← Deutschland

BAföG

Federal student aid (BAföG)

Bis zu 934 € im Monat für Studierende — die Hälfte ist Zuschuss, die andere Hälfte ein zinsloses Darlehen mit 10.010 € Rückzahlungsdeckel.

≈ 11,208 €/Jahr Komplexität Studierendenwerk / BAföG-Amt der Hochschule
Antrag starten →

BAföG ist die staatliche Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sie richtet sich an Studierende an Hochschulen sowie an Schülerinnen und Schüler ab der 10. Klasse weiterführender Schulen, deren Eltern die Ausbildung nicht ausreichend finanzieren können. Schätzungen gehen davon aus, dass jeder dritte anspruchsberechtigte Studierende keinen Antrag stellt — meist, weil er die Höhe des Eltern-Einkommens überschätzt oder den Aufwand scheut.

Anspruch

Sie können BAföG bekommen, wenn:

  • Sie an einer Hochschule immatrikuliert sind oder ab der 10. Klasse eine weiterführende Schule besuchen
  • Sie deutsche Staatsangehörigkeit oder einen nach § 8 BAföG förderungsfähigen Aufenthaltsstatus haben
  • das Einkommen Ihrer Eltern (oder Ihr eigenes bei elternunabhängigem BAföG) die Freibeträge nach § 25 BAföG nicht wesentlich übersteigt
  • Sie bei Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Ihr eigenes Vermögen unter 15.000 € (bis 30 Jahre) bzw. 45.000 € (ab 30) liegt

Rechtsgrundlage

BAföG ist die im Volksmund übliche Kurzform für das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010, zuletzt umfassend geändert durch das 27. BAföGÄndG (in Kraft getreten zum Wintersemester 2022/23) sowie das 28. BAföGÄndG (Wintersemester 2024/25). Die Leistung soll allen jungen Menschen unabhängig von der wirtschaftlichen Lage ihrer Eltern den Zugang zu einer ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung ermöglichen (§ 1 BAföG).

Die Aufgabe ist im Grundgesetz mittelbar in Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 3 GG (Gleichheit) verankert; das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen betont, dass der Staat die tatsächliche Inanspruchnahme von Bildungsgrundrechten nicht durch wirtschaftliche Hürden behindern darf (BVerfGE 96, 330).

Bund und Länder tragen die Aufwendungen seit der Föderalismusreform 2014 zu 100 % aus dem Bundeshaushalt (§ 56 Abs. 1 BAföG); die Länder führen das Gesetz aber im Auftrag des Bundes aus — daher sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studierendenwerken bzw. Schulverwaltungen angesiedelt. Weiterführende amtliche Hinweise stehen unter bafoeg-digital.de sowie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (bmbf.de).

Wer hat Anspruch auf BAföG

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder einem nach § 8 BAföG förderungsfähigen Aufenthaltsstatus, die eine förderungsfähige Ausbildung absolvieren. Das Gesetz unterscheidet zwei große Gruppen:

  • Studierende an Hochschulen, höheren Fachschulen und Akademien (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG) — einschließlich dualer Bachelor- und Masterstudiengänge, sofern keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird.
  • Schülerinnen und Schüler ab der 10. Klasse weiterführender allgemein- oder berufsbildender Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–5 BAföG), insbesondere an Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Abendgymnasien sowie Kollegs.

Eine wichtige Voraussetzung ist die Eignung (§ 9 BAföG): Studierende müssen spätestens nach dem 4. Fachsemester einen Leistungsnachweis (häufig Formblatt 5) vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie das Studium voraussichtlich erfolgreich abschließen werden. Daneben gilt grundsätzlich eine Altersgrenze von 45 Jahren bei Beginn der Ausbildung (§ 10 Abs. 3 BAföG), die mit dem 28. BAföGÄndG vom 30. auf 45 Jahre angehoben wurde.

Ausländische Staatsangehörige sind unter den Voraussetzungen des § 8 BAföG förderungsberechtigt — etwa als Daueraufenthaltsberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder bei eigener bzw. elterlicher Vorerwerbstätigkeit in Deutschland. EU-Staatsangehörige genießen weitgehende Gleichbehandlung, sind jedoch nicht in jedem Fall automatisch anspruchsberechtigt.

