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Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)

Hilfe für Schulbedarf, Mittagessen, Ausflüge, Lernförderung, Beförderung und 15 € monatlich für Sport, Musik oder Kultur.

≈ 175 €/yr Komplexität Jobcenter / Sozialamt
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Das Bildungspaket (Leistungen für Bildung und Teilhabe) unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Deutschland, wenn der Haushalt Bürgergeld, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag bezieht. Übernommen werden konkrete Bedarfe wie Ausflüge und Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, angemessene Lernförderung, Schülerbeförderung und gemeinschaftliches Mittagessen; für soziale und kulturelle Teilhabe gibt es 15 € pro Monat. Zuständig ist das Jobcenter / Sozialamt (kommunale BuT-Stelle). Weitere Informationen: BMAS Bildungspaket.

Anspruch

Sie können Leistungen aus dem Bildungspaket bekommen, wenn:

  • Ihr Kind, Sie als Schülerin oder Schüler oder ein junger Mensch in Ihrem Haushalt Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII), Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhält
  • Für Schul- und Kita-Leistungen das Kind eine Kita oder Schule besucht; bei Schülerinnen und Schülern in der Regel bis zum 25. Geburtstag
  • Ein konkreter Bedarf besteht, z. B. Schulbedarf, Klassenfahrt, Ausflug, Mittagessen, Lernförderung oder Schülerbeförderung, und Schule oder Kita ihn bei Bedarf bestätigt
  • Für soziale und kulturelle Teilhabe (Sportverein, Musikschule, Freizeit) das Kind noch nicht 18 Jahre alt ist; dafür sind bis zu 15 € monatlich vorgesehen
  • Bei berufsbildender Schule keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, wenn schulische BuT-Leistungen beantragt werden

Bildungs- und Teilhabepaket — Rechtsgrundlage

Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT), umgangssprachlich häufig „Bildungspaket" genannt, bündelt eine Reihe gezielter Sozialleistungen für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien in Deutschland. Sein Ziel ist es, allen Kindern faire Startchancen in Bildung, Kultur und sozialer Teilhabe zu sichern, unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern.

Rechtlich verankert ist das Paket in mehreren Sozialgesetzbüchern:

  • § 28 SGB II für Kinder von Bürgergeld-beziehenden Familien.
  • § 34 SGB XII für Kinder von Sozialhilfe- oder Grundsicherungs-Beziehenden.
  • § 6b BKGG (Bundeskindergeldgesetz) für Kinder von Familien, die Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten.
  • § 3 Abs. 4 AsylbLG für Kinder von Asylsuchenden und Personen mit vorübergehender Schutzberechtigung.

Das BuT wurde durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil 1 BvL 1/09 vom 09.02.2010 ausgelöst. Karlsruhe hatte den Gesetzgeber verpflichtet, einen konkreten soziokulturellen Mindeststandard für Kinder armer Familien sicherzustellen. Die Reform trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Das jährliche Budget übersteigt 1 Mrd. Euro und erreicht rund 2,7 Mio. Kinder in Deutschland — etwa eines von fünf Kindern unter 18 Jahren.

Träger der Leistung sind die kommunalen Verwaltungen: Jobcenter für Bürgergeld-Familien, Sozialamt für Sozialhilfe-Familien, Familienkasse für Kinderzuschlags-Familien und Wohngeldstelle für Wohngeld-Familien. In den meisten Kreisen gibt es zentrale Bildungspaket-Anlaufstellen oder Teilhabe-Büros, die alle Komponenten bündeln und auch die Auszahlung kontrollieren.

Das BuT ergänzt — nicht ersetzt — die regulären SGB-Leistungen. Es greift dort, wo der pauschale Regelbedarf nicht ausreicht, um Kindern den Anschluss an Klassenfahrten, Schulausflüge, Vereinssport, Musikschulen oder Lernförderung zu ermöglichen.

Wer hat Anspruch auf das Bildungspaket

Anspruch auf BuT haben Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre, deren Familie zu einer der folgenden Gruppen gehört:

  • Bürgergeld-Beziehende (SGB II) — die größte Empfängergruppe.
  • Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII).
  • Kinderzuschlag-Beziehende: erwerbstätige Eltern mit geringem Einkommen.
  • Wohngeld-Beziehende.
  • Leistungen nach AsylbLG für Asylsuchende, Geduldete und Schutzberechtigte (z. B. ukrainische Schutzsuchende vor dem Wechsel ins Bürgergeld zum 1. Juni 2022).

