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Elterngeld

Parental allowance

Bis zu 1.800 € monatlich für 12 bis 14 Monate — die staatliche Lohnersatzleistung für Eltern in den ersten Lebensjahren des Kindes.

≈ 14,400 €/Jahr Komplexität Elterngeldstelle (Land/Kommune)
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Elterngeld ist eine staatliche Lohnersatzleistung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Es richtet sich an Mütter und Väter, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig sind. Es gibt drei Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Höhe: in der Regel 65 % des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € pro Monat. Bezugsdauer: 12 Monate Basiselterngeld plus 2 Partnermonate, ElterngeldPlus über die doppelte Dauer mit halbiertem Betrag.

Anspruch

  • Sie betreuen Ihr Kind nach der Geburt selbst
  • Sie wohnen mit Ihrem Kind in einem Haushalt
  • Sie arbeiten nicht mehr als 32 Stunden pro Woche im Bezugszeitraum
  • Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland
  • Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen liegt unter 200.000 € (Paare) bzw. 150.000 € (Alleinerziehende) für Geburten ab 2024-04-01

Rechtsgrundlage

Das Elterngeld in Deutschland wird durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt, in Kraft seit 1. Januar 2007. Das BEEG ersetzte das vorher geltende Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) und brachte einen Paradigmenwechsel — vom familienpolitischen Pauschalbetrag hin zu einer einkommensbezogenen Ersatzleistung.

Wichtige Reformen seit 2007:

  • BEEG-Novelle 2013 (ElterngeldPlus-Gesetz, BGBl. I S. 2360) — Einführung von ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie;
  • Familienpflegezeitgesetz 2015 — Anrechnung von Pflegezeiten für nahe Angehörige;
  • BEEG-Novelle 2021 (Stärkungsgesetz, BGBl. I S. 3138) — Anhebung der Einkommensgrenze, mehr Flexibilität bei Teilzeitarbeit;
  • Wachstumschancengesetz 2024 — Senkung der Einkommensgrenze für Paare auf 175 000 EUR (vorher 300 000 EUR), für Alleinerziehende auf 175 000 EUR (vorher 250 000 EUR) — gilt für Geburten ab 1. April 2024;
  • Geplante Reformen 2025-2026: Diskussion um die Geschlechtergerechtigkeit der Partnermonate (derzeit 2 Monate für jeden Elternteil verbindlich, 12+2 oder 14+2 Monate Gesamt-Bezugsdauer).

Die Verwaltung obliegt den Elterngeldstellen der Länder — meist auf Kreis- oder Stadtebene. In Hessen z. B. ist die Elterngeldstelle ein Teil der Hessischen Landesverwaltung; in Bayern liegt sie beim ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales). Es gibt etwa 200 Elterngeldstellen in Deutschland.

EU-Koordinierung: Verordnung (EG) 883/2004 (Kapitel III, Abschnitt 3 — Mutterschafts- und gleichgestellte Vaterschaftsleistungen). Bei Grenzpendlern und EU-Bürgern wird das Elterngeld nach den Prioritätsregeln berechnet.

Wer ist berechtigt

Anspruch auf Elterngeld haben (§ 1 BEEG):

  • Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen;
  • Stiefeltern in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, die das Kind ihres Partners betreuen;
  • Adoptiveltern ab dem Tag der Aufnahme des Kindes in den eigenen Haushalt;
  • Pflegeeltern nur in eingeschränkten Fällen (Vollzeitpflege ohne Vergütung);
  • Großeltern in Härtefällen (z. B. wenn beide Eltern verstorben sind oder wegen schwerer Krankheit nicht selbst betreuen können).

Voraussetzungen:

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (oder im EU/EWR/Schweiz mit Verbindung zu Deutschland);
  • Eigene Betreuung und Erziehung des Kindes — Tages-Pflege durch Krippe, Tagesmutter ist möglich, aber die Eltern müssen die Hauptbetreuung leisten;
  • Höchstens 32 Stunden Erwerbsarbeit pro Woche (vor April 2024: 30 Stunden) während des Bezugs;
  • Lebensgemeinschaft: das Kind und der Antragsteller leben in einem gemeinsamen Haushalt;
  • Einkommensgrenze: zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr vor Geburt:
    • Paare und Alleinerziehende für Geburten ab 1. April 2024: 175 000 EUR;
    • Geburten 1. April 2024 - 31. März 2025: 200 000 EUR;
    • Geburten 1. Januar 2025 - 31. März 2025: 175 000 EUR;
  • Staatsangehörigkeit/Aufenthaltsrecht: Deutsche, EU/EWR/Schweiz-Bürger; Drittstaatler mit Niederlassungserlaubnis oder bestimmten anderen Aufenthaltstiteln (§ 1 Absatz 7 BEEG);
  • Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte: voller Anspruch.

