Krankengeld
Sickness benefit
70 % des Bruttogehalts (max. 90 % netto) für bis zu 78 Wochen — Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Antrag starten →Krankengeld nach § 44 SGB V wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt, wenn eine Erkrankung über die sechswöchige Lohnfortzahlung des Arbeitgebers hinaus andauert. Die Höhe beträgt 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Bezugsdauer: maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit. Anspruch haben Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte mit Wahltarif, einige Selbstständige und Arbeitslosengeld-I-Empfänger. Der Anspruch beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Anspruch
- Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig mit Krankengeld-Anspruch
- Sie sind arbeitsunfähig erkrankt (ärztlich bescheinigt)
- Die sechswöchige Lohnfortzahlung des Arbeitgebers (§ 3 EFZG) ist abgelaufen
- Die Höchstdauer von 78 Wochen pro Krankheit ist nicht erreicht
- Bei Selbstständigen: Wahltarif Krankengeld bei der Krankenkasse
Rechtsgrundlage
Das Krankengeld in Deutschland ist im Sozialgesetzbuch V (SGB V), §§ 44-51 geregelt. Es ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die das Lohnentgelt bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit ersetzt.
Wichtige Reformen der letzten Jahre:
- Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) 2015 — verbesserte Krankengeld-Bewilligung;
- Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz 2017 — Beratungsanspruch durch die Krankenkasse;
- Terminservice- und Versorgungsgesetz 2019 — verbesserte Anspruchsklarheit für ‚Krankengeld nach Krankenhausaufenthalt‘;
- GKV-Versorgungsverbesserungsgesetz 2020 — Erweiterung der Telemedizin im Bezugsverfahren;
- SGB V-Novelle 2024 — Anpassung der Höchstbeträge an die Beitragsbemessungsgrenze.
Verwandte Rechtsquellen:
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) — Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für die ersten 6 Wochen;
- Mutterschutzgesetz (MuSchG) — Mutterschaftsgeld als verwandte Leistung;
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG) — Pflegeunterstützungsgeld bei Pflege Angehöriger;
- SGB IX — Verzahnung mit Rehabilitationsleistungen;
- Risikostrukturausgleichsverordnung — interne GKV-Finanzierung des Krankengelds.
Verwaltung: Die gesetzlichen Krankenkassen (Bundesweit etwa 96, sortiert nach AOKs, Ersatzkassen wie TK/Barmer/DAK, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen) zahlen das Krankengeld direkt. Die Privatversicherten haben einen vergleichbaren, aber vertraglich geregelten Anspruch auf Krankentagegeld.
EU-Koordinierung: Verordnung (EG) 883/2004 (Kapitel III, Abschnitt 1 — Leistungen bei Krankheit). Im EU/EWR/Schweiz gilt:
- Anspruch im Beschäftigungsland;
- Beim Wohnsitz im EU-Ausland: Krankengeld wird ins Wohnsitzland überwiesen oder dort durch den deutschen Vordruck S1 in Sachleistungen umgewandelt;
- Grenzpendler haben Anspruch auf Krankengeld nach deutschen Regeln.
Wer ist berechtigt
Anspruch auf Krankengeld haben Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte der GKV (§ 44 SGB V), die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld: Arbeitnehmer, Auszubildende, einige Selbstständige (Künstler, Hebammen, Seeleute), Arbeitslose mit ALG I-Bezug;
- Freiwillig versichert mit Wahltarif Krankengeld: Selbstständige, die freiwillig in der GKV bleiben und einen kostenpflichtigen Wahltarif für Krankengeld abgeschlossen haben;
- Arbeitsunfähigkeit: ärztlich festgestellt durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Schein, AU-Bescheinigung); seit Oktober 2021 elektronisch (eAU) zwischen Arzt und Krankenkasse;
- Lohnausfall: das Arbeitsverhältnis besteht weiter, aber der Lohnanspruch ist erloschen (nach Ende der 6-wöchigen Lohnfortzahlung).
Voraussetzungen für den Anspruch:
- Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit;
- Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung — eine Folge-AU muss vor Ablauf der vorherigen ausgestellt werden, sonst Lücke;
- Lückenlose Bescheinigung — eine Lücke führt zum Verlust des Krankengeld-Anspruchs für die Lücke und ggf. den weiteren Verlauf.