Höhe des BAföG 2026

Der monatliche Höchstsatz für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, lag nach dem 28. BAföGÄndG zum Wintersemester 2024/25 bei 934 €. Für 2026 bestehen aktuell keine beschlossenen weiteren Erhöhungen; die genaue Höhe für das Wintersemester 2026/27 {{?}} ist von einem etwaigen 29. BAföGÄndG abhängig.

Der Betrag setzt sich aus drei Komponenten zusammen (§ 13 BAföG):

  • Grundbedarf — 475 € für Studierende (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG).
  • Wohnpauschale — 380 € für Studierende, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG); 59 € bei Wohnen im Elternhaus.
  • Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag — bis zu 102 € (§ 13a BAföG), abhängig vom Versicherungstarif und Lebensalter.

Für Schülerinnen und Schüler gelten reduzierte Sätze nach § 12 BAföG; die genaue Höhe variiert je nach Schulform und ob die Person bei den Eltern wohnt. Hinzu können Kinderbetreuungszuschläge (160 € je Kind unter 14, § 14b BAföG) treten.

Die tatsächliche Auszahlung kann erheblich unter dem Höchstsatz liegen, weil von ihm das anrechenbare Einkommen der Eltern, des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners sowie das eigene Einkommen und Vermögen der Auszubildenden abgezogen werden (§§ 21–29 BAföG).

Einkommensanrechnung der Eltern

BAföG ist im Regelfall elternabhängig: Das Einkommen beider Elternteile wird auf den Bedarf angerechnet, soweit es bestimmte Freibeträge übersteigt (§§ 21, 25 BAföG). Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 24 Abs. 1 BAföG), nachgewiesen durch den entsprechenden Steuerbescheid.

Die wichtigsten Freibeträge nach dem 28. BAföGÄndG (§ 25 BAföG):

  • Grundfreibetrag für verheiratete Eltern: 2.540 €/Monat netto.
  • Für jedes weitere Kind, das nicht selbst BAföG erhält: zusätzlich 770 €/Monat.
  • Für unverheiratete oder dauernd getrennt lebende Elternteile: 1.690 €/Monat je Elternteil.

Das über den Freibetrag hinausgehende Einkommen wird nicht zu 100 %, sondern in Stufen angerechnet (Tabelle nach § 25 Abs. 4 BAföG): die ersten Einkünfte oberhalb der Freigrenze werden nur teilweise herangezogen, höhere Einkünfte zunehmend stärker.

Unter engen Voraussetzungen sieht das Gesetz elternunabhängiges BAföG vor (§ 11 Abs. 3 BAföG): u. a. wenn die Auszubildenden bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr (Schüler) bzw. nach Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung mit anschließender Erwerbstätigkeit von mindestens drei Jahren vollendet haben (sog. Drei-plus-Drei-Regel). Daneben gibt es Sonderregelungen für Vollwaisen und für Fälle, in denen die Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden können (§ 36 BAföG — Vorausleistung).

Förderungsdauer

BAföG wird nach § 15a BAföG grundsätzlich für die Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs gewährt; bei einem Bachelorstudium sind das in der Regel sechs bis sieben Semester, bei einem Master zwei bis vier Semester. Maßgebend ist die in der Prüfungsordnung der Hochschule verankerte Förderungshöchstdauer.

Eine Verlängerung der Förderung über die Regelstudienzeit hinaus ist nach § 15 Abs. 3 BAföG möglich bei schwerwiegenden Gründen, insbesondere:

  • Krankheit, Schwangerschaft oder Pflege naher Angehöriger.
  • Erstmaliges Nichtbestehen einer Zwischen- oder Abschlussprüfung.
  • Gremientätigkeit (z. B. AStA, Fachschaft) im erheblichen Umfang.
  • Behinderung oder chronische Erkrankung.
  • Pflege oder Erziehung eines eigenen Kindes unter 14 Jahren (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG).

In Härtefällen gewährt das Amt nach § 15 Abs. 3 BAföG häufig ein zusätzliches Semester — die genaue Dauer hängt vom Einzelfall ab. Mit dem 28. BAföGÄndG wurde zudem ein Flexibilitätssemester eingeführt: Studierende können einmalig ein zusätzliches Semester in Förderung erhalten, ohne einen Verlängerungsgrund nachweisen zu müssen (§ 15b BAföG).

Wird die Förderungshöchstdauer erreicht, ohne dass das Studium abgeschlossen ist, kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a BAföG eine Studienabschlussförderung als Volldarlehen für weitere zwölf Monate gewährt werden.

