← Deutschland

Schwerbehindertenausweis

Severe disability ID card

Steuerfreibeträge bis 7.400 € jährlich, kostenloser ÖPNV, Sonderkündigungsschutz — der Schwerbehindertenausweis ab GdB 50.

≈ 2,500 €/Jahr Komplexität Versorgungsamt / Landesamt für soziale Dienste
Antrag starten →

Der Schwerbehindertenausweis wird vom Versorgungsamt bzw. Landesamt für soziale Dienste auf Antrag ausgestellt. Er dokumentiert den Grad der Behinderung (GdB) ab 50 (Schwerbehinderung) und ggf. Merkzeichen wie G (gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert), B (Begleitperson erforderlich), H (hilflos), Bl (blind), Gl (gehörlos), RF (Rundfunkbeitragsbefreiung). Der Ausweis verschafft Zugang zu zahlreichen Nachteilsausgleichen — Steuerfreibeträgen nach § 33b EStG (1.140 € bis 7.400 €/Jahr), Sonderkündigungsschutz nach SGB IX, kostenloser oder ermäßigter ÖPNV-Nutzung, Vorrang bei Reha-Leistungen und vielem mehr.

Anspruch

  • Sie haben gesundheitliche Beeinträchtigungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern
  • Der Grad der Behinderung (GdB) erreicht voraussichtlich mindestens 50 von 100
  • Bei niedrigerem GdB (30–40): Gleichstellung mit Schwerbehinderten möglich, wenn dadurch ein Arbeitsplatz erhalten oder erlangt werden kann
  • Sie wohnen in Deutschland (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt)

Rechtsgrundlage

Der Schwerbehindertenausweis ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), §§ 152-155 geregelt. Er ist der amtliche Nachweis einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Mit dem Ausweis sind zahlreiche Nachteilsausgleiche verbunden.

Wichtige Reformen der letzten Jahre:

  • Bundesteilhabegesetz (BTHG) 2018-2020: umfassende Reform des Behindertenrechts, neuer Leistungsbegriff der ‚Teilhabe‘, mehr Selbstbestimmung;
  • Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV): konkrete Bewertungsregeln für die GdB-Festsetzung;
  • SGB IX-Anpassung 2024: digitalisierte Antragstellung über das Behindertenpass-Portal;
  • Inklusionsstärkungsgesetz NRW 2018: regionale Modellprojekte für vereinfachte Beantragung.

Verwandte Rechtsquellen:

  • Versorgungsmedizinische Grundsätze: festgehalten in Anlage zur VersMedV — bestimmt, welche Erkrankungen welchen GdB rechtfertigen;
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderung;
  • UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK): deutsches Bundesrecht seit 2009;
  • Sozialgesetzbuch V (SGB V) und VI (SGB VI): Schnittstellen zur Krankenversicherung und Rentenversicherung.

Verwaltung: Versorgungsamt bzw. in vielen Bundesländern das Landesamt für soziale Dienste (LSD), Amt für Versorgung und Soziales, oder das Bürgeramt. In Bayern liegt die Zuständigkeit beim ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales).

EU-Bezug: Der deutsche Schwerbehindertenausweis ist nicht automatisch in anderen EU-Ländern anerkannt. Die EU-weite Behindertenkarte (‚European Disability Card‘) ist seit 2024 in Vorbereitung — sie soll bestimmte Vergünstigungen (Kultur, Sport, Verkehr) EU-weit gelten lassen.

Wer kann beantragen — Voraussetzungen

Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis hat (§ 152 SGB IX):

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (für ausländische Staatsangehörige: gültiger Aufenthaltstitel);
  • Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 — festgestellt durch das Versorgungsamt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen;
  • Dauer der Behinderung: mindestens 6 Monate — kürzer als 6 Monate gilt als ‚vorübergehend‘ und führt nicht zur Schwerbehinderten-Eigenschaft.

Was zählt als Behinderung (§ 2 SGB IX)?

  • Körperliche, geistige, seelische Gesundheitsbeeinträchtigung;
  • Sinneswahrnehmungseinschränkungen;
  • Auswirkung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben;
  • Mit Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate.

