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Pflegegeld-Rechner 2026

Pflegegeld nach Pflegegrad 2026 — auch bei Kombinationsleistung mit ambulanten Sachleistungen.

Ten kalkulator jest obecnie dostępny tylko w języku Deutsch.

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Quelle: Bundesgesundheitsministerium — Übersicht Leistungsbeträge Pflegeversicherung 2026

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Detaillierte Erklärungen zu jeder Eingabe, der Mathematik dahinter und den geltenden Gesetzen — handgeschrieben, mit Quellenangabe.

Wie funktioniert der Pflegegeld-Rechner?

Der Buronia Pflegegeld-Rechner ermittelt den monatlichen Pflegegeldbetrag der gesetzlichen Pflegeversicherung in Deutschland für 2026. Eingaben sind der Pflegegrad (1 bis 5) und die gewählte Leistungsart (reine Geldleistung, reine Sachleistung oder Kombinationsleistung). Bei Kombinationsleistung kann zusätzlich der prozentuale Anteil der Pflegesachleistung angegeben werden. Ergebnis sind das tatsächlich auszuzahlende Pflegegeld pro Monat sowie eine Aufschlüsselung der Bestandteile.

Die Logik ist eine Tabellen-Logik mit einer Sonderregel für Pflegegrad 1. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld, sondern ausschließlich auf den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat. Pflegegrad 2 bis 5 erhalten ein festes Pflegegeld, das nach Pflegegrad gestaffelt ist. Wer Sachleistungen kombiniert, erhält das Pflegegeld anteilig gekürzt: 30 % Sachleistung bedeuten 70 % Pflegegeld.

Der Rechner ersetzt nicht den Bescheid der Pflegekasse, weil dieser zusätzlich die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof berücksichtigt, die Versicherungspflicht prüft und die Wahl der Leistungsart formal entgegennimmt. Für die Frage „Wie viel Pflegegeld bekommen wir bei Pflegegrad 3 mit 50 % Sachleistung?“ ist die Berechnung jedoch verlässlich.

Quelle der Beträge ist das Bundesgesundheitsministerium. Die Pflegeleistungen wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 angehoben; für 2026 gelten die selben Beträge wie 2025. Der Rechner verwendet diese Beträge direkt und speichert keine personenbezogenen Daten.

Rechtsgrundlage: SGB XI und Pflegekasse

Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung und im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Versichert sind grundsätzlich alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung; privat Krankenversicherte sind über die private Pflegepflichtversicherung abgesichert, deren Leistungen den gesetzlichen entsprechen müssen. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die organisatorisch bei den Krankenkassen angesiedelt sind.

Pflegegeld ist eine Leistung an die pflegebedürftige Person zur freien Verwendung im Rahmen der häuslichen Pflege. Es ist ausdrücklich keine Vergütung für die Pflegeperson, sondern eine Anerkennung dafür, dass die Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder sonstige Privatpersonen sichergestellt wird. Wird die Pflege ganz oder teilweise durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht, kommt die Pflegesachleistung ins Spiel; beide können kombiniert werden.

Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad ab. Pflegegrade werden durch Begutachtung festgestellt, die der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (für gesetzlich Versicherte) bzw. Medicproof (für privat Versicherte) durchführt. Die Begutachtung beruht auf einem standardisierten Begutachtungsinstrument, das Selbständigkeit in sechs Bereichen bewertet (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen, Alltagsleben).

Pflegegeld ist steuerfrei und einkommensunabhängig. Es wird nicht auf andere Sozialleistungen wie Bürgergeld angerechnet, soweit es zweckentsprechend für die Pflege verwendet wird. Es zählt auch nicht als Einkommen der Pflegeperson, sofern diese damit die Pflege sicherstellt; eine Weitergabe an Angehörige als Aufwandsentschädigung ist üblich und sozialrechtlich anerkannt.

Wie wird das Pflegegeld 2026 berechnet?