Personen ohne Krankengeld-Anspruch:
- Beamte, Richter, Soldaten: haben Beihilfe + Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (kein Krankengeld);
- Familienversicherte: keine eigene Beschäftigung — kein Lohnersatz nötig;
- Privat Krankenversicherte: erhalten Krankentagegeld nach individuellem Vertrag (kein Krankengeld nach SGB V);
- Bürgergeld-Empfänger (SGB II): kein Krankengeld; Bürgergeld läuft weiter, ggf. mit Mehrbedarf für Ernährung;
- Studenten: in der studentischen Pflichtversicherung — eingeschränkter Krankengeld-Anspruch (Wahlleistung gegen Beitrag).
Leistungshöhe und Bezugsdauer 2026
Höhe des Krankengelds (§ 47 SGB V):
- 70 % des Bruttogehalts der letzten Abrechnungsperiode (meist 1 Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit);
- Maximal 90 % des Nettogehalts — soll sicherstellen, dass das Krankengeld nicht höher als das frühere Netto ist;
- Höchstgrenze 2024: ca. 120,75 EUR/Tag = ca. 3 622 EUR/Monat (basierend auf der Beitragsbemessungsgrenze BBG von 5 175 EUR brutto/Monat 2024);
- Mindestbetrag: Sockelbetrag bei sehr niedrigen Einkommen, ca. 11,67 EUR/Tag (~350 EUR/Monat).
Berechnungsformel:
- Bruttoarbeitsentgelt der letzten 4 Wochen vor Arbeitsunfähigkeit ermitteln (oder 12 Monate bei Selbstständigen mit Wahltarif);
- Bemessungsentgelt = Bruttogehalt + 1/12 der einmaligen Bezüge des Vorjahres (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld);
- Krankengeld = 70 % × Bemessungsentgelt × 30 / 360 (auf 30-Tage-Basis);
- Vergleich mit 90 % des Nettogehalts — der niedrigere Wert wird ausgezahlt;
- Sozialversicherungsabzüge (Renten- + Arbeitslosenversicherung 11 %) werden vom Krankengeld einbehalten — netto: ca. 87,5 % des Bruttobetrags ausgezahlt.
Konkrete Beispiele 2024:
- Bruttogehalt 4 000 EUR/Monat (Steuerklasse III, 1 Kind): Netto ~3 100 EUR; Krankengeld brutto = 0,70 × 4 000 = 2 800 EUR; 90 % von 3 100 = 2 790 EUR (niedriger, daher ausgezahlt); Krankengeld netto nach SV-Abzug = ~2 444 EUR/Monat;
- Bruttogehalt 3 000 EUR/Monat, Single ohne Kind (Steuerklasse I): Netto ~1 950 EUR; Krankengeld brutto = 0,70 × 3 000 = 2 100 EUR; 90 % von 1 950 = 1 755 EUR (niedriger); netto ~1 535 EUR/Monat;
- Bruttogehalt 6 000 EUR/Monat (gedeckelt durch BBG 5 175): Krankengeld = 0,70 × 5 175 = 3 622 EUR brutto / Monat (Höchstgrenze); netto ~3 168 EUR/Monat;
- Selbstständiger mit Wahltarif (Bemessungsgröße 3 600 EUR/Monat): Krankengeld = 0,70 × 3 600 = 2 520 EUR brutto / Monat; netto ~2 200 EUR.
Bezugsdauer (§ 48 SGB V):
- Pro Krankheitsfall: maximal 78 Wochen (1,5 Jahre) innerhalb von 3 Jahren;
- Davon werden die ersten 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber abgezogen — effektive Krankengeld-Auszahlung max. 72 Wochen;
- Mehrere Krankheitsfälle: jeweils 78 Wochen, sofern ein neuer Krankheitsfall vorliegt (kein Zusammenhang zur vorherigen);
- Bei selber Krankheit als Folge: gilt als derselbe Krankheitsfall, Anspruch wird angerechnet.
