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Krankengeld

Sickness benefit

70 % des Bruttogehalts (max. 90 % netto) für bis zu 78 Wochen — Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

≈ 21,600 €/Jahr Komplexität Krankenkasse (gesetzliche)
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Krankengeld nach § 44 SGB V wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt, wenn eine Erkrankung über die sechswöchige Lohnfortzahlung des Arbeitgebers hinaus andauert. Die Höhe beträgt 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Bezugsdauer: maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit. Anspruch haben Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte mit Wahltarif, einige Selbstständige und Arbeitslosengeld-I-Empfänger. Der Anspruch beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

Anspruch

  • Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig mit Krankengeld-Anspruch
  • Sie sind arbeitsunfähig erkrankt (ärztlich bescheinigt)
  • Die sechswöchige Lohnfortzahlung des Arbeitgebers (§ 3 EFZG) ist abgelaufen
  • Die Höchstdauer von 78 Wochen pro Krankheit ist nicht erreicht
  • Bei Selbstständigen: Wahltarif Krankengeld bei der Krankenkasse

Rechtsgrundlage

Das Krankengeld in Deutschland ist im Sozialgesetzbuch V (SGB V), §§ 44-51 geregelt. Es ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die das Lohnentgelt bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit ersetzt.

Wichtige Reformen der letzten Jahre:

  • Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) 2015 — verbesserte Krankengeld-Bewilligung;
  • Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz 2017 — Beratungsanspruch durch die Krankenkasse;
  • Terminservice- und Versorgungsgesetz 2019 — verbesserte Anspruchsklarheit für ‚Krankengeld nach Krankenhausaufenthalt‘;
  • GKV-Versorgungsverbesserungsgesetz 2020 — Erweiterung der Telemedizin im Bezugsverfahren;
  • SGB V-Novelle 2024 — Anpassung der Höchstbeträge an die Beitragsbemessungsgrenze.

Verwandte Rechtsquellen:

  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) — Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für die ersten 6 Wochen;
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) — Mutterschaftsgeld als verwandte Leistung;
  • Pflegezeitgesetz (PflegeZG) — Pflegeunterstützungsgeld bei Pflege Angehöriger;
  • SGB IX — Verzahnung mit Rehabilitationsleistungen;
  • Risikostrukturausgleichsverordnung — interne GKV-Finanzierung des Krankengelds.

Verwaltung: Die gesetzlichen Krankenkassen (Bundesweit etwa 96, sortiert nach AOKs, Ersatzkassen wie TK/Barmer/DAK, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen) zahlen das Krankengeld direkt. Die Privatversicherten haben einen vergleichbaren, aber vertraglich geregelten Anspruch auf Krankentagegeld.

EU-Koordinierung: Verordnung (EG) 883/2004 (Kapitel III, Abschnitt 1 — Leistungen bei Krankheit). Im EU/EWR/Schweiz gilt:

  • Anspruch im Beschäftigungsland;
  • Beim Wohnsitz im EU-Ausland: Krankengeld wird ins Wohnsitzland überwiesen oder dort durch den deutschen Vordruck S1 in Sachleistungen umgewandelt;
  • Grenzpendler haben Anspruch auf Krankengeld nach deutschen Regeln.

Wer ist berechtigt

Anspruch auf Krankengeld haben Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte der GKV (§ 44 SGB V), die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld: Arbeitnehmer, Auszubildende, einige Selbstständige (Künstler, Hebammen, Seeleute), Arbeitslose mit ALG I-Bezug;
  • Freiwillig versichert mit Wahltarif Krankengeld: Selbstständige, die freiwillig in der GKV bleiben und einen kostenpflichtigen Wahltarif für Krankengeld abgeschlossen haben;
  • Arbeitsunfähigkeit: ärztlich festgestellt durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Schein, AU-Bescheinigung); seit Oktober 2021 elektronisch (eAU) zwischen Arzt und Krankenkasse;
  • Lohnausfall: das Arbeitsverhältnis besteht weiter, aber der Lohnanspruch ist erloschen (nach Ende der 6-wöchigen Lohnfortzahlung).