Altersstaffel der einzelnen Komponenten:

  • Kinder unter 6 Jahren: Anspruch auf gemeinschaftliches Mittagessen in Kita/Hort sowie auf Teilhabe-Leistungen (15 €/Monat). Schulbedarf entfällt, da noch kein Schulbesuch.
  • Schulpflichtige Kinder (6-17 Jahre): volle Bandbreite — Schulbedarf, Klassenfahrten, Schulausflüge, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagessen, Teilhabe.
  • Jugendliche und junge Erwachsene (18-24 Jahre): eingeschränktes Paket, vor allem für jene, die weiterhin allgemein- oder berufsbildende Schulen besuchen. Volljährige Auszubildende erhalten in der Regel statt BuT eine Berufsausbildungsbeihilfe.

Besondere Gruppen mit Anspruch:

  • Spätaussiedler aus Kasachstan, Russland, Polen, Rumänien: deutsche Staatsangehörigkeit, voller Anspruch wie deutsche Familien.
  • Jüdische Kontingentflüchtlinge: voller Anspruch über Großeltern in Grundsicherung im Alter.
  • Ukrainische Schutzsuchende (seit 1.6.2022 im Bürgergeld): voller BuT-Anspruch.
  • Anerkannte Geflüchtete und subsidiär Schutzberechtigte: voller Anspruch.
  • Asylsuchende im laufenden Verfahren / Geduldete: eingeschränkter Anspruch über § 3 Abs. 4 AsylbLG.
  • Pflegekinder: BuT-Anspruch geht in die Pflegefamilie über, finanziert über das Jugendamt.

Der Antrag wird grundsätzlich von einem Erziehungsberechtigten gestellt. Jugendliche ab 15 Jahren können bei pädagogischer Selbständigkeit (Heimunterbringung, eigene Wohnung mit Zustimmung der Eltern) selbst antragsberechtigt sein.

Leistungen 2026 im Überblick

Das BuT besteht aus sieben einzeln zu beantragenden Komponenten. Hier die Sätze und Regeln für 2026 nach der Anpassung zum 1. Januar:

KomponenteHöhe 2026Anspruchsgrundlage
Schulbedarf130 € jährlich (78 € im August, 52 € im Februar)Schulpflichtige Kinder
Mehrtägige KlassenfahrtenVolle KostenSchul- und Kita-Kinder
Eintägige SchulausflügeVolle KostenSchul- und Kita-Kinder
SchülerbeförderungMonatskarte ÖPNV oder spezielle SchülerkarteSchulweg über 5 km bzw. landesrechtliche Grenzen
LernförderungVolle Kosten, i. d. R. bis 50-80 €/StundeBei bescheinigtem schulischem Förderbedarf
Gemeinschaftliches MittagessenVolle KostenSchul-/Kita-Kinder mit Mittagsverpflegung
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben15 €/Monat (180 €/Jahr)Kinder und Jugendliche bis 18

Detail zu jeder Komponente:

  • Schulbedarf: pauschal, ohne Belegpflicht. Geht für Hefte, Stifte, Schultaschen, Sportbekleidung, Pinsel, Taschenrechner. Wird in zwei Tranchen ausgezahlt (78 € + 52 €).
  • Klassenfahrten: Erstattung gegen Vorlage der Schulanmeldung und der Rechnung. Auch Auslandsfahrten (London, Paris, Krakau) werden voll übernommen, sofern schulisch angeordnet.
  • Schülerbeförderung: bezahlt die ÖPNV-Monatskarte, wenn die nächstgelegene Schule mehr als 5 km entfernt ist oder die landesspezifische Mindestentfernung überschritten wird. In Großstädten greift das Sozialticket oder ein spezielles Schülerticket.
  • Lernförderung: ergänzender Nachhilfeunterricht, bezahlt nach Bescheinigung der Schule, dass ohne Förderung das Lernziel gefährdet wäre. Inkludiert auch Deutsch-als-Zweitsprache-Förderung für Migrantenkinder.
  • Mittagessen: direkte Zahlung an Schule/Kita-Träger. Bei einer Tagespauschale von ca. 4 € entspricht dies einer Jahressumme von 800-1 200 € pro Kind.
  • Teilhabe (15 €/Monat): für Vereinsbeiträge (Sport, Musik, Kunst, Pfadfinder), Eintrittsgelder, Ferienlager. Ansparbar bis Jahresende — viele Eltern bezahlen damit einmal jährlich den ganzen Vereinsbeitrag (~150-180 €).