Bezugsdauer:

  • Basiselterngeld: bis 12 Monate (kann auf beide Elternteile aufgeteilt werden);
  • Partnermonate: 2 zusätzliche Monate, wenn beide Elternteile mindestens 2 Monate Elterngeld nehmen — Gesamt 14 Monate;
  • Alleinerziehende: alle 14 Monate für sich allein;
  • Frühchen-Bonus: bei Geburt mehr als 6 Wochen vor dem errechneten Termin: zusätzliche 1-4 Monate (BEEG 2024-Reform).

Elterngeld-Varianten: Basis, Plus, Bonus

Seit der ElterngeldPlus-Reform 2015 gibt es drei Hauptvarianten:

1. Basiselterngeld (§ 2 BEEG):

  • Höhe: 65-67 % des durchschnittlichen Netto-Einkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt;
  • Mindestbetrag: 300 EUR/Monat (auch für Eltern ohne vorheriges Einkommen);
  • Höchstbetrag: 1 800 EUR/Monat;
  • Bezugsdauer: 12 Monate (bzw. 14 mit Partnermonaten);
  • Geringverdienerförderung: bei Einkommen unter 1 240 EUR/Monat erhöht sich der Prozentsatz auf bis zu 100 %;
  • Geschwisterbonus: 10 % zusätzlich (max. 75 EUR), wenn das Kind ein Geschwisterchen hat (siehe Voraussetzungen).

2. ElterngeldPlus (§ 4 BEEG):

  • Höhe: halber Basiselterngeld-Betrag;
  • Mindestbetrag: 150 EUR/Monat;
  • Höchstbetrag: 900 EUR/Monat;
  • Doppelter Bezugszeitraum: 1 Monat ElterngeldPlus = 2 Monate Basiselterngeld;
  • Beispiel: 12 Monate Basis = 24 Monate Plus möglich;
  • Ideal für Eltern, die in Teilzeit arbeiten (max. 32 Std./Woche) und den Bezug strecken wollen.

3. Partnerschaftsbonus (§ 4a BEEG):

  • Zusätzliche 4 Monate ElterngeldPlus pro Elternteil (= 8 Monate insgesamt);
  • Voraussetzung: beide Elternteile arbeiten gleichzeitig 24-32 Stunden pro Woche während dieser 4 Monate;
  • Soll Vater-Mutter-Gleichberechtigung in Familie und Beruf fördern.

Konkretes Beispiel: Ein Elternpaar mit Vorgeburts-Nettoeinkommen je 3 000 EUR/Monat (nur Mama) entscheidet sich für 12 Basis-Monate + 2 Partnermonate (= 14 Monate Bezug):

  • Mama: 12 Basismonate × 67 % × 3 000 = 24 120 EUR;
  • Papa: 2 Basismonate × 67 % × 3 500 (Papas Brutto) = 4 690 EUR (vereinfacht);
  • Gesamtelterngeld: ~28 800 EUR über 14 Monate.

Mit ElterngeldPlus erstreckt: 24 Plus-Monate für Mama × 33,5 % × 3 000 = 24 120 EUR + 4 Plus-Monate für Papa × 33,5 % × 3 500 = 4 690 EUR — gleicher Gesamtbetrag, aber doppelte Bezugsdauer und Möglichkeit zur Teilzeit.

Berechnung des Elterngelds

Die Berechnung des Elterngelds erfolgt nach einem komplexen Formelwerk, das das durchschnittliche Netto-Einkommen vor der Geburt zugrunde legt:

Elterngeld = Bemessungssatz × Bemessungseinkommen

Bemessungseinkommen (§ 2 BEEG):

  • Durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen aus Erwerbstätigkeit der letzten 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat;
  • Bei Selbstständigen: 12-Monats-Durchschnitt des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr);
  • Höchstgrenze für die Bemessung: 2 770 EUR netto/Monat (entspricht ca. 4 600 EUR brutto/Monat);
  • Bei Gemischtverdienern (z. B. Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften aus Selbstständigkeit): Mischberechnung mit Schwerpunkt-Methode.

