Buronia · Rechner

Elterngeld-Rechner 2026

Live-Berechnung von Basis-Elterngeld inkl. Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag — nach den ab 2026 geltenden BEEG-Sätzen.

Bemessungsgrundlage sind die letzten 12 Kalendermonate vor Geburt (bzw. vor Mutterschutz). Bei Selbstständigen das zu versteuernde Einkommen des letzten Veranlagungszeitraums.

2400

Zwillinge → 2, Drillinge → 3. Pro weiterem Kind +300 € Mehrlingszuschlag.

1

Geschwisterbonus: +10 %, mindestens 75 €. Voraussetzung — ein Kind unter 3 oder zwei+ Kinder unter 6.

Quelle: Familienportal des Bundes — Elterngeld

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Detaillierte Erklärungen zu jeder Eingabe, der Mathematik dahinter und den geltenden Gesetzen — handgeschrieben, mit Quellenangabe.

Wie funktioniert der Elterngeld-Rechner?

Der Buronia Elterngeld-Rechner schätzt das monatliche Basis-Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Er verwendet drei Eingaben: durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen vor der Geburt, Anzahl gleichzeitig geborener Kinder und Geschwisterbonus. Daraus berechnet er eine monatliche Leistung, die sich an den offiziellen Eckwerten orientiert: mindestens 300 € und höchstens 1.800 € Basis-Elterngeld, dazu gegebenenfalls Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag.

Die Stärke des Rechners ist nicht, eine komplette Elterngeldplanung mit allen Lebensmonaten zu ersetzen. Dafür sind ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus, Mutterschaftsgeld, Teilzeiteinkommen nach der Geburt und die genaue Aufteilung zwischen Elternteilen zu individuell. Die Stärke ist die schnelle Kernfrage: Welche Größenordnung hat mein Basis-Elterngeld, wenn mein Einkommen vor der Geburt ungefähr X betrug? Diese Zahl ist für Haushaltsbudget, Elternzeitplanung, Arbeitgebergespräche und die Entscheidung zwischen Basis-Elterngeld und ElterngeldPlus oft der erste Anker.

Die Berechnung läuft in Echtzeit und speichert keine personenbezogenen Daten. Jede Eingabekombination lässt sich über die URL reproduzieren, zum Beispiel für eine Beratung oder für den Vergleich zweier Szenarien. Der Rechner zeigt im Ergebnisblock die Ersatzrate, den Grundbetrag und Zuschläge. Er macht damit sichtbar, warum zwei Familien mit gleichem Bruttoeinkommen unterschiedliche Zahlungen erhalten können: Bemessungszeitraum, Netto, Zuschläge, Mutterschaftsleistungen und Teilzeitarbeit sind entscheidend.

Für eine verbindliche Entscheidung ist immer die Elterngeldstelle des Bundeslandes zuständig. Buronia bezeichnet den Wert deshalb als Schätzung. Bei komplizierten Fällen, insbesondere Selbständigkeit, Mischeinkünften, Auslandsarbeit, Steuerklassenwechsel, Mutterschaftsgeld, Frühgeburt, Adoption, Trennung oder mehreren Arbeitgebern, sollte der Antrag mit den vollständigen Unterlagen und nicht nur mit dem Rechnerwert vorbereitet werden.

Rechtsgrundlage: BEEG, Elternzeit und Elterngeldarten

Elterngeld ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. § 1 BEEG beschreibt die Anspruchsvoraussetzungen, § 2 BEEG die Höhe, § 2a BEEG Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag, weitere Vorschriften regeln Bemessungszeitraum, Einkommensermittlung, Bezugsmonate, Auskunftspflichten und Anrechnung. Die Leistung wird von den Elterngeldstellen der Länder ausgeführt; die konkrete Behörde unterscheidet sich je nach Bundesland.

Das Elterngeld soll Einkommensausfälle nach der Geburt teilweise ausgleichen, damit Eltern ihr Kind selbst betreuen können. Es ist keine klassische Bedürftigkeitsleistung wie Bürgergeld. Auch gut verdienende Eltern können anspruchsberechtigt sein, solange die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Für Geburten ab 1. April 2025 liegt die Grenze des zu versteuernden Einkommens für Paare und Alleinerziehende bei 175.000 € im Kalenderjahr vor der Geburt. Das ist nicht identisch mit Bruttoeinkommen; maßgeblich ist das steuerliche zu versteuernde Einkommen.

Es gibt drei Hauptinstrumente: Basis-Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Basis-Elterngeld ersetzt in der Regel einen Anteil des wegfallenden Erwerbseinkommens und wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt. ElterngeldPlus halbiert im Kern die Monatsleistung, kann aber doppelt so lange bezogen werden und ist besonders bei Teilzeitarbeit interessant. Der Partnerschaftsbonus kann zusätzliche ElterngeldPlus-Monate eröffnen, wenn beide Eltern parallel in Teilzeit arbeiten.