Die Höhe der Komponenten ist seit 2021 nicht inflationsbereinigt gestiegen — eine politische Dauerbaustelle, die in der Wahlperiode 2025-2029 erneut diskutiert wird.

Antragstellung Schritt für Schritt

Der Antrag richtet sich nach der bezogenen Hauptleistung:

  1. Bürgergeld-Familien: Antrag beim Jobcenter. Über das Online-Portal jobcenter.digital oder den Briefkasten der örtlichen Geschäftsstelle. Das Formular „BuT-Antrag" lässt sich von arbeitsagentur.de herunterladen, auch in einfacher Sprache.
  2. Sozialhilfe-Familien: Antrag beim Sozialamt der Kommune. Formulare auf der Stadt- oder Kreis-Website.
  3. Kinderzuschlag-Familien: Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, meist gemeinsam mit der Kinderzuschlags-Verlängerung.
  4. Wohngeld-Familien: Antrag bei der Wohngeldstelle der Stadt.
  5. AsylbLG-Familien: Antrag im örtlichen Sozialamt oder Aufnahmezentrum.

Standardunterlagen:

  • Kopie des aktuellen Leistungsbescheids (Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, AsylbLG).
  • Geburtsurkunden oder Pässe der Kinder, bei ausländischen Urkunden mit beglaubigter Übersetzung.
  • Schul- oder Kita-Bescheinigung.
  • Je nach Komponente: Schreiben der Schule (Lernförderung), Anmeldung zur Klassenfahrt, Rechnung des Vereins, Bestätigung des Mittagsverpflegers etc.

Bearbeitungszeiten (Stand 2025-2026 nach Befragungen der Wohlfahrtsverbände):

  • Schulbedarf: automatische Auszahlung Ende August und Anfang Februar, ohne separaten Antrag, sofern das BuT als Block einmal beantragt wurde.
  • Mittagessen: Bewilligung in 4-6 Wochen, Beginn ab dem Schuljahr.
  • Lernförderung: 2-4 Wochen, in Eilfällen vor Klassenarbeiten beschleunigt möglich.
  • Schülerbeförderung: 4-6 Wochen, Schülerticket-Ausgabe oft über die Schule.
  • Teilhabe: nach Vorlage der Rechnung 2-3 Wochen. In vielen Kreisen mit elektronischer BildungsCard sofortige Zahlung beim Verein.
  • Klassenfahrten: 2-4 Wochen, möglichst vor dem Reisedatum beantragen.

Widerspruchsrecht: gegen jeden Bescheid binnen einem Monat schriftlich Widerspruch bei der erlassenden Behörde einlegen. Etwa 30 % der Widersprüche führen zu einer Korrektur — meist bei Lernförderung und bei strittigen Klassenfahrt-Kosten.

Gemeinschaftliches Mittagessen

Das gemeinschaftliche Mittagessen in Schule, Hort und Kita ist die finanziell bedeutendste BuT-Komponente. Bei einer durchschnittlichen Tagespauschale von 4 € und 190 Schultagen ergibt sich ein jährlicher Wert von ca. 760 € pro Kind — bei Ganztagsschulen mit Frühstück und Snack sogar bis 1 200 €.

Anspruchsberechtigung: alle Kinder, die in einer Schule oder Kita mit organisierter Mittagsverpflegung angemeldet sind, vorausgesetzt die Familie bezieht eine der BuT-fähigen Sozialleistungen.

Praktische Punkte:

  • Direktabrechnung: die Schule oder der Caterer rechnet direkt mit dem Jobcenter ab. Eltern zahlen nichts. Frühere Eigenanteile (1 € pro Mahlzeit) wurden 2019 abgeschafft.
  • Volle Kosten: auch wenn das Mittagessen 6 € kostet (in Premium-Kitas), trägt das BuT den Vollbetrag, sofern die Schule die Verpflegung als pädagogische Pflichtkomponente ansieht.
  • Einschluss von Ferienprogrammen: schulische Ferienbetreuung mit Verpflegung ist abgedeckt, soweit der Träger der Schule oder ein anerkannter Hort-Träger ist.
  • Kein Anspruch ohne organisierte Verpflegung: Kinder, die ihr Mittagessen zu Hause einnehmen oder Bento-Boxen mitbringen, haben keinen Anspruch — das BuT ersetzt nicht den allgemeinen Regelsatz für Lebensmittel.
  • Halal- oder koschere Verpflegung: in Großstädten Standard. In kleineren Kommunen sollten muslimische oder jüdische Familien zusätzlich beim Schulleiter eine entsprechende Bereitstellung anfragen, mit Kopie an das Sozialamt.
  • Allergene: bei medizinisch dokumentierten Allergien oder Unverträglichkeiten muss die Schule ein eigenes Menü bereitstellen — die Mehrkosten werden vom BuT übernommen.