Zuschuss und zinsloses Darlehen

Eine zentrale Besonderheit des Studierenden-BAföG: Es wird zur einen Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen gewährt (§ 17 Abs. 2 BAföG). Schüler-BAföG dagegen wird in den meisten Fällen als Vollzuschuss geleistet (§ 17 Abs. 1 BAföG).

Die Rückzahlungspflicht für das Darlehen beginnt frühestens fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer (§ 18 Abs. 3 BAföG). Die monatliche Mindestrate liegt bei 130 €; die Rückzahlung erfolgt in Vierteljahresraten an das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln.

Eine wichtige Begrenzung wurde mit dem 26. BAföGÄndG eingeführt: Der Rückzahlungsbetrag ist auf maximal 10.010 € gedeckelt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG). Wer mehr als 20.020 € Förderung in der Halbierungslogik erhalten hat, zahlt höchstens diese 10.010 € zurück — alles darüber Hinausgehende wird zum reinen Zuschuss.

Wer in der Lage ist, das Darlehen vorzeitig in einer Summe abzulösen, erhält einen Nachlass von bis zu 27 % (§ 18b BAföG); auch bei besonders guten Abschluss- oder Zwischenprüfungsergebnissen sind Teilerlässe vorgesehen. Bei längerer Arbeitslosigkeit oder geringem Einkommen kann eine Stundung oder Freistellung von der Rückzahlung beantragt werden (§ 18a BAföG).

Antrag stellen

Ohne Antrag gibt es kein BAföG. Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung — in der Regel beim örtlichen Studierendenwerk (für Studierende) oder beim Schulträger bzw. der Stadt-/Kreisverwaltung (für Schülerinnen und Schüler). Der Antrag wirkt grundsätzlich auf den Beginn des Antragsmonats zurück (§ 15 Abs. 1 BAföG); frühere Antragstellung lohnt sich also.

Drei Wege stehen offen:

  • Online über BAföG Digital (bafoeg-digital.de): das bundesweit verfügbare Portal ermöglicht das vollständig digitale Stellen, Ändern und Weiterleiten von Anträgen, einschließlich Identifikation per Bundes-ID/eID. Belege können als PDF hochgeladen werden, eine Unterschrift mit Bundes-ID ersetzt die Schriftform.
  • Persönlich beim Studierendenwerk: in den BAföG-Ämtern der Studierendenwerke gibt es Sprechstunden zur Antragsannahme und Einzelberatung. Für Erstantragsteller häufig empfehlenswert.
  • Papierformulare: die Formblätter (insbesondere Formblatt 1 für den Hauptantrag, Formblatt 2 für die Schul-/Immatrikulationsbescheinigung, Formblätter 3 für Eltern und Ehegatte sowie Formblatt 5 für den Leistungsnachweis) können unter bafoeg-digital.de heruntergeladen, ausgefüllt und unterschrieben per Post eingereicht werden.

Eine Antragstellung ist möglich, sobald die Zulassung zum Studium oder die Aufnahme an der Schule feststeht — die Immatrikulation muss zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung nachgewiesen werden, nicht jedoch zum Zeitpunkt des Antrags.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen das Amt für Ausbildungsförderung verlangt, ergibt sich aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht (§§ 60 ff. SGB I) sowie aus §§ 46 ff. BAföG. In der Regel werden eingereicht:

  • Formblatt 1 — Hauptantrag, vollständig ausgefüllt und unterschrieben.
  • Immatrikulationsbescheinigung bzw. Formblatt 2 der Hochschule (Schulbescheinigung bei Schüler-BAföG).
  • Formblatt 3 — Erklärung der Eltern (je Elternteil) und ggf. des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners zu deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
  • Einkommensnachweise der Eltern: Steuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres, bei Selbstständigen Gewinnermittlung; bei Renten die Rentenbescheide; bei Arbeitslosigkeit die Bescheide über Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld.
  • Mietvertrag bzw. Nachweis der eigenen Wohnung, wenn die Wohnpauschale für Auswohnende beantragt wird; alternativ Meldebescheinigung mit eigener Anschrift.
  • Personalausweis oder Reisepass; bei ausländischen Staatsangehörigen Aufenthaltstitel nebst Nachweisen nach § 8 BAföG.
  • Krankenversicherungsnachweis (für den KV-Zuschlag nach § 13a BAföG).
  • Geburtsurkunden der Geschwister (zum Nachweis weiterer unterhaltsberechtigter Kinder).
  • Vermögensaufstellung mit Kontoauszügen, Bausparverträgen, Wertpapierdepots zum Antragsstichtag.
  • Bei eigenen Kindern: Geburtsurkunde sowie Nachweis über Wohnsitz/Erziehungssituation (für Kinderbetreuungszuschlag, § 14b BAföG).
  • Spätestens nach dem 4. Fachsemester: Formblatt 5 — Leistungsnachweis der Hochschule.