Beispiele typischer Erkrankungen mit GdB-Anhalt (vereinfacht):

  • Diabetes mellitus, schwer einstellbar mit Komplikationen: GdB 30-50;
  • Bösartige Tumore (Krebs): GdB 50-100, abhängig von Stadium und Heilungsbewährung;
  • Hochgradiger Bluthochdruck mit Organkomplikationen: GdB 30-60;
  • Schwere Depression, dauerhaft therapieresistent: GdB 50-100;
  • Multiple Sklerose: GdB 30-100, abhängig vom Verlauf;
  • Schlaganfall mit bleibenden Folgen: GdB 50-100;
  • Hörminderung beidseitig < 60 dB: GdB 50-100;
  • Sehverlust unter 0,3 (besseres Auge): GdB 50;
  • Querschnittslähmung: GdB 100;
  • Cerebralparese, Autismus: GdB 30-100 abhängig von Schweregrad.

Antragsberechtigt:

  • Die betroffene Person selbst (volljährig);
  • Bei Minderjährigen: Personensorgeberechtigte (Eltern oder Vormund);
  • Bei Volljährigen mit Betreuung: rechtlicher Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis;
  • Bevollmächtigte mit notarieller Vollmacht oder gesetzlicher Vertretung.

GdB-Skala (20-100)

Der Grad der Behinderung (GdB) ist die zentrale Größe — er bestimmt, ob ein Schwerbehindertenausweis möglich ist und welche Vergünstigungen man bekommt:

GdB-WertStatusSchwerbehindertenausweis
20-40Behinderung (nicht schwer)Nein, aber ‚Gleichstellung‘ mit Schwerbehinderten beim Arbeitsamt möglich (§ 2 Abs. 3 SGB IX)
50SchwerbehinderungJa, mit Standard-Vergünstigungen
60-70Schwerbehinderung mittelJa, erweiterte Vergünstigungen
80-90Schwerbehinderung hochJa, plus Steuer-Pauschbetrag-Erhöhung
100VollerwerbsminderungJa, höchste Vergünstigungen

GdB-Festsetzung bei mehreren Behinderungen (Mehrfachbehinderung):

  • Die Einzelbehinderungen werden nicht einfach addiert, sondern nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen integriert;
  • Beispiel: Diabetes (GdB 30) + leichte Depression (GdB 30) → Gesamt-GdB 40-50, je nach Wechselwirkung;
  • Versorgungsmedizinische Sachverständige bewerten den Gesamt-Eindruck der Funktionseinbußen.

Merkzeichen (zusätzliche Buchstaben auf dem Ausweis):

  • G (Gehbehinderung): erhebliche Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit. Geht meist mit GdB 50+ einher;
  • aG (außergewöhnliche Gehbehinderung): nur unter Schwierigkeiten gehfähig, selbst kurze Wege. Voraussetzung für Behindertenparkausweis;
  • H (Hilflos): Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens dauernd erforderlich;
  • Bl (Blind): völliger Verlust der Sehkraft oder schwere Sehbehinderung;
  • Gl (Gehörlos): Taubheit oder schwere Schwerhörigkeit mit erheblichen Sprachverständnis-Einschränkungen;
  • RF (Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht);
  • B (Begleitperson): Berechtigung zu kostenfreier Begleitperson im öffentlichen Verkehr;
  • 1.Kl (1. Klasse): bei Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten — Berechtigung zur Nutzung der 1. Klasse auf dem Ticket der 2. Klasse.

Antrag beim Versorgungsamt

Der Antrag auf Schwerbehindertenausweis wird beim Versorgungsamt bzw. dem zuständigen Amt gestellt. In allen Bundesländern existiert ein einheitliches Antragsformular, das auch online verfügbar ist.