Voraussetzungen für den Anspruch:

  • Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit;
  • Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung — eine Folge-AU muss vor Ablauf der vorherigen ausgestellt werden, sonst Lücke;
  • Lückenlose Bescheinigung — eine Lücke führt zum Verlust des Krankengeld-Anspruchs für die Lücke und ggf. den weiteren Verlauf.

Personen ohne Krankengeld-Anspruch:

  • Beamte, Richter, Soldaten: haben Beihilfe + Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (kein Krankengeld);
  • Familienversicherte: keine eigene Beschäftigung — kein Lohnersatz nötig;
  • Privat Krankenversicherte: erhalten Krankentagegeld nach individuellem Vertrag (kein Krankengeld nach SGB V);
  • Bürgergeld-Empfänger (SGB II): kein Krankengeld; Bürgergeld läuft weiter, ggf. mit Mehrbedarf für Ernährung;
  • Studenten: in der studentischen Pflichtversicherung — eingeschränkter Krankengeld-Anspruch (Wahlleistung gegen Beitrag).

Leistungshöhe und Bezugsdauer 2026

Höhe des Krankengelds (§ 47 SGB V):

  • 70 % des Bruttogehalts der letzten Abrechnungsperiode (meist 1 Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit);
  • Maximal 90 % des Nettogehalts — soll sicherstellen, dass das Krankengeld nicht höher als das frühere Netto ist;
  • Höchstgrenze 2024: ca. 120,75 EUR/Tag = ca. 3 622 EUR/Monat (basierend auf der Beitragsbemessungsgrenze BBG von 5 175 EUR brutto/Monat 2024);
  • Mindestbetrag: Sockelbetrag bei sehr niedrigen Einkommen, ca. 11,67 EUR/Tag (~350 EUR/Monat).

Berechnungsformel:

  1. Bruttoarbeitsentgelt der letzten 4 Wochen vor Arbeitsunfähigkeit ermitteln (oder 12 Monate bei Selbstständigen mit Wahltarif);
  2. Bemessungsentgelt = Bruttogehalt + 1/12 der einmaligen Bezüge des Vorjahres (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld);
  3. Krankengeld = 70 % × Bemessungsentgelt × 30 / 360 (auf 30-Tage-Basis);
  4. Vergleich mit 90 % des Nettogehalts — der niedrigere Wert wird ausgezahlt;
  5. Sozialversicherungsabzüge (Renten- + Arbeitslosenversicherung 11 %) werden vom Krankengeld einbehalten — netto: ca. 87,5 % des Bruttobetrags ausgezahlt.

Konkrete Beispiele 2024:

  • Bruttogehalt 4 000 EUR/Monat (Steuerklasse III, 1 Kind): Netto ~3 100 EUR; Krankengeld brutto = 0,70 × 4 000 = 2 800 EUR; 90 % von 3 100 = 2 790 EUR (niedriger, daher ausgezahlt); Krankengeld netto nach SV-Abzug = ~2 444 EUR/Monat;
  • Bruttogehalt 3 000 EUR/Monat, Single ohne Kind (Steuerklasse I): Netto ~1 950 EUR; Krankengeld brutto = 0,70 × 3 000 = 2 100 EUR; 90 % von 1 950 = 1 755 EUR (niedriger); netto ~1 535 EUR/Monat;
  • Bruttogehalt 6 000 EUR/Monat (gedeckelt durch BBG 5 175): Krankengeld = 0,70 × 5 175 = 3 622 EUR brutto / Monat (Höchstgrenze); netto ~3 168 EUR/Monat;
  • Selbstständiger mit Wahltarif (Bemessungsgröße 3 600 EUR/Monat): Krankengeld = 0,70 × 3 600 = 2 520 EUR brutto / Monat; netto ~2 200 EUR.

Bezugsdauer (§ 48 SGB V):

  • Pro Krankheitsfall: maximal 78 Wochen (1,5 Jahre) innerhalb von 3 Jahren;
  • Davon werden die ersten 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber abgezogen — effektive Krankengeld-Auszahlung max. 72 Wochen;
  • Mehrere Krankheitsfälle: jeweils 78 Wochen, sofern ein neuer Krankheitsfall vorliegt (kein Zusammenhang zur vorherigen);
  • Bei selber Krankheit als Folge: gilt als derselbe Krankheitsfall, Anspruch wird angerechnet.