Der Rechner modelliert bewusst nur Basis-Elterngeld. Diese Variante ist die rechnerische Grundlage, von der viele Planungen ausgehen. Wer anschließend ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus kombinieren möchte, kann die Basiszahl als Referenz verwenden, muss aber die Monatsverteilung separat planen. Die amtliche Logik arbeitet mit Lebensmonaten des Kindes, nicht mit Kalendermonaten; das ist für Fristen, Mutterschaftsgeld und gleichzeitigen Bezug entscheidend.

Wie wird das Elterngeld 2026 mathematisch berechnet?

Die vereinfachte Kernformel lautet:

Basis-Elterngeld = wegfallendes bereinigtes Netto-Einkommen × Ersatzrate

Bei vollem Einkommenswegfall nach der Geburt ist das wegfallende Einkommen näherungsweise das durchschnittliche monatliche Netto-Einkommen vor der Geburt. Normalerweise beträgt die Ersatzrate 65 %. Bei niedrigeren Einkommen steigt sie. Nach den offiziellen Erläuterungen erhalten Eltern mit kleinen Einkommen einen höheren Prozentsatz; im häufig verwendeten Bereich bis 1.200 € Netto liegt die Ersatzrate bei 67 %, zwischen 1.200 € und 1.240 € sinkt sie schrittweise auf 65 %, ab 1.240 € gilt regelmäßig 65 %.

Das Ergebnis wird gedeckelt. Basis-Elterngeld beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € monatlich. Wer vor der Geburt kein Einkommen hatte, kann den Mindestbetrag erhalten. Wer sehr viel verdient hat, erreicht wegen des Höchstbetrags nicht mehr als 1.800 €, auch wenn 65 % des früheren Nettoeinkommens rechnerisch höher wären. ElterngeldPlus liegt mindestens bei 150 € und höchstens bei 900 €, wird aber in diesem Rechner nicht ausgegeben.

Beispiel 1: Ein Elternteil hatte vor der Geburt 2.400 € Netto und arbeitet während des Bezugsmonats nicht. Die Ersatzrate beträgt 65 %. 2.400 € × 0,65 = 1.560 € Basis-Elterngeld. Beispiel 2: Bei 4.000 € Netto ergäben 65 % zwar 2.600 €, der Betrag wird aber auf 1.800 € begrenzt. Beispiel 3: Bei 0 € Einkommen vor der Geburt greift der Mindestbetrag von 300 €.

Die amtliche Berechnung nutzt ein bereinigtes Elterngeld-Netto, nicht einfach den Kontoeingang. Lohnsteuer, Sozialversicherung, Werbungskostenpauschalen, Einmalzahlungen, steuerfreie Zuschläge, Mutterschaftsleistungen und selbständige Einkünfte werden nach eigenen Regeln behandelt. Der Rechner fragt deshalb nach dem durchschnittlichen Netto als verständlichem Näherungswert. Für den Antrag müssen die letzten zwölf Lohnabrechnungen beziehungsweise Steuerbescheide und Gewinnermittlungen vorgelegt werden.

Bemessungszeitraum, Netto-Einkommen und Selbständigkeit

Für nichtselbständig Beschäftigte ist grundsätzlich das Erwerbseinkommen aus den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt maßgeblich. Bei Müttern werden Monate mit Mutterschaftsgeld vor der Geburt häufig ausgeklammert; der Zeitraum verschiebt sich dann. Bei Selbständigen ist regelmäßig der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt relevant. Bei Mischeinkünften, also Kombination aus Anstellung und Selbständigkeit, kann ebenfalls der steuerliche Zeitraum entscheidend werden.

Das Elterngeld-Netto ist ein gesetzlich bereinigter Wert. Es orientiert sich am Bruttoeinkommen, zieht aber pauschalierte Steuern und Sozialabgaben ab. Ein Steuerklassenwechsel kann deshalb relevant sein, wird aber nur anerkannt, wenn er rechtzeitig und nicht missbräuchlich erfolgt. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni werden je nach Art anders behandelt als laufendes Arbeitsentgelt. Steuerfreie Zuschläge, Ersatzleistungen und bestimmte Lohnbestandteile können aus der Bemessung herausfallen.

Bei Selbständigen entstehen die größten Unterschiede zwischen Rechner und Bescheid. Der Gewinn laut Steuerbescheid oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nicht identisch mit monatlichem privaten Geldverbrauch. Abschreibungen, Betriebsausgaben, Investitionen, Nachzahlungen und schwankende Einnahmen können die Bemessung stark verändern. Wer selbständig ist, sollte den Rechnerwert eher als Szenario betrachten und die amtliche Berechnung anhand des Steuerbescheids vorbereiten.