Das Pflegegeld 2026 ist eine Tabellenleistung. Es gibt fünf Pflegegrade, jeder mit einem festen Betrag. Die Formel für die Auszahlung lautet:

Pflegegeld = Tabellenwert(Pflegegrad)
             × (1 − Sachleistungsanteil%)

PG 1: kein Pflegegeld, stattdessen Entlastungsbetrag 131 €/Monat
PG 2: 347 €/Monat
PG 3: 599 €/Monat
PG 4: 800 €/Monat
PG 5: 990 €/Monat

Beispiel 1 (PG 2, reine Geldleistung): Eine Person mit Pflegegrad 2 wird ausschließlich von Angehörigen gepflegt. Pflegegeld 347 € pro Monat, 4.164 € pro Jahr. Der Entlastungsbetrag von 131 € kommt zusätzlich, ist aber zweckgebunden (Tages-/Verhinderungspflege, Alltagshelfer).

Beispiel 2 (PG 3, Kombinationsleistung 40 % Sach): Pflegegeld-Tabellenwert 599 €. Sachleistungsanteil 40 % reduziert das Pflegegeld auf 599 € × 0,60 = 359,40 €, gerundet 359 € pro Monat. Zusätzlich erhält der Pflegedienst 40 % des Pflegesachleistungsbudgets von der Pflegekasse direkt.

Beispiel 3 (PG 5, reine Geldleistung): 990 € pro Monat, 11.880 € pro Jahr. Hinzu kommen Verhinderungspflege bis 1.685 €/Jahr, Kurzzeitpflege bis 1.854 €/Jahr und der Entlastungsbetrag 131 €/Monat. Die Beträge addieren sich, werden aber zweckgebunden gewährt.

Wichtig: Die Beträge sind monatliche Pauschalen, keine Stundenvergütungen. Sie werden auch dann in voller Höhe gezahlt, wenn der tatsächliche Pflegeaufwand schwankt. Eine anteilige Kürzung erfolgt nur bei Krankenhaus- oder stationären Reha-Aufenthalten von mehr als 28 Tagen pro Kalenderjahr.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt ist, wer pflegebedürftig im Sinne des SGB XI ist und einen anerkannten Pflegegrad hat. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen; vorübergehende Einschränkungen nach einer Operation reichen nicht. Der Pflegegrad wird auf Antrag durch die Pflegekasse festgestellt und durch den Medizinischen Dienst begutachtet.

Vorversicherungszeit: Pflegegeld kann nur erhalten, wer in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert war. Familienversicherte Kinder erfüllen diese Zeit über die Versicherung der Eltern.

Häusliche Pflege: Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet, sei es in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in einer betreuten Wohnform. Wer dauerhaft in einem stationären Pflegeheim lebt, erhält stattdessen die Leistung „Vollstationäre Pflege“ und kein Pflegegeld. Bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zeitweise gekürzt oder pausiert.

Sicherstellung der Pflege: Die Pflegekasse verlangt, dass die häusliche Pflege tatsächlich gesichert ist. Bei Pflegegrad 2 und 3 muss zusätzlich halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich, ein Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI durch einen anerkannten Pflegedienst oder Pflegeberater nachgewiesen werden. Wird er versäumt, kann das Pflegegeld gekürzt oder zurückgefordert werden.

EU-Bürger und Auslandsfälle: Wer in Deutschland krankenversichert und damit pflegeversichert ist, hat grundsätzlich Anspruch, auch bei zeitweiligem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat. Bei dauerhaftem Wegzug ins Ausland endet das Pflegegeld in der Regel; Ausnahmen bestehen bei vorübergehendem Aufenthalt und in zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.

Antrag, Begutachtung und Auszahlung

Der Antrag wird formlos oder mit Formular bei der zuständigen Pflegekasse gestellt, in der Regel telefonisch, schriftlich oder online. Da Leistungen ab dem Antragsmonat gewährt werden, sollte der Antrag früh gestellt werden, sobald sich Pflegebedarf abzeichnet. Eine ärztliche Diagnose oder ein bestehendes Krankheitsbild sind hilfreich, aber keine Voraussetzung für den Antrag.

Nach Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) oder bei Privatversicherten Medicproof mit der Begutachtung. Diese erfolgt in der Regel im häuslichen Umfeld. Die Begutachtenden bewerten die sechs Module des Begutachtungsinstruments und vergeben Punkte, aus denen sich der Pflegegrad ergibt: 12,5–27 Punkte = PG 1, 27–47,5 = PG 2, 47,5–70 = PG 3, 70–90 = PG 4, ab 90 = PG 5.