Qualitätsmaßstäbe: die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) veröffentlicht jährlich Qualitätsstandards für Schul- und Kita-Verpflegung. Bayern, Berlin, Hamburg und NRW haben diese Standards in Schulgesetze überführt; andere Länder folgen mit Verzögerung. Eltern können sich auf die Standards berufen, wenn ihrer Schule die Verpflegung mangelhaft erscheint.

Lernförderung — die wichtigste Säule für Migrantenkinder

Die Lernförderung ist die für Familien wirtschaftlich wertvollste BuT-Komponente. Sie finanziert zusätzlichen Unterricht — Einzelnachhilfe oder Kleingruppen — wenn die Schule schriftlich bestätigt, dass das Lernziel ohne Förderung gefährdet ist.

Voraussetzungen:

  • Bescheinigung der Schule: meist von der Klassenlehrkraft, mit Angabe des Faches, des Förderbedarfs und der erwarteten Verbesserung. Die Schule muss bestätigen, dass eigene Mittel (Förderunterricht, AGs) nicht ausreichen.
  • Konkretes Lernziel: das BuT finanziert die Verbesserung von „mangelhaft" zu „ausreichend" oder den Erhalt der Versetzung — nicht den Sprung von „gut" zu „sehr gut".
  • Förderfähige Anbieter: anerkannte Nachhilfeketten (Studienkreis, Schülerhilfe, Lernkönig), Einzelnachhilfelehrer mit Steuernummer, Studierende der Lehramtsfächer, Pensionisten mit Lehramtsbefähigung, Caritas- oder Diakonie-Programme.
  • Umfang: meist 1-3 Stunden pro Woche über 3-6 Monate, mit Verlängerungsmöglichkeit. Bei besonderen Belastungen (Familienkrise, Schulwechsel) auch mehr.

Erstattungssätze 2026:

  • Einzelunterricht: 30-60 €/Stunde, je nach Region und Qualifikation.
  • Gruppenunterricht (2-4 Kinder): 15-30 €/Stunde pro Kind.
  • Online-Nachhilfe: 25-50 €/Stunde.

Besonders wertvolle Anwendungen für Migrantenkinder:

  • Deutsch als Zweitsprache (DaZ): für Kinder, die nicht mit Deutsch aufgewachsen sind. Mündliche und schriftliche Förderung, Hörverstehen, Schulwortschatz. Bei ukrainischen Schutzsuchenden seit 2022 die meistgenutzte Förderform.
  • Mathematik in deutscher Terminologie: Kinder mit guten Mathematikkenntnissen aus dem Herkunftsland, die nur die deutschen Begriffe nicht beherrschen. Sehr effektiv, da kein neues Wissen, sondern nur Übersetzung gefordert ist.
  • Vorbereitung auf MSA, Hauptschulabschluss, Quali, Realschulabschluss: intensive Förderung in der 9. und 10. Klasse.
  • Abitur-Vorbereitung: vor allem in den Kernfächern Deutsch, Mathematik, Englisch — bezahlt wird die Hilfe zum Bestehen, nicht zur Notenoptimierung.
  • Berufsschule: bei drohendem Nichtbestehen der Abschlussprüfung in Berufsschulen wird Lernförderung ebenfalls bewilligt.

Für Eltern wichtig: Beantragen Sie die Lernförderung früh. Wartet man bis zur ersten 5 oder 6 in der Hauptklausur, ist es für ein gerettetes Halbjahresergebnis oft zu spät. Lehrkräfte sind verpflichtet, Eltern bei drohenden schlechten Noten zu informieren — nutzen Sie dieses Gespräch, um sofort den Lernförder-Bescheid zu beantragen.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Die Teilhabekomponente (15 € im Monat, 180 € im Jahr) finanziert die Mitgliedschaft in Sportvereinen, den Musikschulbesuch, Kunst- und Theaterkurse sowie Eintritte zu Kultureinrichtungen. Sie ist die niedrigschwelligste BuT-Leistung und doch wegen ihrer langfristigen Wirkung auf die Persönlichkeitsentwicklung besonders bedeutsam.