Antragswege:

  1. Online über das Versorgungsamt-Portal des Bundeslandes: z. B. für Bayern: zbfs.bayern.de; Authentifizierung über BundID, eID, Elster;
  2. Schriftlich: Antragsformular von der Website herunterladen, ausfüllen, per Post einreichen;
  3. Persönlich: Termin beim Versorgungsamt — empfohlen bei komplexen Fällen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antragsformular ‚Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung‘ (länderspezifisch);
  • Personalausweis oder Reisepass;
  • Ärztliche Befunde: Aktuelle Krankenhaus-Entlassungsberichte, Facharztbriefe, MRT/CT-Befunde, EKG, Laborergebnisse — möglichst der letzten 12-24 Monate;
  • Adressen aller behandelnden Ärzte (Hausarzt, Fachärzte, Krankenhäuser) — das Amt fragt direkt bei diesen nach;
  • Schweigepflichtsentbindung der Ärzte gegenüber dem Versorgungsamt (auf dem Antragsformular zu unterschreiben);
  • Bei Krebserkrankung: Histologie-Befunde, Tumorhistorie, aktuelle Onkologie-Berichte;
  • Bei psychischen Erkrankungen: Berichte des Psychiaters/Psychotherapeuten;
  • Bei Diabetes: Diabetes-Tagebuch, HbA1c-Werte, Komplikationsbefunde.

Bearbeitungsablauf:

  1. Eingang des Antrags beim Versorgungsamt;
  2. Anfragen an die behandelnden Ärzte (kostenfrei für den Antragsteller);
  3. Auswertung der Befunde durch versorgungsärztlichen Dienst;
  4. Bei Bedarf: Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen-Arzt (Voraussetzung: bei strittigen oder komplexen Fällen);
  5. Bescheid mit GdB-Feststellung, Merkzeichen, Gültigkeitsdauer.

Bearbeitungszeit: 4-8 Monate für Standardfälle, 9-15 Monate für komplexe Fälle (mehrere Ärzte, schwer einzustufende Erkrankungen).

Während der Bearbeitung: bei akutem Bedarf (z. B. Steuerveranlagung, Behindertenparkausweis) kann ein vorläufiger Bescheid beantragt werden.

Übersicht der Nachteilsausgleiche

Mit dem Schwerbehindertenausweis sind zahlreiche Nachteilsausgleiche verbunden. Die wichtigsten Kategorien:

Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis (§ 168 SGB IX):

  • Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Integrationsamts;
  • Geltend ab GdB 50, oder bei Gleichstellung GdB 30-49 mit Bescheid der Agentur für Arbeit;
  • Voraussetzung: Schwerbehinderten-Eigenschaft seit mindestens 6 Monaten;
  • Bei betriebsbedingter oder personenbedingter Kündigung: Integrationsamt prüft, ob die Kündigung mit der Behinderung in Verbindung steht.

Steuerliche Vergünstigungen (§ 33b EStG):

GdBPauschbetrag (jährlich)
20384 EUR
30620 EUR
40860 EUR
501 140 EUR
601 440 EUR
701 780 EUR
802 120 EUR
902 460 EUR
1002 840 EUR
Hilflos (H), Blind (Bl)+ 7 400 EUR

Mehrurlaub (§ 208 SGB IX):

  • 5 zusätzliche Urlaubstage pro Jahr für schwerbehinderte Arbeitnehmer (zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub).

Frühere Altersrente (§ 236a SGB VI):

  • Schwerbehinderte können 2 Jahre vor der Regelaltersgrenze (z. B. 65 Jahre statt 67) ohne Abschläge Altersrente beziehen;
  • Mit Abschlägen: bis zu 5 Jahre vor Regelaltersgrenze (Abschlag 0,3 % je Monat = max 18 %).

Verkehrsvergünstigungen:

  • Mit Merkzeichen G oder aG: Befreiung oder Ermäßigung der Kfz-Steuer (50-100 %);
  • Mit Merkzeichen aG, Bl, H: Behindertenparkausweis (kostenlos auf Behindertenparkplätzen);
  • Mit Wertmarke (~91 EUR/Jahr): kostenfreie Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (alle ÖPNV-Mittel im Aufenthaltsbundesland);
  • Mit Merkzeichen B: Begleitperson kostenfrei im ÖPNV und auf Bahn.

GEZ-Befreiung:

  • Mit Merkzeichen RF: Befreiung vom Rundfunkbeitrag (Voraussetzungen variieren je nach Schwerbehinderung).