Bemessungssatz (§ 2 Absatz 2 BEEG):

  • Standard: 67 % des Bemessungseinkommens;
  • Geringverdiener (Bemessungseinkommen unter 1 240 EUR): höherer Bemessungssatz, ansteigend bis zu 100 % bei sehr niedrigem Einkommen;
  • Höherverdiener (Bemessungseinkommen über 1 240 EUR): ggfls. abgesenkt auf 65 % (im Bereich 1 240-1 200 EUR z. B.).

Konkrete Beispiele (Arbeitnehmer mit Vorjahres-Einkommen):

  • Bruttoeinkommen 4 000 EUR/Monat → Netto ~2 700 EUR: Bemessungssatz 67 %; Elterngeld = 0,67 × 2 700 = 1 809 EUR/Monat, gedeckelt auf 1 800 EUR/Monat (Höchstbetrag);
  • Bruttoeinkommen 2 500 EUR/Monat → Netto ~1 700 EUR: Bemessungssatz 67 %; Elterngeld = 0,67 × 1 700 = 1 139 EUR/Monat;
  • Bruttoeinkommen 1 800 EUR/Monat → Netto ~1 200 EUR: Geringverdienerstaffelung greift; Bemessungssatz ~73 %; Elterngeld = 0,73 × 1 200 = 876 EUR/Monat;
  • Bruttoeinkommen 1 000 EUR/Monat → Netto ~800 EUR: Bemessungssatz ~95 %; Elterngeld = 0,95 × 800 = 760 EUR/Monat;
  • Studentin/Hausfrau ohne Vorgehalt: Mindestbetrag 300 EUR/Monat;
  • Selbstständige/Freiberuflerin mit 60 000 EUR Jahresgewinn: durchschn. 5 000 EUR/Monat brutto, ~3 500 EUR netto; gedeckelt auf 2 770 EUR Bemessung; Elterngeld = 0,65 × 2 770 = 1 800 EUR/Monat.

Zusatzkomponenten:

  • Geschwisterbonus (§ 2a BEEG): zusätzlich 10 % oder 75 EUR (höherer Wert), wenn ein Geschwisterchen unter 3 Jahren oder zwei Geschwister unter 6 Jahren im Haushalt leben;
  • Mehrlingszuschlag: + 300 EUR/Monat ab dem 2. Mehrlingskind (Zwillinge: +300; Drillinge: +600; etc.);
  • Frühchen-Bonus: zusätzliche Monate je nach Frühe der Geburt (1-4 Monate Bonus).

Antrag bei der Elterngeldstelle

Der Elterngeldantrag wird bei der zuständigen Elterngeldstelle der jeweiligen Bundesland-Verwaltung gestellt. Frühestens nach der Geburt, idealerweise innerhalb der ersten 3 Monate (rückwirkend höchstens 3 Monate vor Antragstellung).

Drei Wege zum Antrag:

  1. Online-Portal des Bundeslandes: viele Bundesländer bieten ein Online-Antragsverfahren an, z. B.:
  2. Schriftlich: Antragsformular von der Website der Elterngeldstelle herunterladen, ausfüllen, per Post einreichen;
  3. Persönlich: Termin bei der zuständigen Stelle, oft mit Wartezeit (3-6 Wochen).

Erforderliche Unterlagen:

  • Antragsformular (länderspezifisch — z. B. Bayern: ‘Antrag auf Bundeselterngeld‘);
  • Geburtsurkunde des Kindes;
  • Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile;
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder Steuerbescheid der letzten 12 Monate vor der Geburt;
  • Bei Selbstständigen: Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums + ggf. EÜR (Einnahmenüberschussrechnung);
  • Krankenversicherungsbescheinigung (gesetzlich oder privat);
  • Nachweis über die Mutterschaftsleistungen (Mutterschaftsgeld der Krankenkasse + Arbeitgeberzuschuss) — wird auf das Elterngeld der ersten 2 Monate angerechnet;
  • Bei Wechsel der Bezugsmonate zwischen Elternteilen: Vereinbarung der Eltern über die Aufteilung;
  • Bei Frühgeburt: ärztliche Bescheinigung;
  • Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: Vordruck SED F002 oder älteres E411;
  • IBAN für die Auszahlung.

Bearbeitungszeit: 4-8 Wochen für Standardfälle, 3-6 Monate bei komplexen Auslandsfällen oder Mischverdienern.

Auszahlung: monatlich nach der Geburt, jeweils zum Ende des Bezugs-Monats für den jeweiligen Lebensmonat des Kindes.