Was abgedeckt ist:

  • Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen: Fußball, Schwimmen, Judo, Karate, Taekwondo, Boxen, Leichtathletik, Turnen, Tischtennis, Tennis, Basketball, Handball, Volleyball, Reiten, Klettern — alle organisierten Sportarten in eingetragenen Vereinen (e. V.).
  • Musikschulen: Klavier, Geige, Gitarre, Schlagzeug, Bläserklassen, Chöre — bei kommunalen Musikschulen, Privatschulen oder Musikschulen freier Träger.
  • Kunst- und Kreativkurse: Malerei, Bildhauerei, Fotografie, Töpfern, Theater, Tanz, kreatives Schreiben, an Volkshochschulen oder freien Kulturzentren.
  • Pfadfinder- und Jugendverbände: DPSG, CVJM, BdP, Pfadfinderbund, jüdische ZDS, türkisch-deutsche und arabisch-deutsche Jugendverbände.
  • Ferienfreizeiten: einwöchige oder zweiwöchige Camps anerkannter Träger (kommunal, kirchlich, Jugendverband, Sportverband).
  • Eintritte: Museen, Theater, Konzerte, Zoo — wenn Schule/Kita oder ein anerkannter Verein die Veranstaltung organisiert.

Was nicht abgedeckt ist:

  • Individuelles Privattraining ohne Vereinsmitgliedschaft.
  • Sportartikel (Trikots, Schienbeinschoner, Ballett-Schuhe), wenn separat gekauft — Ausnahme: sind sie Pflichtbestandteil des Vereinsbeitrags.
  • Fahrten zum Verein/zur Musikschule — Verkehrskosten gehen aus dem Regelsatz.
  • Streaming-Abos, Online-Kurse ohne Vereinskontext.

Praktische Tipps:

  • Ansparen ist erlaubt: 180 € am Jahresende für einen einmaligen Jahresvereinsbeitrag von 150-200 € sind kein Problem.
  • BildungsCard: viele Kommunen (Berlin, Köln, München, Hamburg) geben elektronische Karten aus, auf die monatlich 15 € geladen werden. Direkte Zahlung im teilnehmenden Verein.
  • Ungenutzte Mittel verfallen am Jahresende — also lieber im Dezember etwas „nachholen" (Kinokarte, Wintercamp-Anzahlung) als verfallen lassen.
  • Mehrere Kurse parallel: ein Kind kann gleichzeitig Sport- und Musikkurs besuchen, solange die Gesamtkosten 180 €/Jahr nicht überschreiten.

Schülerbeförderung und Schulbedarf

Zwei weitere BuT-Säulen, die jährlich gemeinsam bis zu 1 200 € pro Schulkind entlasten:

Schülerbeförderung:

  • Übernimmt die ÖPNV-Monatskarte oder die Schülerkarte, wenn die Schule mehr als 5 km von der Wohnung entfernt ist (genaue Grenze landesrechtlich, in einigen Bundesländern 3 km für Grundschüler).
  • In Großstädten wird das Sozialticket akzeptiert: Berlin (BerlinPass), Hamburg (Sozialticket HVV), München (IsarCard S), Köln (KölnPass).
  • Auch internationaler Schulweg möglich, z. B. wenn das Kind eine pädagogisch begründete Spezial- oder Sprachschule außerhalb des Schulbezirks besucht.
  • Wichtig: viele Bundesländer subventionieren die Schülerbeförderung bereits durch eigene Programme. Das BuT zahlt dann nur den Restbetrag.

Schulbedarf:

  • Pauschale 130 € pro Schuljahr, in zwei Tranchen ausgezahlt:
    • 78 € am 1. August (Beginn 1. Halbjahr).
    • 52 € am 1. Februar (Beginn 2. Halbjahr).
  • Wird automatisch auf das Familienkonto überwiesen, ohne Belegpflicht.
  • Verwendung: Hefte, Stifte, Mal- und Bastelmaterial, Schulranzen, Sporttasche, Sportbekleidung, Taschenrechner, Schutzbrille für Chemielabor.
  • Bei größeren Anschaffungen (z. B. wissenschaftlicher Taschenrechner für die Oberstufe 80-120 €, oder ein neuer Schulranzen für 150 €) lohnt sich das Aufheben der Belege — bei Mehrbedarfsanträgen werden sie nützlich.