Auslands-BAföG

Auch wer einen Teil oder das gesamte Studium im Ausland absolviert, kann gefördert werden — sogenanntes Auslands-BAföG nach §§ 5, 6 BAföG. Die Sondervoraussetzungen und höheren Bedarfssätze regeln §§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 4 BAföG.

  • EU-Ausland und Schweiz: Vollständige Studiengänge oder Teilstudienzeiten sind grundsätzlich förderfähig, wenn die Ausbildung dem Niveau einer deutschen Hochschule entspricht (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG). Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt sechs Monate bzw. ein Semester.
  • Nicht-EU-Ausland: Förderung als Ergänzung zu einem in Deutschland begonnenen Studium für grundsätzlich bis zu einem Jahr (§ 5a BAföG); in begründeten Fällen bis zu 2,5 Jahren.
  • Erasmus+: Ein Erasmus-Stipendium ist nicht auf das BAföG anzurechnen, soweit es 300 €/Monat nicht übersteigt (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG); höhere Stipendienanteile werden auf das BAföG angerechnet.

Auslands-BAföG wird durch regional zuständige Auslandsämter bewilligt — z. B. das Studierendenwerk Hamburg für das Vereinigte Königreich, das Studierendenwerk München für die USA und Mexiko. Die Liste ist unter auslandsbafoeg.de hinterlegt. Es gelten zusätzlich höhere Bedarfssätze (Reisekostenpauschale, Studiengebührenzuschuss bis 5.600 €, Auslandszuschlag je nach Land), die teilweise als Vollzuschuss gewährt werden.

Empfohlen wird eine Antragstellung mindestens sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthalts, da die Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung Zeit benötigt.

Häufige Ablehnungsgründe

Aus den Beratungspraxen der Studierendenwerke und Sozialberatungsstellen lassen sich Ablehnungsgründe herausfiltern, die deutlich häufiger auftreten als andere:

  • Eltern-Einkommen zu hoch: Häufigster Grund überhaupt. Die Anrechnung erfolgt anhand des Steuerbescheids des vorletzten Kalenderjahres — wer durch Bonuszahlungen oder Abfindungen ein einmalig erhöhtes Einkommen hatte, kann unter Umständen einen Aktualisierungsantrag stellen (siehe eigene Sektion).
  • Falscher oder zu später Studienfachwechsel: Ein Fachrichtungswechsel ist nach § 7 Abs. 3 BAföG nur bis Ende des 3. Fachsemesters ohne weitere Begründung möglich; spätere Wechsel sind nur bei unabweisbarem oder bei wichtigem Grund förderbar. Wer mehrfach wechselt, verliert in der Regel den Anspruch.
  • Förderungshöchstdauer überschritten: Studierende, die deutlich über die Regelstudienzeit hinausgehen, ohne einen Verlängerungsgrund nach § 15 Abs. 3 BAföG nachweisen zu können, fallen aus der Förderung — die Studienabschlussförderung als Volldarlehen ist die letzte Option.
  • Fehlender Leistungsnachweis (Formblatt 5) nach dem 4. Fachsemester.
  • Vermögen oberhalb der Freigrenze: Eigene Vermögenswerte werden nach § 29 BAföG angerechnet. Mit dem 28. BAföGÄndG wurde der Vermögensfreibetrag auf 15.000 € bis zum 30. Lebensjahr (45.000 € ab 30) angehoben.
  • Zweitausbildung: Eine zweite berufsqualifizierende Ausbildung wird nur unter engen Voraussetzungen gefördert (§ 7 Abs. 2 BAföG).
  • Altersgrenze überschritten: Auch nach Anhebung auf 45 Jahre durch das 28. BAföGÄndG bleibt die Altersgrenze ein häufiger Ablehnungsgrund (§ 10 Abs. 3 BAföG).

In vielen Fällen lohnt sich nach einer Ablehnung der Gang zur Sozialberatung des Studierendenwerks oder zur Studierendenvertretung; rein formale Fehler — etwa fehlende Anlagen — lassen sich im Widerspruchsverfahren oft beheben.