Ablauf: Lohnfortzahlung → Krankengeld

Bei Krankheit eines Arbeitnehmers folgt ein dreistufiger Ablauf:

Phase 1: Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (Tag 1-42)

  • Geregelt im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG);
  • Arbeitgeber zahlt 100 % des Lohns für die ersten 6 Wochen (42 Tage) der Arbeitsunfähigkeit;
  • Voraussetzung: ungekündigtes Arbeitsverhältnis, ärztliche AU-Bescheinigung;
  • Bei mehreren Krankheiten innerhalb 6 Monaten: Lohnfortzahlung wird nicht mehrfach gewährt;
  • Bei selben Krankheit innerhalb 12 Monaten: Lohnfortzahlung nur, wenn dazwischen mindestens 6 Monate gearbeitet wurde.

Phase 2: Krankengeld der GKV (ab Tag 43)

  • Übergang vom Arbeitgeber-Lohn zum Krankenkassen-Krankengeld erfolgt automatisch, sofern weiterhin AU-bescheinigt;
  • Krankengeld-Höhe niedriger (70 % brutto vs. 100 % vorher) — Einkommensverlust spürbar;
  • Nach den ersten 6 Wochen Lohnfortzahlung: Krankengeld läuft maximal 72 Wochen weiter (insgesamt 78 Wochen Krankheits-Auszeit pro Krankheitsfall);
  • Während Krankengeld-Bezug: Krankenversicherung beitragsfrei, Rentenversicherung wird teilweise weitergeführt durch die GKV.

Phase 3: Übergang nach Krankengeld-Erschöpfung

  • Nach 78 Wochen ist das Krankengeld erschöpft — der Versicherte fällt in die Aussteuerung;
  • Optionen:
    • Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit + Rückkehr in den Beruf;
    • Antrag auf Erwerbsminderungsrente (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) bei der Deutschen Rentenversicherung;
    • Wechsel ins Bürgergeld (SGB II), wenn keine Rente bewilligt wird und keine Beschäftigung möglich ist;
    • Privat Versicherte: Krankentagegeld weiter, je nach Vertrag bis zu 24 Monate oder länger.

Wiedereingliederung (§ 74 SGB V):

  • Stufenweise Wiedereingliederung (‚Hamburger Modell‘) erlaubt — der Arbeitnehmer arbeitet zunächst stundenweise, das Krankengeld wird parallel weitergezahlt (anteilig);
  • Erfordert Einverständnis von Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Krankenkasse;
  • Dauer: typischerweise 4-12 Wochen.

Wiedereingliederung und betriebliches Eingliederungsmanagement

Bei länger andauernder Krankheit greifen mehrere Schutzmechanismen:

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM, § 167 SGB IX):

  • Arbeitgeber-Pflicht: bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahres muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten;
  • Ziel: Wiedereingliederung des Arbeitnehmers + Erhalt des Arbeitsplatzes;
  • BEM-Gespräch: zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsrat, Werksarzt, ggf. Schwerbehindertenvertretung;
  • Mögliche Maßnahmen: Anpassung des Arbeitsplatzes (Ergonomie, Arbeitszeitreduzierung, Aufgabenwechsel), Wiedereingliederungsplan, Reha-Maßnahmen;
  • Ablehnung des BEM-Gesprächs ist arbeitsrechtlich riskant — der Arbeitgeber kann später schwerer eine krankheitsbedingte Kündigung begründen.

Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell):

  • Schrittweise Rückkehr zur normalen Arbeitszeit über mehrere Wochen;
  • Beispiel: Woche 1-2 = 4 Std./Tag; Woche 3-4 = 6 Std./Tag; Woche 5-6 = 8 Std./Tag;
  • Während dieser Zeit: weiter Krankengeld der GKV, kein Lohn vom Arbeitgeber;
  • Voraussetzungen: ärztliche Bescheinigung über die geplante Stufenweise Eingliederung, Zustimmung von Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Krankenkasse;
  • Dauer: 2-12 Wochen, in Ausnahmefällen länger.

Medizinische Rehabilitation (§ 11 SGB V):

  • Antrag bei der Krankenkasse oder Rentenversicherung;
  • Stationäre Reha (3 Wochen typisch) in Reha-Klinik bei psychischen Erkrankungen, orthopädischen Problemen, Onkologie etc.;
  • Während der Reha: Krankengeld läuft weiter, oder Übergangsgeld der DRV, je nach Träger;
  • Reha-Antrag oft nach 6 Monaten Krankengeld-Bezug zwingend (DRV verlangt Reha vor Erwerbsminderungsrente).