Beihilfen für Hilfsmittel:

  • Krankenkasse trägt die Kosten für orthopädische Hilfsmittel, Sehhilfen, Hörgeräte mit Eigenanteil;
  • Eingliederungshilfe (SGB IX) für umfassende Hilfsmittel jenseits der GKV.

Merkzeichen im Detail

Die Merkzeichen geben Auskunft über die Art und Schwere der Behinderung — sie sind entscheidend für die Höhe der Vergünstigungen:

G — Gehbehinderung (§ 229 SGB IX):

  • Erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr;
  • Wer 2 km nicht zu Fuß in einer Zeit von 30 Minuten zurücklegen kann;
  • Vergünstigung: Wertmarke für ÖPNV (~91 EUR/Jahr) ODER 50 % Kfz-Steuer-Ermäßigung.

aG — Außergewöhnliche Gehbehinderung:

  • Nur unter Schwierigkeiten gehfähig, sehr kurze Wege auch dann nur mit fremder Hilfe oder größter Anstrengung;
  • Vergünstigung: Behindertenparkausweis (Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen, in der Regel die ‚blauer Ausweis‘); 100 % Kfz-Steuer-Befreiung.

H — Hilflos (§ 33b Abs. 6 EStG):

  • Hilfe bei den gewöhnlichen täglichen Verrichtungen (Anziehen, Waschen, Toilette, Essen, Mobilität in der Wohnung) erforderlich;
  • Hilfsbedarf von mindestens 2 Stunden täglich regelmäßig;
  • Vergünstigung: erhöhter Steuerpauschbetrag 7 400 EUR; meist auch automatisch Pflegegrad 4-5 erreichbar.

Bl — Blind:

  • Beidseitige Sehkraft ≤ 1/50 oder Gesichtsfeldeinschränkungen mit gleichwertiger Wirkung;
  • Vergünstigung: Steuerpauschbetrag 7 400 EUR (zusätzlich zu GdB-Pauschbetrag); Blindengeld der Bundesländer (300-700 EUR/Monat je nach Land); ÖPNV-Wertmarke kostenfrei.

Gl — Gehörlos:

  • Taubheit beidseits oder schwere Schwerhörigkeit mit erheblicher Sprachverständnis-Einschränkung;
  • Vergünstigung: Gebärdensprach-Dolmetscher kostenfrei in bestimmten Situationen; ÖPNV-Wertmarke kostenfrei.

B — Begleitperson:

  • Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson kostenfrei im öffentlichen Verkehr (ÖPNV + Fern-Bahn);
  • Wird zusätzlich zu G, aG, Bl, Gl, oder H erteilt, wenn der Behinderte regelmäßig auf eine Begleitperson angewiesen ist.

RF — Rundfunkbeitrags-Befreiung:

  • Bei Erwerbsunfähigkeit + Bezug von SGB XII oder SGB II + bestimmten Merkzeichen-Kombinationen;
  • Befreiung vom Rundfunkbeitrag (~210 EUR/Jahr).

Gleichstellung mit Schwerbehinderten + Widerspruchsverfahren

Personen mit GdB 30-49 sind nicht schwerbehindert, aber können mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX):

  • Antrag bei der Agentur für Arbeit, nicht beim Versorgungsamt;
  • Voraussetzung: ohne die Gleichstellung kann ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder erhalten werden;
  • Wirkung: Kündigungsschutz wie für Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX), und Möglichkeit zur Lohnzuschuss-Förderung des Arbeitgebers (§ 90 SGB IX);
  • Keine zusätzlichen Steuervorteile oder ÖPNV-Vergünstigungen — die sind dem Schwerbehindertenausweis vorbehalten.

Widerspruchsverfahren bei GdB-Festsetzung:

  1. Widerspruch beim Versorgungsamt innerhalb 1 Monats nach Bescheidempfang;
  2. Klage beim Sozialgericht: 1 Monat nach Widerspruchsbescheid;
  3. Berufung beim Landessozialgericht (LSG): bei Werten über 750 EUR oder Zulassung;
  4. Revision zum Bundessozialgericht (BSG): bei grundsätzlicher Bedeutung;
  5. Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht: bei Verletzung von Grundrechten (Art. 3 III Satz 2 GG schützt vor Diskriminierung wegen Behinderung).