Ablauf: Lohnfortzahlung → Krankengeld
Bei Krankheit eines Arbeitnehmers folgt ein dreistufiger Ablauf:
Phase 1: Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (Tag 1-42)
- Geregelt im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG);
- Arbeitgeber zahlt 100 % des Lohns für die ersten 6 Wochen (42 Tage) der Arbeitsunfähigkeit;
- Voraussetzung: ungekündigtes Arbeitsverhältnis, ärztliche AU-Bescheinigung;
- Bei mehreren Krankheiten innerhalb 6 Monaten: Lohnfortzahlung wird nicht mehrfach gewährt;
- Bei selben Krankheit innerhalb 12 Monaten: Lohnfortzahlung nur, wenn dazwischen mindestens 6 Monate gearbeitet wurde.
Phase 2: Krankengeld der GKV (ab Tag 43)
- Übergang vom Arbeitgeber-Lohn zum Krankenkassen-Krankengeld erfolgt automatisch, sofern weiterhin AU-bescheinigt;
- Krankengeld-Höhe niedriger (70 % brutto vs. 100 % vorher) — Einkommensverlust spürbar;
- Nach den ersten 6 Wochen Lohnfortzahlung: Krankengeld läuft maximal 72 Wochen weiter (insgesamt 78 Wochen Krankheits-Auszeit pro Krankheitsfall);
- Während Krankengeld-Bezug: Krankenversicherung beitragsfrei, Rentenversicherung wird teilweise weitergeführt durch die GKV.
Phase 3: Übergang nach Krankengeld-Erschöpfung
- Nach 78 Wochen ist das Krankengeld erschöpft — der Versicherte fällt in die Aussteuerung;
- Optionen:
- Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit + Rückkehr in den Beruf;
- Antrag auf Erwerbsminderungsrente (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) bei der Deutschen Rentenversicherung;
- Wechsel ins Bürgergeld (SGB II), wenn keine Rente bewilligt wird und keine Beschäftigung möglich ist;
- Privat Versicherte: Krankentagegeld weiter, je nach Vertrag bis zu 24 Monate oder länger.
Wiedereingliederung (§ 74 SGB V):
- Stufenweise Wiedereingliederung (‚Hamburger Modell‘) erlaubt — der Arbeitnehmer arbeitet zunächst stundenweise, das Krankengeld wird parallel weitergezahlt (anteilig);
- Erfordert Einverständnis von Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Krankenkasse;
- Dauer: typischerweise 4-12 Wochen.
Wiedereingliederung und betriebliches Eingliederungsmanagement
Bei länger andauernder Krankheit greifen mehrere Schutzmechanismen:
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM, § 167 SGB IX):
- Arbeitgeber-Pflicht: bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahres muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten;
- Ziel: Wiedereingliederung des Arbeitnehmers + Erhalt des Arbeitsplatzes;
- BEM-Gespräch: zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsrat, Werksarzt, ggf. Schwerbehindertenvertretung;
- Mögliche Maßnahmen: Anpassung des Arbeitsplatzes (Ergonomie, Arbeitszeitreduzierung, Aufgabenwechsel), Wiedereingliederungsplan, Reha-Maßnahmen;
- Ablehnung des BEM-Gesprächs ist arbeitsrechtlich riskant — der Arbeitgeber kann später schwerer eine krankheitsbedingte Kündigung begründen.
Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell):
- Schrittweise Rückkehr zur normalen Arbeitszeit über mehrere Wochen;
- Beispiel: Woche 1-2 = 4 Std./Tag; Woche 3-4 = 6 Std./Tag; Woche 5-6 = 8 Std./Tag;
- Während dieser Zeit: weiter Krankengeld der GKV, kein Lohn vom Arbeitgeber;
- Voraussetzungen: ärztliche Bescheinigung über die geplante Stufenweise Eingliederung, Zustimmung von Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Krankenkasse;
- Dauer: 2-12 Wochen, in Ausnahmefällen länger.
Medizinische Rehabilitation (§ 11 SGB V):
- Antrag bei der Krankenkasse oder Rentenversicherung;
- Stationäre Reha (3 Wochen typisch) in Reha-Klinik bei psychischen Erkrankungen, orthopädischen Problemen, Onkologie etc.;
- Während der Reha: Krankengeld läuft weiter, oder Übergangsgeld der DRV, je nach Träger;
- Reha-Antrag oft nach 6 Monaten Krankengeld-Bezug zwingend (DRV verlangt Reha vor Erwerbsminderungsrente).