Digitale Endgeräte (seit 2021):

  • Tablet oder Notebook für Schulzwecke wird bis 350 € einmalig erstattet, wenn die Schule den digitalen Unterricht verbindlich macht.
  • Bestätigung der Schule ist notwendig, in der konkret festgehalten ist, dass das Kind ohne eigenes Gerät am Unterricht nicht teilnehmen kann.
  • Ergänzend möglich: einmaliger Internetzuschuss 50 € bei Familien ohne Breitbandanschluss.
  • Bei Verlust oder Defekt: Neuerwerb nur in begründeten Ausnahmefällen finanziert.

Lehrbücher: in den meisten Bundesländern lernmittelfrei. In Bayern und Sachsen-Anhalt gibt es Eigenanteile, die das BuT übernimmt.

Klassenfahrten und Schulausflüge

Klassen- und Studienfahrten gehören zum pädagogischen Pflichtprogramm. Ohne Förderung sind sie für viele Familien unbezahlbar — eine Skiwoche kostet 350-600 €, eine Studienfahrt nach London oder Paris in der Oberstufe 700-1 200 €. Das BuT übernimmt die vollen Kosten bei berechtigten Familien.

Anspruchsgrundlage:

  • Die Fahrt muss eine schulisch verbindliche Veranstaltung sein — entweder im Schulgesetz vorgeschrieben (z. B. mindestens eine Klassenfahrt pro Klassenstufe) oder von der Schulkonferenz/Schulleitung beschlossen.
  • Ausweis der Verbindlichkeit: Schreiben der Schule mit Datum, Programm, Kosten und Begründung.
  • Sowohl mehrtägige als auch eintägige Fahrten sind anspruchsberechtigt.

Was ist erstattbar:

  • Reise- und Übernachtungskosten (Bus, Bahn, Flug, Jugendherberge).
  • Verpflegung im Rahmen des Schulpakets.
  • Eintritte und Programmgebühren (Theater, Museen, Stadtführung, Sportprogramm).
  • Reiseversicherung und Unfallschutz, sofern Pflichtbestandteil.
  • Notwendige Spezialausrüstung: Wanderschuhe, Skiausrüstung — nur wenn explizit von der Schule vorgegeben.

Was nicht erstattbar:

  • Taschengeld, Souvenirs, freiwillige Zusatzaktivitäten.
  • Eigenanschaffungen (Sportausrüstung über das Mindestmaß hinaus).
  • Privatreisen außerhalb des Klassenverbands.

Antragsverfahren:

  1. Schule gibt Ankündigung der Fahrt mit Kostenaufstellung an die Eltern.
  2. Eltern beantragen sofort beim Jobcenter (oder zuständigen Behörde) die Übernahme — spätestens 2 Wochen vor der Abfahrt.
  3. Jobcenter zahlt direkt an die Schule, auf Antrag aber auch an die Eltern zur Weiterleitung.
  4. Nach der Fahrt: Restkosten oder zusätzlich anfallende Kosten können nachträglich beantragt werden.

Strittige Fälle:

  • Auslandsfahrten der Oberstufe: traditionell bewilligt, soweit pädagogisch begründet (Sprachreise nach England, Kunststädtebesuch in Italien, Geschichtsfahrt nach Krakau).
  • Skifahrten: bewilligt, wenn Sportunterricht oder im Schulcurriculum verankert. Manche Sozialgerichte haben hierzu klargestellt, dass auch Skikurse nicht „Luxus" sind, sondern Bildungsteilhabe.
  • Klassenkasse / private Sammlungen: nicht förderfähig — nur offiziell von der Schule angeordnete Kosten.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Erfahrungen aus der Sozialberatung 2024-2026:

  • Antrag wird verspätet gestellt: BuT-Leistungen werden grundsätzlich ab dem Antragsmonat bewilligt, nicht rückwirkend. Familien, die erst im November merken, dass ihnen das Mittagessen seit September zugestanden hätte, verlieren diese Monate.
  • Falsche Behörde: Wohngeldbeziehende stellen den Antrag versehentlich beim Jobcenter — der wird an die Wohngeldstelle weitergeleitet, was 4-6 Wochen kostet.
  • Schulbescheinigung fehlt: ohne aktuelle Bescheinigung der Schule oder Kita wird der Antrag abgelehnt. Schulbescheinigung gibt es im Sekretariat in 5 Minuten — Eltern sollten sie zu Schuljahresbeginn standardmäßig holen.
  • Lernförderung wird verweigert, weil Lehrkraft die Bescheinigung nicht ausstellt: Eltern haben Anspruch auf eine schriftliche Begründung des Lehrers; wenn die Ablehnung nicht stichhaltig ist, Beschwerde beim Schulleiter und in letzter Instanz bei der Schulaufsicht.
  • Teilhabe-Komponente wird nicht ausgeschöpft: 180 € pro Jahr und Kind ist sehr großzügig für einen einfachen Sportvereinsbeitrag (50-100 €) oder eine Musikschulgebühr. Studien zeigen, dass nur etwa 65 % der Berechtigten diese Mittel überhaupt abrufen — meist aus Unkenntnis oder Scheu, in den Verein zu gehen und nach BuT-Vereinbarungen zu fragen.
  • Vereinsmitgliedschaft endet nach Jahreszahlung: einige Vereine kennen das BuT nicht. Eltern können einen Beispielbrief vom Jobcenter mitbringen oder bei den Sozialverbänden (VdK, SoVD, Caritas, AWO) Hilfe holen.
  • Wechsel der Hauptleistung: Familie wechselt von Bürgergeld zu Wohngeld oder umgekehrt, BuT-Anspruch reißt ab, weil neuer Antrag nicht gestellt wurde. Hinweis: bei jedem Wechsel muss BuT neu beantragt werden.
  • Belege verloren: für Klassenfahrten, Vereinsbeiträge und Lernförderung müssen Originalrechnungen vorgelegt werden. Eltern sollten alle BuT-bezogenen Dokumente in einem Ordner aufbewahren, mindestens fünf Jahre wegen möglicher Nachprüfungen.
  • Auslandsreise des Kindes: Kinder, die mehr als vier Wochen ins Ausland reisen (z. B. zu Großeltern in der Ukraine, Türkei oder Polen), müssen das Jobcenter informieren, sonst können Leistungen rückwirkend zurückgefordert werden.

Zusammenspiel mit anderen Familienleistungen

Das BuT verzahnt sich mit zahlreichen anderen Sozial- und Familienleistungen — manche kumulativ, manche ausschließend. Die wichtigsten Interaktionen:

  • Kindergeld: bleibt parallel bestehen. BuT mindert nicht das Kindergeld; das Kindergeld zählt aber als Einkommen bei der Berechnung des Bürgergeld-Anspruchs.
  • Kinderzuschlag: ergänzt das Kindergeld für erwerbstätige Eltern mit geringem Einkommen. Wer Kinderzuschlag erhält, hat automatisch BuT-Anspruch — ein häufig übersehener Vorteil, da viele Familien das BuT nur mit Bürgergeld assoziieren.
  • Wohngeld: bei Wohngeldbezug ebenfalls BuT-Anspruch. Bei Familien knapp oberhalb des Bürgergeld-Niveaus oft die einzige Sozialleistung — die BuT-Anbindung ist dann besonders wertvoll.
  • Elterngeld: keine Auswirkung auf BuT-Anspruch des Kindes, solange die Familie eine BuT-fähige Hauptleistung bezieht.
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): für Auszubildende über 18 oder mit eigener Wohnung. Wer BAB bezieht, ist nicht mehr im BuT, bekommt aber stattdessen eine eigene Pauschale für Lernmittel.
  • Unterhaltsvorschuss: zählt als Einkommen, das die Bedarfsberechnung des Bürgergeldes mindert. Eltern mit hohem Unterhaltsvorschuss fallen häufig knapp aus dem Bürgergeld und damit aus dem BuT — Wohngeld kann hier brückenbildend wirken.
  • Stipendien (Aufstiegsstipendium, Stiftungs-Stipendium): Stipendien zählen als Einkommen; je nach Höhe können sie das Bürgergeld kappen. Praktisch eher selten bei BuT-Familien.
  • Steuerliche Kinderfreibeträge: keine direkte Interaktion. Familien mit BuT-Bezug zahlen meist keine Einkommensteuer.

Für viele Familien ergibt das Zusammenspiel zwischen Bürgergeld, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und BuT ein monatliches Gesamtpaket von 1 500-2 500 € für ein Elternteil mit zwei Kindern — exklusive Mietkostenübernahme. Wer die einzelnen Stränge nicht aktiv verbindet, verliert leicht 200-400 € pro Monat an Leistungen, auf die ein Anspruch besteht.