Kombination mit Elternzeit

Elterngeld und Elternzeit sind zwei verschiedene Konzepte, die häufig miteinander verwechselt werden:

Elternzeit (§§ 15-21 BEEG):

  • Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für bis zu 3 Jahre pro Kind;
  • Davon können bis zu 24 Monate zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes ‚geparkt‘ werden;
  • Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz;
  • Krankenkasse: bleibt bestehen (gesetzlich versicherte werden im Rahmen der Familienversicherung über den Partner versichert; privat Versicherte zahlen weiter);
  • Beantragung beim Arbeitgeber, schriftlich, spätestens 7 Wochen vor Beginn.

Elterngeld (§§ 1-14 BEEG):

  • Geld als Einkommensersatz für die Dauer der Kindesbetreuung;
  • Maximal 14 Monate (Basis), 28 Monate (Plus) oder mehr (Plus + Bonus);
  • Beantragung bei der Elterngeldstelle, kann auch ohne Elternzeit beantragt werden (z. B. wenn keine Anstellung besteht).

Typische Kombinationen:

  • Standardfall: 14 Monate Elternzeit + 14 Monate Elterngeld parallel — der ‚goldene Standard‘ in Deutschland;
  • Verlängert mit Elterngeld Plus: 24-28 Monate Elternzeit + 28 Monate ElterngeldPlus, oft mit Teilzeitarbeit (max. 32 Std./Woche) bezweckt;
  • Verteilung über mehrere Jahre: 12 Monate sofort nach der Geburt + 12 Monate später (z. B. zur Einschulung) ‚geparkt‘ — Elterngeld nur für die ersten 14 Monate;
  • Splitting zwischen den Eltern: Mama 12 Monate, Papa 2 Monate (oder umgekehrt) — alle zusammen 14 Monate Bezugszeit.

Steuerliche Aspekte:

  • Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG);
  • Bedeutet: das Elterngeld erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen, aber wird nicht selbst besteuert;
  • Bei der Steuererklärung des Bezugsjahres ergibt sich oft eine Steuernachzahlung — daher Steuerklassenwechsel vor der Geburt empfehlenswert (Mama Steuerklasse III, Papa V → höheres Mama-Netto → höheres Elterngeld).

Spezielle Situationen

Das BEEG enthält zahlreiche Spezialregelungen für unterschiedliche Lebenssituationen:

Mehrlingsgeburten:

  • Pro Mehrlingskind ab dem 2. Kind: zusätzlich 300 EUR/Monat während der gesamten Bezugszeit;
  • Bezugsdauer: gleich wie bei Einzelkindern (12+2 = 14 Monate);
  • Beispiel: Zwillinge mit Bemessungseinkommen 2 500 EUR netto: Basiselterngeld = 1 675 EUR + Mehrlingszuschlag 300 = 1 975 EUR/Monat.

Frühgeburten (§ 4 Absatz 6 BEEG, BEEG-Reform 2024):

  • Bei Geburt mehr als 6 Wochen vor errechnetem Termin: 1 Bonusmonat;
  • Bei Geburt mehr als 8 Wochen vor errechnetem Termin: 2 Bonusmonate;
  • Bei Geburt mehr als 12 Wochen vor errechnetem Termin: 3 Bonusmonate;
  • Bei Geburt mehr als 16 Wochen vor errechnetem Termin: 4 Bonusmonate.

Kind mit Behinderung:

  • Behinderter Anteil: zusätzlich Geschwisterbonus auch bei nur einem Kind;
  • Verlängerung des Geschwisterbonus-Zeitraums über 3. Lebensjahr hinaus, wenn das ältere Kind eine Behinderung hat;
  • Frühförderung und integrative Kindertagesbetreuung haben keinen Einfluss auf den Bezug — Eltern müssen selbst betreuen.

Adoption:

  • Anspruch ab Aufnahme des Kindes in den Haushalt (nicht ab Vermittlungsentscheidung);
  • Bezugsdauer richtet sich nach dem Alter des Kindes bei Aufnahme — bis zu 14 Monaten ab Aufnahme;
  • Auslandsadoption: zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Adoptionsentscheidung in Deutschland.

Selbstständige:

  • Bemessungseinkommen: durchschnittlicher monatlicher Gewinn des letzten abgeschlossenen Veranlagungsjahres vor der Geburt;
  • Bei Wechsel zwischen Selbstständigkeit und Anstellung im Vorjahr: Mischberechnung mit ‚Schwerpunkt-Methode‘ (welche Tätigkeit überwiegend?);
  • Steuerbescheid muss zum Antrag vorliegen — bei Verzögerungen wird eine vorläufige Festsetzung gemacht und später korrigiert.