Erfolgsquoten bei Widersprüchen:

  • GdB-Erhöhung um 10 Punkte (z. B. 40 → 50): ~40-55 % Erfolgschance;
  • Anerkennung von Merkzeichen G, aG, B, H: ~30-50 %, oft ärztliche Stellungnahmen entscheidend;
  • Gleichstellung-Erlangung: ~60-70 % bei guter Begründung der Arbeitsbedrohung.

Wichtige Tipps:

  • Vor dem Widerspruch ein eigenes ärztliches Gutachten einholen (Privatrechnung, ggf. ~500-1500 EUR — die Krankenkasse zahlt nicht);
  • Den Sozialverband Deutschland (SoVD) oder den VdK als Mitglied einschalten — sie führen kostenlose Widerspruchs- und Klageverfahren für Mitglieder durch (Mitgliedschaft ~9 EUR/Monat);
  • Beim Verfahren am Sozialgericht: Gerichtskosten frei für Schwerbehinderte (§ 64 SGG); Anwaltsgebühren werden bei Erfolg vom Versorgungsamt übernommen;
  • Bei Neuantrag nach negativem Bescheid: erst nach 1 Jahr erneut zulässig, oder bei wesentlicher Verschlechterung (neue ärztliche Befunde).

Europäischer Behindertenausweis und Auslandsbezug

Der deutsche Schwerbehindertenausweis ist nicht automatisch EU-weit anerkannt. Bei Reisen oder Wohnsitz im Ausland gelten besondere Regeln:

Innerhalb Deutschlands: voll anerkannt in allen Bundesländern (ÖPNV-Wertmarke ist allerdings landesspezifisch — muss bei Wohnsitzwechsel neu beantragt werden).

EU/EWR/Schweiz:

  • European Disability Card (EU-Behindertenkarte): 2024 in Vorbereitung als EU-Verordnung — soll Vergünstigungen in den Bereichen Kultur, Sport, Verkehr, Tourismus EU-weit gelten lassen. Inkrafttreten geplant 2026-2027;
  • Vor Inkrafttreten: jedes EU-Land hat sein eigenes Behindertenrecht;
  • Bei Wohnsitzwechsel ins EU-Ausland: deutsches Schwerbehindertenausweis erlischt nicht, aber die Vergünstigungen (außer Steuern) gelten nicht im Ausland;
  • Bei Beschäftigung im EU-Ausland: lokale Behinderungsanerkennung beantragen (kann auf deutschen Bescheinigungen aufbauen).

Drittstaaten:

  • Keine automatische Anerkennung;
  • Bei Reisen: deutsche Krankenkassenkarte (EHIC) gilt nur in EU/EWR/Schweiz und einigen Abkommen-Staaten; private Reisekrankenversicherung empfohlen;
  • Bei Auslandsaufenthalt von Schwerbehinderten: vorab mit der Krankenkasse, der Pflegekasse, dem Versorgungsamt klären.

Behindertenpass-Portal des Bundes (in Aufbau 2024-2026):

  • Geplante zentrale Plattform für alle Behindertenausweise und Vergünstigungen;
  • Soll länderspezifische Vergünstigungen vereinheitlichen;
  • Soll digitalisierte Antragstellung im EU-Behindertenpass-Format ermöglichen.

Praxishinweise für ausländische Antragsteller in Deutschland:

  • EU/EWR/Schweiz-Bürger: voller Anspruch wie Deutsche;
  • Drittstaatler mit Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 ff., 25 ff. AufenthG: Anspruch besteht;
  • Asylbewerber und Geduldete: eingeschränkter Zugang, oft erst nach Anerkennung;
  • Wichtige Beratungsstellen: Sozialverband Deutschland (SoVD), VdK, Lebenshilfe e.V., Bundesvereinigung der Bundesvereinigung Lebenshilfe.

Entwurf beginnen

80 € · pro Antrag

Antrag starten →