Die Pflegekasse erlässt anschließend einen Bescheid, der den Pflegegrad und die zustehenden Leistungen festlegt. Die gesetzliche Frist beträgt 25 Arbeitstage ab Antrag. Wird die Frist überschritten, kann die antragstellende Person 70 € pro Woche Verspätung von der Pflegekasse verlangen, sofern die Pflegekasse die Verzögerung zu verantworten hat.

Pflegegeld wird monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen. Die Auszahlung beginnt rückwirkend ab dem Antragsmonat, sobald der Bescheid ergangen ist. Bei Höherstufung ändern sich die Beträge ab dem Monat des neuen Bescheids. Bei Tod der pflegebedürftigen Person wird das Pflegegeld bis zum Sterbemonat gezahlt; angefangene Monate werden voll ausgezahlt.

Kombination mit anderen Leistungen

Pflegegeld kann mit zahlreichen anderen Leistungen der Pflegeversicherung kombiniert werden. Die wichtigste Kombination ist die Kombinationsleistung: Wer einen Teil der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst und einen Teil durch Angehörige sicherstellt, erhält Sachleistung anteilig vom Pflegedienst und Pflegegeld anteilig in bar. Die Aufteilung kann bis zu sechs Monate gewählt werden und ändert sich erst durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Pflegekasse.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Bis zu 1.685 € pro Jahr für eine Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson krank ist oder Urlaub macht. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen pro Jahr zu 50 % weitergezahlt. Die Verhinderungspflege ist erst ab Pflegegrad 2 möglich und setzt eine Vorpflegezeit der Pflegeperson von mindestens sechs Monaten voraus.

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI): Bis zu 1.854 € pro Jahr für eine vorübergehende stationäre Unterbringung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Auch hier wird das Pflegegeld zu 50 % für bis zu acht Wochen pro Jahr weitergezahlt. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können in Höhe von bis zu 50 % wechselseitig übertragen werden.

Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 131 € pro Monat zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder ergänzende Sachleistungen. Der Entlastungsbetrag verfällt nicht sofort; nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI) gibt es bis 42 €/Monat zusätzlich. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie ein Treppenlift werden mit bis zu 4.180 € je Maßnahme bezuschusst.

Geschichte und Reformen

Die soziale Pflegeversicherung wurde in Deutschland 1995 eingeführt und ist als fünfte Säule der Sozialversicherung neben Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung etabliert. Sie wurde damit weit später als die anderen Zweige geschaffen; der gesellschaftliche Anlass war die zunehmende Belastung der Sozialhilfe durch Pflegekosten. Bereits in den 1990er-Jahren existierte das Pflegegeld in heutiger Grundstruktur als Geldleistung an die pflegebedürftige Person.

Lange galt das System der drei Pflegestufen mit dem Schwerpunkt auf körperlichen Einschränkungen. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden zum 1. Januar 2017 die fünf Pflegegrade eingeführt, die Demenz und psychische Beeinträchtigungen gleichberechtigt mit körperlicher Pflegebedürftigkeit erfassen. Damit erhielten erstmals viele Demenzkranke einen Pflegegrad und Anspruch auf Pflegegeld.

Im Anschluss wurden die Beträge mehrfach erhöht. Der jüngste Anpassungsschritt war der 1. Januar 2025: Pflegegeld stieg dabei um rund 4,5 %. Für 2026 wurden die Beträge nicht weiter angehoben; sie liegen weiterhin bei 347 € (PG 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4) und 990 € (PG 5) sowie 131 € Entlastungsbetrag (PG 1 bis 5). Die Sachleistungsbeträge wurden parallel angepasst.

Aktuell beziehen in Deutschland rund 5 Millionen Menschen Leistungen der Pflegeversicherung; davon befinden sich etwa zwei Drittel in häuslicher Pflege. Pflegegeld ist damit nach Sachleistungen und vollstationärer Pflege eine der zentralen Geldleistungen des Sozialstaates. Diskutiert wird derzeit eine grundlegende Finanzierungsreform, weil die Pflegeversicherung trotz Beitragserhöhungen strukturell unterfinanziert ist.