Arbeitsschutz:

  • Während Krankengeld-Bezug besteht Kündigungsschutz nach allgemeinem Kündigungsschutzgesetz (KSchG);
  • Krankheitsbedingte Kündigung ist aber möglich, wenn:
    • Negative Gesundheitsprognose (Arbeitsunfähigkeit auch in Zukunft);
    • Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen;
    • Interessenabwägung ergibt Vorrang des Arbeitgeberinteresses.
  • Schwerbehinderte (GdB 50+): zusätzlicher Schutz durch das Integrationsamt — Zustimmung erforderlich.

Spezielle Situationen

Krankengeld bei Krankheit eines Kindes (Kinderkrankengeld) nach § 45 SGB V:

  • Anspruch besteht für Eltern eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren;
  • Bezugsdauer: 10 Tage pro Kind und Elternteil pro Jahr (max. 25 Tage), bei Alleinerziehenden 20 Tage pro Kind (max. 50 Tage);
  • Höhe: 90 % des Nettoarbeitsentgelts (höher als reguläres Krankengeld!);
  • Voraussetzung: ärztliche Bescheinigung, dass die Betreuung durch das Elternteil erforderlich ist;
  • Pandemie-Sonderregelung 2020-2024: erhöhte Bezugsdauer (bis zu 30 Tage pro Kind), weiterhin teilweise gültig 2024.

Krankengeld bei stationärer Krankenhausbehandlung:

  • Volle Krankengeld-Auszahlung wie bei ambulanter AU;
  • Krankenhauszuzahlung (10 EUR/Tag, max. 280 EUR pro Jahr) wird nicht vom Krankengeld abgezogen;
  • Bei Begleitperson eines stationär behandelten Kindes: Anspruch auf Krankengeld bei einem Elternteil.

Krankengeld bei psychischen Erkrankungen:

  • Häufigste Krankheitsursache für längere AU 2020-2024 (>30 % der Fälle);
  • Gleicher Anspruch wie bei körperlichen Erkrankungen;
  • Sonderfrage: Vertragsärztliche Stellung — Psychotherapeuten dürfen seit 2018 voll AU-Bescheinigungen ausstellen (§ 28 SGB V), auch ohne Hausarzt;
  • Tipp: ‚MDK-Verfahren‘ kennen — nach 6 Wochen AU prüft der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK/MD) oft die Arbeitsunfähigkeit; Vorbereitung auf Begutachtung wichtig.

Auslandsfälle (EU + Drittstaaten)

Bei Krankheit im EU/EWR/Schweiz besteht voller Versicherungsschutz, aber spezielle Verfahrensregeln:

Akute Behandlung (Reise-Krankheit):

  • Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) wird die ambulante und stationäre Behandlung im EU-Aufenthaltsland direkt abgerechnet;
  • Krankengeld läuft regulär weiter, wenn AU-Bescheinigung im Aufenthaltsland ausgestellt wird;
  • Wichtig: AU-Bescheinigung muss unverzüglich der deutschen Krankenkasse zugesandt werden (Faxgerät oder per E-Mail).

Wohnsitz im EU-Ausland (Auslandsdeutsche, Rentner mit Wohnsitz Mallorca etc.):

  • Vordruck S1 ‚Bescheinigung über das Recht auf Sachleistungen‘ wird von der deutschen GKV ausgestellt;
  • Wohnsitzland-Krankenkasse leistet vor Ort, Deutschland erstattet;
  • Krankengeld wird ins Ausland überwiesen, wenn AU im EU-Land bescheinigt.

Grenzpendler (z. B. Saarland-Frankreich, Aachen-Niederlande):

  • Versicherung im Beschäftigungsland (Deutschland);
  • Behandlung im Wohnsitzland möglich mit deutscher Krankenkassenkarte;
  • Krankengeld nach deutschen Regeln berechnet, in Wohnsitzland überwiesen.