Arbeitsschutz:
- Während Krankengeld-Bezug besteht Kündigungsschutz nach allgemeinem Kündigungsschutzgesetz (KSchG);
- Krankheitsbedingte Kündigung ist aber möglich, wenn:
- Negative Gesundheitsprognose (Arbeitsunfähigkeit auch in Zukunft);
- Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen;
- Interessenabwägung ergibt Vorrang des Arbeitgeberinteresses.
- Schwerbehinderte (GdB 50+): zusätzlicher Schutz durch das Integrationsamt — Zustimmung erforderlich.
Spezielle Situationen
Krankengeld bei Krankheit eines Kindes (Kinderkrankengeld) nach § 45 SGB V:
- Anspruch besteht für Eltern eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren;
- Bezugsdauer: 10 Tage pro Kind und Elternteil pro Jahr (max. 25 Tage), bei Alleinerziehenden 20 Tage pro Kind (max. 50 Tage);
- Höhe: 90 % des Nettoarbeitsentgelts (höher als reguläres Krankengeld!);
- Voraussetzung: ärztliche Bescheinigung, dass die Betreuung durch das Elternteil erforderlich ist;
- Pandemie-Sonderregelung 2020-2024: erhöhte Bezugsdauer (bis zu 30 Tage pro Kind), weiterhin teilweise gültig 2024.
Krankengeld bei stationärer Krankenhausbehandlung:
- Volle Krankengeld-Auszahlung wie bei ambulanter AU;
- Krankenhauszuzahlung (10 EUR/Tag, max. 280 EUR pro Jahr) wird nicht vom Krankengeld abgezogen;
- Bei Begleitperson eines stationär behandelten Kindes: Anspruch auf Krankengeld bei einem Elternteil.
Krankengeld bei psychischen Erkrankungen:
- Häufigste Krankheitsursache für längere AU 2020-2024 (>30 % der Fälle);
- Gleicher Anspruch wie bei körperlichen Erkrankungen;
- Sonderfrage: Vertragsärztliche Stellung — Psychotherapeuten dürfen seit 2018 voll AU-Bescheinigungen ausstellen (§ 28 SGB V), auch ohne Hausarzt;
- Tipp: ‚MDK-Verfahren‘ kennen — nach 6 Wochen AU prüft der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK/MD) oft die Arbeitsunfähigkeit; Vorbereitung auf Begutachtung wichtig.
Auslandsfälle (EU + Drittstaaten)
Bei Krankheit im EU/EWR/Schweiz besteht voller Versicherungsschutz, aber spezielle Verfahrensregeln:
Akute Behandlung (Reise-Krankheit):
- Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) wird die ambulante und stationäre Behandlung im EU-Aufenthaltsland direkt abgerechnet;
- Krankengeld läuft regulär weiter, wenn AU-Bescheinigung im Aufenthaltsland ausgestellt wird;
- Wichtig: AU-Bescheinigung muss unverzüglich der deutschen Krankenkasse zugesandt werden (Faxgerät oder per E-Mail).
Wohnsitz im EU-Ausland (Auslandsdeutsche, Rentner mit Wohnsitz Mallorca etc.):
- Vordruck S1 ‚Bescheinigung über das Recht auf Sachleistungen‘ wird von der deutschen GKV ausgestellt;
- Wohnsitzland-Krankenkasse leistet vor Ort, Deutschland erstattet;
- Krankengeld wird ins Ausland überwiesen, wenn AU im EU-Land bescheinigt.
Grenzpendler (z. B. Saarland-Frankreich, Aachen-Niederlande):
- Versicherung im Beschäftigungsland (Deutschland);
- Behandlung im Wohnsitzland möglich mit deutscher Krankenkassenkarte;
- Krankengeld nach deutschen Regeln berechnet, in Wohnsitzland überwiesen.