Regionale, demografische und Sonderfälle

Die Pflegeversicherung ist bundesweit einheitlich geregelt. Pflegegrad und Pflegegeldhöhe sind in Hamburg dieselben wie in Sachsen-Anhalt. Unterschiede entstehen aber bei den Pflegekosten: Wer in einer Region mit hohen Heim- oder Pflegedienstpreisen lebt, hat höhere Eigenanteile, weil die Pflegeversicherung nur einen festen Betrag übernimmt. Das Pflegegeld selbst ist davon nicht betroffen, weil es eine Pauschale für die häusliche Pflege ist.

Kinder mit Pflegebedarf werden nach denselben Regeln eingestuft. Eine Besonderheit ist Pflegegrad 1 bei Kindern, der häufiger anerkannt wird, weil hier auch Entwicklungsverzögerungen erfasst werden. Bei behinderten Kindern bleibt Pflegegeld auch über die Volljährigkeit hinaus möglich; es wird nicht aufgrund des Alters reduziert.

Demenzkranke erhalten seit der Reform 2017 einen Pflegegrad, der ihre Bedürfnisse adäquat abbildet. Die Begutachtung wertet kognitive Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten gleichberechtigt mit körperlichen Einschränkungen. Demenz allein kann zu Pflegegrad 2 oder höher führen, auch wenn körperliche Mobilität noch erhalten ist.

Beatmungspatienten und Schwerstpflegebedürftige erhalten regelmäßig Pflegegrad 5 mit „besonderer Bedarfskonstellation“ (PG 5 BBK), die unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Erreichen der vollen Punktzahl zuerkannt werden kann. Die außerklinische Intensivpflege ist seit der GKV-IPReG-Reform 2020 separat geregelt und wird zusätzlich zum Pflegegeld gewährt, oft mit besonders hohen Sachleistungsbeträgen über die Krankenkasse.

Pflegende Angehörige sind über die Pflegekasse rentenversichert, wenn sie mindestens zehn Stunden pro Woche in mindestens zwei Tagen pro Woche pflegen und die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat. Das ist ein wichtiger sekundärer Effekt des Pflegegeldes für die Altersvorsorge der Pflegeperson.

Widerspruch und häufige Fragen

Gegen einen Bescheid der Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Der Widerspruch sollte begründen, warum ein höherer Pflegegrad oder eine andere Leistung beansprucht wird; idealerweise mit einem Pflegetagebuch, ärztlichen Stellungnahmen und konkreten Beispielen aus dem Alltag. Die Pflegekasse beauftragt dann häufig eine erneute Begutachtung durch einen anderen Gutachter.

Häufige Streitpunkte sind die Bewertung kognitiver Einschränkungen, die Berücksichtigung schwankender Pflegebedarfe, die Anerkennung psychischer Erkrankungen und die korrekte Punktevergabe in den Modulen Selbstversorgung und Mobilität. Wer nach Ablehnung des Widerspruchs unzufrieden bleibt, kann Klage vor dem Sozialgericht erheben. Das Verfahren ist kostenfrei; ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert.

Muss ich Pflegegeld versteuern? Nein, es ist steuerfrei. Wird Pflegegeld auf Bürgergeld angerechnet? Nein, soweit es zweckentsprechend für die Pflege verwendet wird. Kann ich Pflegegeld einer Person zahlen, die nicht verwandt ist? Ja, die Verwendung des Pflegegeldes liegt bei der pflegebedürftigen Person; sie kann es als Anerkennung an Nachbarn oder Freunde weitergeben.

Was passiert bei Krankenhausaufenthalt? Pflegegeld wird die ersten 28 Tage weiterbezahlt, danach ruht es bis zur Rückkehr nach Hause. Kann ich Pflegegeld bekommen, wenn ich noch arbeite? Ja, Pflegegeld ist einkommensunabhängig; eigene Erwerbstätigkeit der pflegebedürftigen Person spielt keine Rolle. Wann lohnt sich der Wechsel von Geld- auf Sachleistung? Wenn der Pflegebedarf höher wird und Angehörige nicht mehr alles abdecken; der Sachleistungsbetrag ist deutlich höher als das Pflegegeld, allerdings zweckgebunden für anerkannte Pflegedienste.

Bereit für den Antrag?

Buronia hilft Ihnen, den vollständigen Antrag für Pflegegeld vorzubereiten — alle Pflichtfelder vorausgefüllt, alle Anlagen geprüft, ein einziger Versand an die zuständige Behörde.

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