Pflegegeld
Care allowance for family caregivers
316 € bis 901 € im Monat von der Pflegekasse — wenn Angehörige zu Hause pflegen statt eines ambulanten Pflegedienstes (Pflegegrad 2-5).
Antrag starten →Pflegegeld ist die Geldleistung der Pflegekasse für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ihre Pflege zu Hause selbst organisieren — typischerweise durch pflegende Angehörige. Geregelt in § 37 SGB XI. Anders als Pflegesachleistungen (für Pflegedienste) bekommt der Pflegebedürftige das Geld direkt auf das eigene Konto und gibt es weiter an die pflegende Person. Beträge 2024: Pflegegrad 2 = 332 €, Pflegegrad 3 = 573 €, Pflegegrad 4 = 765 €, Pflegegrad 5 = 947 € pro Monat. Eine Kombinationsleistung mit Pflegesachleistungen ist möglich — z. B. 60 % Pflegegeld + 40 % Sachleistung bedeutet 40 % anteiliges Pflegegeld plus voller Pflegedienstabruf bis zur 40 %-Grenze. Voraussetzung ist die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) — Antrag bei der Pflegekasse, die organisatorisch zur Krankenkasse gehört.
Anspruch
Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn:
- ein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 anerkannt ist (Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, sondern nur den Entlastungsbetrag von 125 €/Monat)
- Sie zu Hause gepflegt werden (nicht in einem stationären Pflegeheim)
- die Pflege durch eine geeignete Pflegeperson sichergestellt ist (Angehörige, Nachbarn, Freunde — keine Pflegefachkraft erforderlich)
- die Pflegekasse die häusliche Pflegesituation überprüft und genehmigt hat
- Sie in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind und die Vorversicherungszeit von 2 Jahren in den letzten 10 Jahren erfüllen
Rechtsgrundlage und Pflegeversicherungssystem
Das Pflegegeld ist die wichtigste Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI. Es richtet sich an pflegebedürftige Personen, die von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen zu Hause versorgt werden — im Gegensatz zu professionellen Pflegediensten, die über Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI abgerechnet werden.
Die soziale Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Träger sind die Pflegekassen, die organisatorisch bei den gesetzlichen Krankenkassen angesiedelt sind (jede AOK, TK, Barmer etc. hat ihre eigene Pflegekasse). Die Beiträge betragen 2024: 3,4 % des Bruttoeinkommens (3,3 % je hälftig Arbeitnehmer/Arbeitgeber + 0,1 % Kinderlosen-Zuschlag für Versicherte ab 23 Jahren ohne Kinder).
Reformen mit Auswirkung auf das Pflegegeld:
- Pflegestärkungsgesetz II (2017) — Ablösung der drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade, Erweiterung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs auf körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen (insbesondere Demenz);
- Pflegestärkungsgesetz III (2017) — Stärkung der Beratung in Kommunen und Pflegekassen;
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) 2023 — Erhöhung des Pflegegeldes um 5 % zum 01.01.2024, weitere Erhöhung um 4,5 % zum 01.01.2025 geplant;
- Mindestlohnregelung für Pflegekräfte — schrittweise Anhebung; wirkt indirekt auf die Pflegekosten und die Wahl Pflegegeld vs. Sachleistung.
Pflegegrade und Höhe des Pflegegeldes 2024
Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 gezahlt — Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung) erhält keine monatliche Geldleistung, sondern einen Entlastungsbetrag (125 Euro/Monat zweckgebunden für Betreuung).
Pflegegeld pro Monat ab 1. Januar 2024 (PUEG-Anpassung +5 %):
- Pflegegrad 1: kein Pflegegeld (nur Entlastungsbetrag 125 Euro);
- Pflegegrad 2: 332 Euro/Monat;
- Pflegegrad 3: 573 Euro/Monat;
- Pflegegrad 4: 765 Euro/Monat;
- Pflegegrad 5: 947 Euro/Monat.
Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) bzw. bei privat Versicherten durch Medicproof. Der Gutachter prüft sechs Module:
- Mobilität (10 % Gewichtung) — z.B. Aufstehen, Treppensteigen, Umsetzen;
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %) — Erinnerungsvermögen, Orientierung, Entscheidungsfindung;
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %) — Aggressivität, Wahn, nächtliche Unruhe;
- Selbstversorgung (40 %) — Körperpflege, An-/Auskleiden, Essen, Trinken, Toilettengang;
- Bewältigung von krankheitsbedingten Anforderungen (20 %) — Medikamente, Verbände, Arztbesuche;
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %).
Die Punkte aus den sechs Modulen werden zu einer Gesamtpunktzahl addiert (max. 100). Die Zuordnung: 12,5-26,9 Punkte = PG 1; 27-46,9 = PG 2; 47-69,9 = PG 3; 70-89,9 = PG 4; 90-100 = PG 5.
Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI): Wer einen Teil der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (Sachleistung) und einen Teil durch Angehörige erbringen lässt, bekommt anteilig sowohl Sachleistung als auch Pflegegeld — die Kasse rechnet prozentual auf. Beispiel PG 3: 50% Sachleistung (765 Euro) + 50% Pflegegeld (286,50 Euro) = Gesamtleistung der Pflege im Wert von ~1.815 Euro/Monat.
Antragstellung und Begutachtung
Der Antrag auf Pflegegrad und Pflegegeld erfolgt bei der zuständigen Pflegekasse, die immer bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen angesiedelt ist. Der Ablauf:
- Antrag stellen — formlos per Telefon, Brief oder Online-Formular der Pflegekasse. Wichtig: das Antragsdatum bestimmt, ab wann die Leistung rückwirkend gezahlt werden kann (sofern der Pflegegrad anerkannt wird). Daher: früh antragen, auch wenn Sie noch unsicher sind.
- Antragsformular — die Kasse schickt ein detailliertes Formular zu (Personalien, gesundheitliche Situation, häusliche Pflegesituation, ggf. behandelnder Arzt). Optional: Pflegetagebuch über 1-2 Wochen führen, um dem Gutachter konkrete Beispiele für den Pflegeaufwand zu geben.
- Begutachtungstermin — der MD-Gutachter (Krankenschwester, Pfleger oder Arzt) kommt nach Hause. Termin innerhalb von 25 Werktagen nach Antrag (gesetzlich vorgeschrieben; bei Eilbedürftigkeit innerhalb von 1 Woche im Krankenhaus).
- Begutachtung — Dauer ca. 1-2 Stunden. Anwesend sein sollten: Pflegebedürftiger, Pflegeperson(en), ggf. ein Angehöriger, der bei der Schilderung des Alltags helfen kann. Der Gutachter beobachtet, fragt, prüft und hält Punkte zu allen sechs Modulen fest.
- Bescheid — innerhalb von 25 Werktagen nach Begutachtung erhält der Antragsteller den Bescheid mit Pflegegrad und Beginndatum. Die Kasse zahlt rückwirkend ab Antragsmonat.
Bei Widerspruch: 1 Monat Frist nach Bescheidzustellung. Die Statistik zeigt, dass etwa 30-40 % aller Pflegegrad-Bescheide nach Widerspruch und Zweitgutachten höher eingestuft werden — Widerspruch lohnt sich häufig, besonders wenn der erste Gutachter wenig Zeit aufgewandt hat oder der Pflegebedürftige bei der Begutachtung einen besonders guten Tag hatte.
Praxis-Tipps für die Begutachtung:
- Pflegetagebuch führen — 7-14 Tage minutengenau: aufstehen, anziehen, Frühstück, Toilettengang, Mittagessen, Spaziergang, etc. Bringt dem Gutachter konkrete Zahlen statt abstrakter Beschreibungen.
- Schauspielen vermeiden — den schlechten Tag zeigen, nicht den besten. Wenn die pflegebedürftige Person aufsteht und alleine ein Glas Wasser holt, weil sie Besuch nicht enttäuschen will, sieht der Gutachter eine bessere Selbstständigkeit als real besteht.
- Pflegeperson sollte anwesend sein — der Gutachter braucht ihre Schilderung des Alltags, nicht nur die Beobachtung des Pflegebedürftigen während des kurzen Termins.
Verwendung des Pflegegeldes und Kombination mit anderen Leistungen
Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene, aber nicht abrechnungspflichtige Leistung. Der Pflegebedürftige erhält den Betrag direkt auf sein Konto und gibt ihn typischerweise an die pflegende Person weiter — als Anerkennung des Aufwandes. Es gibt keine Belegpflicht; die Pflegekasse prüft die Verwendung nicht.
Steuerlich: Pflegegeld ist beim Pflegebedürftigen und beim Empfänger (Pflegeperson) steuerfrei, soweit der Empfänger eine sittlich verpflichtete Pflegeperson ist (§ 3 Nr. 36 EStG). Bei nicht-verpflichteten Pflegepersonen (z.B. ein bezahltes ehrenamtliches Mitglied einer Nachbarschaftshilfe) wird der Betrag wie Einkommen besteuert.
Pflegeperson — sozialrechtliche Vorteile: Wer mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen für einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, bekommt:
- Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse — gestaffelt nach Pflegegrad und Pflegeumfang. Bei PG 5 mit 30+ Wochenstunden Pflege ohne Erwerbstätigkeit etwa 320 Euro/Monat Beitrag, was die spätere gesetzliche Rente entsprechend erhöht.
- Arbeitslosenversicherung — beitragsfreier Schutz für die Dauer der Pflege.
