderung nicht? Weil die Prüfung nicht nur vom Alter abhängt, sondern von Eintrittszeitpunkt, Selbstunterhaltsfähigkeit, Einkünften und behinderungsbedingten Bedarfen. Ein einfacher Ja/Nein-Schalter wäre hier fachlich zu grob.

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