Drittstaaten:

  • Türkei, Bosnien, Serbien etc.: Sozialversicherungsabkommen — eingeschränkte Versorgung im Heimatland möglich, Krankengeld läuft fort;
  • USA, Kanada, Brasilien, Asien: kein Abkommen — Behandlungskosten privat zu tragen, Krankengeld ist meist gestoppt bei längerem Auslandsaufenthalt ohne ärztliches Reise-Zertifikat.

Widerspruchsverfahren:

  1. Widerspruch bei der Krankenkasse: 1 Monat nach Bescheid;
  2. Klage beim Sozialgericht: 1 Monat nach Widerspruchsbescheid;
  3. Berufung beim LSG bei Werten über 750 EUR;
  4. Revision zum BSG bei grundsätzlicher Bedeutung.

Häufige Streitfragen:

  • MDK-/MD-Begutachtung negativ (‚Sie sind arbeitsfähig‘) — Erfolgschance bei Widerspruch ~30-45 %, mit ärztlichen Stellungnahmen besser;
  • Krankengeld-Höhe (Bemessungsentgelt-Streit) — Erfolgschance ~70 % mit Lohnabrechnungen;
  • Anspruch nach Lückenbescheinigung — Erfolgschance ~40-60 %, abhängig von Rechtsprechung des BSG (B 1 KR 26/22 R Senatsentscheidung 2024 hatte einige Verbesserungen).

Übergang in die Erwerbsminderungsrente

Bei längerfristiger Erwerbsunfähigkeit endet das Krankengeld nach 78 Wochen (Aussteuerung). Was folgt?

Erwerbsminderungsrente (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, EM-Rente) nach §§ 43, 240 SGB VI:

  • Anspruch bei Verminderung der Leistungsfähigkeit auf weniger als 6 Stunden täglich;
  • Volle EM-Rente bei weniger als 3 Stunden täglich arbeitsfähig;
  • Teilweise EM-Rente bei 3-6 Stunden täglich;
  • Voraussetzung: Beitragsanwartschaft mindestens 5 Jahre, davon 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren;
  • Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Höhe der EM-Rente (vereinfacht):

  • Berechnung nach Rentenformel: persönliche Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert;
  • Volle EM-Rente: Rentenartfaktor 1,0;
  • Teilweise EM-Rente: Rentenartfaktor 0,5;
  • Zugangsfaktor abhängig vom Alter bei Rentenbeginn — bei vorzeitigem Bezug Abschläge bis 10,8 %;
  • Durchschnittliche EM-Rente 2024: ~1 100 EUR/Monat (volle EM), ~530 EUR (teilweise EM).

Übergangsphase Krankengeld → EM-Rente:

  • ‚Aussteuerung‘ am Ende der Krankengeld-Bezugsdauer: keine Lohnersatzleistung mehr;
  • EM-Rentenantrag sollte spätestens 4-6 Monate vor Aussteuerung gestellt werden;
  • Bei verzögerter Bewilligung: Anspruch auf Bürgergeld (SGB II), wenn keine Rente bewilligt;
  • Wenn EM-Rente bewilligt wird: rückwirkend ab Aussteuerung, Krankenkasse kann Krankengeld zurückfordern (Anrechnung).

Reha vor EM-Rente:

  • Die DRV verlangt zunächst eine medizinische Rehabilitation (‚Reha vor Rente‘);
  • Reha-Antrag bei der DRV oder Krankenkasse;
  • Während der Reha: Übergangsgeld der DRV in Höhe des bisherigen Krankengelds (in der Regel 75 % des Brutto-Arbeitsentgelts);
  • Stationäre Reha typischerweise 3 Wochen, ambulante länger;
  • Erst wenn Reha keine Wiedereingliederung ermöglicht, wird EM-Rente bewilligt.
2.160 € / Monat

min(70 % × Brutto, 90 % × Netto, 135,63 €) × 30 = 2.160,00 € / Monat

12
  • 70 % vom Brutto-Tagesentgelt 81,67 €
  • 90 % vom Netto-Tagesentgelt 72,00 €
  • Tageshöchstbetrag 135,63 €
  • Krankengeld pro Tag 72,00 €
  • Krankengeld pro Monat 2.160,00 € / Monat

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Quelle: GKV-Spitzenverband — Krankengeld (Gemeinsames Rundschreiben § 44 SGB V)

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