- Pflegekurse — kostenlose Schulungen der Pflegekasse zu konkreten Pflegehandlungen (Heben, Lagern, Inkontinenzversorgung, Demenzbegleitung).
- Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) — bis zu 1.612 Euro/Jahr für eine Vertretung der Pflegeperson, wenn sie selbst krank, im Urlaub oder anderweitig verhindert ist.
- Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) — bis zu 1.774 Euro/Jahr für eine bis zu 8-wöchige stationäre Vertretung in einer Pflegeeinrichtung.
Kombination mit anderen Leistungen:
- Bürgergeld: Pflegegeld bleibt anrechnungsfrei, wenn es an Angehörige in einfacher Form weitergegeben wird (§ 11a SGB II);
- Wohngeld: Pflegegeld zählt nicht zum Einkommen für die Wohngeld-Berechnung;
- Schwerbehindertenausweis: Pflegegrad 4 oder 5 begründet meist auch einen GdB von mindestens 80 — damit Steuerfreibetrag, Parkausweis, etc.;
- Krankenkassen-Hilfsmittel: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Inkontinenzwindeln, Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe) bis 40 Euro/Monat von der Pflegekasse zusätzlich zum Pflegegeld; Pflegebett, Rollstuhl, Hausnotruf separat.
Häufige Fragen zum Pflegegeld
Wird das Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt weitergezahlt? Ja, in den ersten 4 Wochen eines Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalts wird das Pflegegeld voll weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Erst ab der 5. Woche entfällt es bis zur Rückkehr in die häusliche Pflege. Bei Aufnahme in ein Pflegeheim entfällt das Pflegegeld vollständig — dort werden Pflegesachleistungen direkt abgerechnet.
Was ist die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI? Jeder Pflegebedürftige hat einen Rechtsanspruch auf eine kostenlose, unabhängige Pflegeberatung durch die Pflegekasse oder einen zertifizierten Pflegestützpunkt — innerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung. Die Beratung umfasst u.a. einen individuellen Versorgungsplan, Übersicht über regionale Angebote und finanzielle Hilfen. Empfehlung: nutzen Sie diese Beratung — sie ist eine der besten Informationsquellen.
Pflegeberatungsbesuche (§ 37 Abs. 3 SGB XI): Wer Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, halbjährlich (PG 2-3) bzw. vierteljährlich (PG 4-5) einen Beratungsbesuch durch einen anerkannten Pflegedienst durchführen zu lassen — die Pflegekasse zahlt diesen Besuch. Zweck: Qualitätssicherung und Anlauf für Probleme. Wird der Besuch versäumt, kann die Kasse das Pflegegeld kürzen oder ganz streichen.
Was passiert bei Verschlechterung des Pflegezustands? Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse — formlos oder mit Wiederholung des regulären Antragsformulars. Bei Bewilligung: rückwirkend ab Antragsdatum.
Pflegegeld an Angehörige in Polen oder anderen EU-Ländern weitergeben? Möglich — die Pflegeperson muss aber tatsächlich pflegen, und das deutsche Sozialrecht erkennt das nur an, wenn der Pflegebedürftige in Deutschland lebt. Wenn die ausländische Pflegekraft mehr als 8 Stunden täglich pflegt und in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sind außerdem Mindestlohn, Arbeitszeit-Regelung und Sozialversicherung zu beachten — viele "24h-Pflegekräfte aus Osteuropa" sind in Wahrheit über A1-Bescheinigung selbstständig oder über Agenturen entsandt; rechtliche Grauzone.
Pflegegeld plus eigenes Erwerbseinkommen? Pflegende Angehörige können bis zu 30 Stunden/Woche erwerbstätig sein und behalten den vollen Anspruch auf Renten- und Arbeitslosenversicherung durch die Pflegekasse. Bei mehr als 30 Stunden Erwerbsarbeit entfällt der Versicherungsschutz, aber das Pflegegeld selbst bleibt unverändert beim Pflegebedürftigen.
Wechsel zwischen Pflegegeld und Sachleistung: jederzeit per Mitteilung an die Pflegekasse möglich. Nach 6 Monaten ist erneut ein Wechsel möglich. Bei Erstantrag mit Bewilligung Pflegegrad: Wahlmöglichkeit Pflegegeld vs. Sachleistung vs. Kombination — viele entscheiden sich anfangs für reine Sachleistung und wechseln später auf Kombination, wenn Familienmitglieder die häusliche Pflege übernehmen.
PG 3 → 599 € − Sachleistungs-Anteil 0 % = 599 € / Monat
- Pflegegrad PG 3
- Pflegegeld bei reiner Geldleistung 599 € / Monat
- Tatsächliches Pflegegeld 599 € / Monat
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Quelle: Bundesgesundheitsministerium — Übersicht Leistungsbeträge Pflegeversicherung 2026