Widerspruch und Klage

Gegen einen BAföG-Bescheid — Ablehnung, zu niedrige Bewilligung, Rückforderung — ist der Widerspruch zulässig. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 70 VwGO i. V. m. dem jeweiligen Landesausführungsgesetz); ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder fehlt sie, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Ausbildungsförderung einzulegen. Eine Begründung ist nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen — insbesondere, wenn neue Unterlagen oder Nachweise zum Härtefall (Krankheit, Pflegezeit, Studienfachwechsel) nachgereicht werden sollen.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, bleibt der Weg zum Verwaltungsgericht offen (§ 40 VwGO; BAföG-Streitigkeiten gehören zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, nicht zur Sozialgerichtsbarkeit). Die Klagefrist beträgt erneut einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind kostenpflichtig — bei Bedürftigkeit kann jedoch Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO beantragt werden, was für BAföG-Berechtigte regelmäßig in Frage kommt.

Beratungsstellen wie der AStA, das Studierendenwerk oder spezialisierte Anwältinnen und Anwälte für Sozial- bzw. Verwaltungsrecht helfen bei der Formulierung. Für das Vorverfahren werden im Regelfall keine Anwaltskosten erstattet, weshalb sich eine frühe, gut begründete Eigeneingabe besonders lohnt.

Aktualisierungsantrag

Eine wenig bekannte, aber sehr wichtige Sonderregel: Sinkt das Einkommen der Eltern während des laufenden Bewilligungszeitraums deutlich gegenüber dem maßgebenden vorletzten Kalenderjahr — etwa durch Arbeitslosigkeit, Renteneintritt, Krankheit oder Selbstständigkeit mit Verlust — können Auszubildende einen Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG stellen.

Wirkung: Statt des Einkommens des vorletzten Kalenderjahres wird auf Antrag das aktuelle Einkommen im Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt. Das kann zu einer höheren oder gar erstmaligen BAföG-Bewilligung führen.

Wichtig für die Praxis:

  • Der Aktualisierungsantrag muss noch im laufenden Bewilligungszeitraum gestellt werden — nachträgliche Aktualisierung nach Ablauf ist nicht möglich.
  • Die Bewilligung erfolgt zunächst vorläufig; nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wird das tatsächliche Einkommen anhand der Steuerbescheide endgültig festgesetzt (§ 24 Abs. 3 Satz 2 BAföG).
  • Stellt sich heraus, dass das Einkommen doch höher war als prognostiziert, kommt es zu einer Rückforderung; war es niedriger, zur Nachzahlung.
  • Empfohlen wird eine konservative Schätzung mit Belegen (Arbeitslosengeldbescheid, Kündigungsschreiben, ärztliche Atteste).

Der Aktualisierungsantrag ist auch dann sinnvoll, wenn beim Erstantrag wegen zu hohem Eltern-Einkommen ein Ablehnungsbescheid ergangen ist und sich die Einkommenslage zwischenzeitlich verändert hat — ein neuer Erstantrag mit gleichzeitigem Aktualisierungsantrag kann zu BAföG führen, obwohl es vor wenigen Monaten noch abgelehnt wurde.

BAföG und Stipendium kombinieren

BAföG und Stipendien sind grundsätzlich kombinierbar — allerdings mit klaren Anrechnungsregeln nach § 21 Abs. 3 und 4 BAföG.

  • Begabtenförderungswerke des Bundes (Studienstiftung, Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung u. a.): Hier kann der monatliche Grundbetrag des Stipendiums neben dem BAföG bezogen werden, ohne dass das Stipendium auf das BAföG angerechnet wird; das Büchergeld von 300 €/Monat (Stand 2024) bleibt anrechnungsfrei.
  • Deutschlandstipendium: Die 300 €/Monat sind ausdrücklich anrechnungsfrei (§ 4 StipG), d. h. das volle BAföG bleibt erhalten.
  • Erasmus+-Förderung: bis zu 300 €/Monat anrechnungsfrei (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG); höhere Anteile werden angerechnet.
  • Sonstige Stipendien (Studiengebührenstipendien, Forschungsstipendien): hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Mittel zweckgebunden sind und ob sie als ausbildungsbezogenes Einkommen i. S. d. § 21 BAföG gelten.