Studierende:

  • Anspruch besteht auch ohne vorheriges Erwerbseinkommen — Mindestbetrag 300 EUR/Monat;
  • BAföG-Bezug parallel möglich, allerdings wird Elterngeld auf BAföG angerechnet (Sockelbetrag 300 EUR ist anrechnungsfrei);
  • Hochschulrückzug während der Elternzeit ist üblich.

Alleinerziehende:

  • Volle 14 Monate Bezugszeit für sich allein (statt 12+2);
  • Voraussetzung: sorgeberechtigt allein und kein gemeinsamer Haushalt mit dem anderen Elternteil;
  • Zusätzlich Anspruch auf Bonus für Alleinerziehende im Steuerrecht (§ 24b EStG).

Auslandsfälle und Widerspruch

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist der Anspruch auf Elterngeld komplex:

EU/EWR/Schweiz — Verordnung 883/2004:

  • Beschäftigungsland-Priorität: arbeitet ein Elternteil in Deutschland, hat Deutschland Vorrang vor dem Wohnsitz-Land;
  • Differenzleistung: das Wohnsitzland zahlt einen Aufstockungsbetrag, falls dort die Familienleistung höher wäre;
  • Beispiel: in Deutschland arbeitende polnische Mutter mit Kind in Polen: Deutschland zahlt deutsches Elterngeld; Polen zahlt nichts (deutsches Elterngeld ist deutlich höher);
  • Beispiel: in Polen arbeitende deutsche Mutter mit Kind in Deutschland: Polen zahlt polnisches zasiłek macierzyński; Deutschland zahlt Differenz (deutsches Elterngeld höher = positive Differenz).

Drittstaaten:

  • Türkei: Sozialversicherungsabkommen 1964 — eingeschränkte Anwendung auf Elterngeld;
  • Bosnien, Serbien, Mazedonien: jeweils Abkommen, Anwendung im Einzelfall;
  • USA, Kanada, Brasilien: keine Familienleistungen-Abkommen — Elterngeld nur für in Deutschland lebende Familien.

Widerspruchsverfahren:

  1. Widerspruch bei der Elterngeldstelle: 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Elterngeldstelle. Begründung kann auch nachgereicht werden;
  2. Klage beim Sozialgericht: nach abschlägiger Widerspruchsentscheidung. Klagefrist 1 Monat. Das Sozialgericht der jeweiligen Stadt ist zuständig (z. B. SG Berlin, SG München, SG Hamburg);
  3. Berufung beim Landessozialgericht (LSG): bei Nicht-Zulassung im erstinstanzlichen Urteil oder bei Werten über 750 EUR;
  4. Revision zum Bundessozialgericht (BSG): nur bei grundsätzlicher Bedeutung;
  5. Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht: bei Verletzung von Grundrechten (Art. 6 GG Familienschutz, Art. 3 GG Gleichheit).

Häufige Streitfragen und Erfolgschancen:

  • Streit um Bemessungseinkommen (Zwölf-Monats-Zeitraum, Sondereinnahmen): Erfolgschance ~75 % bei Vorlage von Lohnabrechnungen;
  • Streit um Selbstständigen-Berechnung (welcher Veranlagungszeitraum, Misch-Verdienst): Erfolgschance ~60 %;
  • Streit um Erwerbstätigkeitsgrenze (32 Stunden/Woche bei ElterngeldPlus): Erfolgschance ~50 %, oft Tatsachenfrage;
  • Streit um Auslandsanspruch: Erfolgschance ~70 % bei vollständiger SED F002-Bereitstellung.

Rückforderungen:

  • Verjährung: 4 Jahre bei einfacher Überzahlung, 10 Jahre bei vorsätzlicher Falschangabe;
  • Stundung und Ratenzahlung möglich (bis zu 24 Monate);
  • Vorsätzliche Falschangaben: § 263 StGB (Betrug), Freiheitsstrafe bis 5 Jahre.
1.560 € / Monat

2.400 € × 65 % = 1.560 € pro Monat

2400
1
  • Ersatzrate 65 %
  • Basis-Elterngeld 1.560 €
  • Über 12 Monate 18.720 €

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Quelle: Familienportal des Bundes — Elterngeld

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