Fallbeispiele 2026

Drei typische Familienkonstellationen mit BuT-Bezug in 2026:

Fall 1 — Alleinerziehende, 2 Kinder, Bürgergeld, Köln-Mülheim

  • Mutter (34) im Bürgergeld nach Trennung, arbeitssuchend.
  • Kinder: Anna (7, Grundschule), Leo (11, 5. Klasse Gesamtschule).
  • BuT-Jahresvolumen:
    • Schulbedarf 2 × 130 € = 260 €.
    • Mittagessen 2 × 800 € = 1 600 €.
    • Teilhabe 2 × 180 € = 360 € (Anna Ballett, Leo Fußballverein).
    • Lernförderung Leo (Mathe, 1 h/Wo): 30 € × 36 = 1 080 €.
    • Klassenfahrt Leo (3 Tage Wattenmeer): 250 €.
    • Schülerticket Leo (KVB SchokoTicket BuT): kostenfrei, durch das Schülerticket NRW abgedeckt.
  • BuT-Gesamtwert: ca. 3 550 € im Jahr.

Fall 2 — Ukrainische Schutzsuchende, 3 Kinder, Bürgergeld, Berlin-Marzahn

  • Mutter (38), seit 2022 in Deutschland, im Integrationskurs.
  • Kinder: Sofia (5, Kita), Max (9, 3. Klasse), Olena (13, 7. Klasse Gymnasium).
  • BuT-Jahresvolumen:
    • Schulbedarf Max + Olena 2 × 130 € = 260 €.
    • Mittagessen Kita + 2 × Schule = 3 × 800 € = 2 400 €.
    • Teilhabe 3 × 180 € = 540 € (Sofia Schwimmkurs, Max Schach, Olena Musikschule).
    • DaZ-Lernförderung Max (3 h/Wo) + Olena (2 h/Wo): 5 × 30 € × 36 = 5 400 €.
    • Klassenfahrt Olena (5 Tage London): 720 €.
    • Digitales Endgerät Olena (Notebook): 350 €.
    • BerlinPass für Schülertickets: pauschal abgedeckt.
  • BuT-Gesamtwert: ca. 9 670 € im Jahr.

Fall 3 — Spätaussiedlerfamilie aus Kasachstan, 1 Kind, Wohngeldbezug, Stuttgart-Bad Cannstatt

  • Eltern beide berufstätig in der Logistik, Bruttoeinkommen 2 700 €/Monat.
  • Familie bezieht Wohngeld (220 €/Monat), daher BuT-berechtigt.
  • Kind: Daniel (10, 5. Klasse Realschule).
  • BuT-Jahresvolumen:
    • Schulbedarf 130 €.
    • Mittagessen 800 €.
    • Teilhabe 180 € (Judo-Verein 120 € + Klavierunterricht VHS 60 €).
    • Klassenfahrt 3 Tage Schwarzwald: 180 €.
    • Schülermonatsticket VVS: 25 €/Monat × 12 = 300 € (bezuschusst durch Land BW, BuT ergänzt).
  • BuT-Gesamtwert: ca. 1 590 € im Jahr.

Die Fälle zeigen die enorme Bandbreite: für Migrantenkinder mit DaZ-Förderbedarf kann das BuT mit 5 000-10 000 €/Jahr einen signifikanten Teil der Bildungskosten abdecken. Bei gut etablierten Familien mit Wohngeldbezug liegt der Wert niedriger, ist aber bei knappem Familienbudget dennoch spürbar entlastend.

Praktischer Hinweis für grenzüberschreitende Familien: Nach der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit haben in diesem Land beschäftigte Arbeitnehmer und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen das Recht, bei der Beantragung dieser Leistung gleich wie Inländer behandelt zu werden. In einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente — zum Beispiel eine deutsche Geburtsurkunde, eine polnische Heiratsurkunde oder ein litauischer Personenstandsauszug — müssen von der zuständigen Behörde gleichberechtigt mit nationalen Dokumenten akzeptiert werden, gegebenenfalls nach einer beglaubigten Übersetzung. Für Nicht-EU-Dokumente gilt das Haager Apostille-Übereinkommen.

565 € / Jahr

195 € + 190 × 1 € + 12 × 15 € = 565 € pro Kind/Jahr.

1
190
  • Schulbedarf (130 € + 65 €) 195 €
  • Mittagessen (190 Schultage × 1 €) 190 €
  • Soziale Teilhabe (12 × 15 €) 180 €
  • Summe pro Kind 565 €

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Quelle: BMAS — Bildungspaket (Bildung und Teilhabe)

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