Drittstaaten:
- Türkei, Bosnien, Serbien etc.: Sozialversicherungsabkommen — eingeschränkte Versorgung im Heimatland möglich, Krankengeld läuft fort;
- USA, Kanada, Brasilien, Asien: kein Abkommen — Behandlungskosten privat zu tragen, Krankengeld ist meist gestoppt bei längerem Auslandsaufenthalt ohne ärztliches Reise-Zertifikat.
Widerspruchsverfahren:
- Widerspruch bei der Krankenkasse: 1 Monat nach Bescheid;
- Klage beim Sozialgericht: 1 Monat nach Widerspruchsbescheid;
- Berufung beim LSG bei Werten über 750 EUR;
- Revision zum BSG bei grundsätzlicher Bedeutung.
Häufige Streitfragen:
- MDK-/MD-Begutachtung negativ (‚Sie sind arbeitsfähig‘) — Erfolgschance bei Widerspruch ~30-45 %, mit ärztlichen Stellungnahmen besser;
- Krankengeld-Höhe (Bemessungsentgelt-Streit) — Erfolgschance ~70 % mit Lohnabrechnungen;
- Anspruch nach Lückenbescheinigung — Erfolgschance ~40-60 %, abhängig von Rechtsprechung des BSG (B 1 KR 26/22 R Senatsentscheidung 2024 hatte einige Verbesserungen).
Übergang in die Erwerbsminderungsrente
Bei längerfristiger Erwerbsunfähigkeit endet das Krankengeld nach 78 Wochen (Aussteuerung). Was folgt?
Erwerbsminderungsrente (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, EM-Rente) nach §§ 43, 240 SGB VI:
- Anspruch bei Verminderung der Leistungsfähigkeit auf weniger als 6 Stunden täglich;
- Volle EM-Rente bei weniger als 3 Stunden täglich arbeitsfähig;
- Teilweise EM-Rente bei 3-6 Stunden täglich;
- Voraussetzung: Beitragsanwartschaft mindestens 5 Jahre, davon 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren;
- Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
Höhe der EM-Rente (vereinfacht):
- Berechnung nach Rentenformel: persönliche Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert;
- Volle EM-Rente: Rentenartfaktor 1,0;
- Teilweise EM-Rente: Rentenartfaktor 0,5;
- Zugangsfaktor abhängig vom Alter bei Rentenbeginn — bei vorzeitigem Bezug Abschläge bis 10,8 %;
- Durchschnittliche EM-Rente 2024: ~1 100 EUR/Monat (volle EM), ~530 EUR (teilweise EM).
Übergangsphase Krankengeld → EM-Rente:
- ‚Aussteuerung‘ am Ende der Krankengeld-Bezugsdauer: keine Lohnersatzleistung mehr;
- EM-Rentenantrag sollte spätestens 4-6 Monate vor Aussteuerung gestellt werden;
- Bei verzögerter Bewilligung: Anspruch auf Bürgergeld (SGB II), wenn keine Rente bewilligt;
- Wenn EM-Rente bewilligt wird: rückwirkend ab Aussteuerung, Krankenkasse kann Krankengeld zurückfordern (Anrechnung).
Reha vor EM-Rente:
- Die DRV verlangt zunächst eine medizinische Rehabilitation (‚Reha vor Rente‘);
- Reha-Antrag bei der DRV oder Krankenkasse;
- Während der Reha: Übergangsgeld der DRV in Höhe des bisherigen Krankengelds (in der Regel 75 % des Brutto-Arbeitsentgelts);
- Stationäre Reha typischerweise 3 Wochen, ambulante länger;
- Erst wenn Reha keine Wiedereingliederung ermöglicht, wird EM-Rente bewilligt.
min(70 % × Brutto, 90 % × Netto, 135,63 €) × 30 = 2.160,00 € / Monat
- 70 % vom Brutto-Tagesentgelt 81,67 €
- 90 % vom Netto-Tagesentgelt 72,00 €
- Tageshöchstbetrag 135,63 €
- Krankengeld pro Tag 72,00 €
- Krankengeld pro Monat 2.160,00 € / Monat
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Quelle: GKV-Spitzenverband — Krankengeld (Gemeinsames Rundschreiben § 44 SGB V)