Zu beachten: Auch ein nicht angerechnetes Stipendium muss im Antrag angegeben werden — das Verschweigen kann den Tatbestand des Sozialleistungsbetrugs (§ 263 StGB) erfüllen. Erstantragsteller sollten parallel zum BAföG-Antrag eine Stipendienbewerbung in Erwägung ziehen, weil viele Begabtenförderungswerke ausdrücklich auch BAföG-Empfänger willkommen heißen und der ideelle Förderbeitrag (Seminare, Netzwerk, Mentoring) unabhängig von der finanziellen Höhe wertvoll ist.

BAföG-Bankdarlehen und KfW-Studienkredit

Neben dem regulären BAföG existieren ergänzende Darlehensformen, die nicht Teil des BAföG sind, häufig aber im selben Atemzug genannt werden:

  • BAföG-Bankdarlehen (§ 18c BAföG): Für Studierende, die nach Ablauf der Förderungshöchstdauer noch eine Studienabschlussförderung benötigen, oder für bestimmte Auslands- und Zweitausbildungsfälle. Es wird verzinst und ist verzichtbar.
  • KfW-Studienkredit (Produkt 174): Bietet Studierenden bis zu 650 €/Monat (Stand 2024) für maximal 14 Semester unabhängig vom Eltern-Einkommen. Anders als das BAföG-Darlehen ist der KfW-Studienkredit verzinslich (variabler Zinssatz, der halbjährlich angepasst wird) und muss in voller Höhe zurückgezahlt werden — keine 50 %-Zuschuss-Komponente, keine Deckelung.
  • Bildungsfonds und private Studienkredite: ausbildungsbezogene Privatdarlehen mit teils einkommensabhängiger Rückzahlung; nicht durch das BAföG abgedeckt.

Wer BAföG beantragt hat, sollte den KfW-Studienkredit nur als Ergänzung oder als Zwischenfinanzierung in Betracht ziehen, weil die Kostenstruktur deutlich ungünstiger ist: Beim BAföG ist die Hälfte ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der Rückzahlungsanteil zinslos und gedeckelt; beim KfW-Studienkredit fällt jeder Euro plus Zinsen zurück.

Die KfW selbst empfiehlt in ihren Beratungsunterlagen ausdrücklich, vor Aufnahme eines Studienkredits zunächst BAföG-Ansprüche zu prüfen.

Reform 2024/2025 (28. BAföGÄndG)

Das 28. BAföGÄndG trat zum Wintersemester 2024/25 in Kraft und stellt die zweitgrößte BAföG-Reform der letzten Jahre dar. Wesentliche Neuerungen:

  • BAföG-Erhöhung: Anhebung der Bedarfssätze und Wohnpauschale; der Höchstsatz für auswohnende Studierende stieg auf 934 €/Monat. Auch die Elternfreibeträge (§ 25 BAföG) wurden um rund 5,25 % angehoben.
  • Flexibilitätssemester (§ 15b BAföG): Einmalige zusätzliche Förderung für ein Semester ohne Begründungspflicht.
  • Studienstarthilfe (§ 14c BAföG): Einmalzahlung von 1.000 € an Studienanfängerinnen und -anfänger aus einkommensschwachen Familien, die zuvor Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld bezogen haben.
  • Anhebung der Vermögensfreigrenze auf 15.000 € (bis 30. Lebensjahr) bzw. 45.000 € (ab 30).
  • Anhebung der Altersgrenze auf 45 Jahre für alle Ausbildungsformen (§ 10 Abs. 3 BAföG).
  • Verbesserter Fachrichtungswechsel: Frist zum unbegründeten Wechsel verlängert auf das Ende des dritten Fachsemesters (§ 7 Abs. 3 BAföG).

Für 2026 ist eine weitere Änderung politisch im Gespräch — Schwerpunkte sind nach Aussagen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung u. a. eine ergänzende KfW-Darlehenskomponente für das BAföG sowie eine erneute Bedarfsanpassung. {{?}} Ein konkretes 29. BAföGÄndG ist Stand frühes 2026 noch nicht beschlossen; aktuelle Informationen veröffentlicht das BMBF unter bmbf.de sowie das Portal bafoeg-digital.de.

Bemerkenswert bleibt der Rechtsanspruch (§ 1 BAföG): Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch — nicht eine bloss diskretionäre Bewilligung. Damit unterscheidet sich BAföG strukturell von Stipendien und macht das Vorbringen im Widerspruchs- oder Klageverfahren besonders aussichtsreich, wenn die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Entwurf beginnen

130 € · pro Antrag

Antrag starten →