Auch Einkommen nach der Geburt spielt eine Rolle. Basis-Elterngeld ersetzt nur den Einkommenswegfall. Wer während des Bezugsmonats Teilzeit arbeitet, erhält Elterngeld auf die Differenz zwischen Einkommen vor und nach der Geburt. Bei Teilzeit kann ElterngeldPlus oft günstiger sein, weil die halbe Leistung über längere Zeit bezogen werden kann. Der einfache Rechner nimmt vollen Einkommenswegfall an; Teilzeitszenarien sollten mit einer detaillierten Planung berechnet werden.

Basis-Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Basis-Elterngeld kann von Paaren grundsätzlich für bis zu 14 Lebensmonate genutzt werden, wenn beide Eltern sich beteiligen und mindestens ein Elternteil nach der Geburt weniger Einkommen hat als davor. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate Basis-Elterngeld bekommen; die zusätzlichen zwei Monate sind die Partnermonate. Alleinerziehende können die Partnermonate unter bestimmten Voraussetzungen selbst nutzen. Ein Elternteil muss Elterngeld mindestens für zwei Monate beantragen.

ElterngeldPlus macht aus einem Basis-Elterngeldmonat zwei ElterngeldPlus-Monate. Die Monatsleistung ist höchstens halb so hoch wie das Basis-Elterngeld, kann aber bei Teilzeitarbeit strategisch besser sein. Gerade wenn ein Elternteil früh mit reduzierter Arbeitszeit zurückkehrt, verhindert ElterngeldPlus, dass ein hoher Teil des Basis-Elterngeldes durch Einkommen nach der Geburt aufgezehrt wird.

Der Partnerschaftsbonus kann zusätzliche ElterngeldPlus-Monate eröffnen, wenn beide Eltern parallel in Teilzeit arbeiten. Nach der seit 2021 geltenden Systematik sind bis zu 32 Wochenstunden zulässig; für die konkrete Bonuslogik gelten eigene Stundenkorridore und Monatsanforderungen. Die offiziellen Informationen des Familienportals betonen, dass Elterngeldmonate Lebensmonate sind und dass Unterbrechungen nach dem 14. Lebensmonat besondere Folgen haben können.

Für Geburten ab 1. April 2024 wurde der gleichzeitige Bezug von Basis-Elterngeld für beide Eltern eingeschränkt: In der Regel ist er nur für einen Lebensmonat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate möglich. Ausnahmen bestehen unter anderem bei Frühgeburten, Mehrlingen und bestimmten Behinderungsfällen. Diese Planungsregeln sind einer der Gründe, warum der Rechner keine komplette Monatsmatrix erzeugt. Er liefert die Höhe; die Verteilung sollte bewusst geplant werden.

Geschwisterbonus, Mehrlingszuschlag und Sonderfälle

Der Geschwisterbonus erhöht das Elterngeld um 10 %, mindestens um 75 € monatlich beim Basis-Elterngeld. Beim ElterngeldPlus beträgt der Mindestbonus 37,50 €. Anspruch besteht, wenn im Haushalt mindestens ein weiteres Kind unter 3 Jahren lebt, mindestens zwei weitere Kinder unter 6 Jahren leben oder mindestens ein weiteres Kind mit Behinderung unter 14 Jahren lebt und ein Grad der Behinderung von mindestens 20 vorliegt. Der Bonus endet mit dem Lebensmonat, in dem das ältere Kind die jeweilige Altersgrenze erreicht.

Der Mehrlingszuschlag beträgt beim Basis-Elterngeld 300 € pro weiterem Mehrlingskind. Bei Zwillingen gibt es also einen Zuschlag von 300 €, bei Drillingen 600 € und so weiter. Der Zuschlag erhöht nicht nur den Auszahlungsbetrag, sondern wirkt praktisch auch auf Mindest- und Höchstbeträge. Das Familienportal nennt als Beispiel, dass bei Zwillingen das Basis-Elterngeld mindestens 600 € und höchstens 2.100 € betragen kann.

Der Rechner modelliert beide Zuschlagsarten stark vereinfacht: Geschwisterbonus als Ja/Nein-Auswahl und Mehrlingszuschlag über die Anzahl gleichzeitig geborener Kinder. Er prüft nicht das genaue Alter der Geschwister, Behinderungstatbestände, Adoptionspflege, Frühgeburtsmonate oder Sonderregeln für gleichzeitigen Bezug. Diese Angaben gehören in den Antrag und können über die tatsächliche Monatsplanung entscheiden.

Weitere Sonderfälle sind Adoption, Pflegekinder, getrennt lebende Eltern, Regenbogenfamilien, Tod eines Elternteils, Auslandsbezug, Grenzgänger, Beamtinnen und Beamte, private Krankenversicherung, Mutterschaftsgeld, Krankentagegeld und parallele Sozialleistungen. Elterngeld ist familienpolitisch einfach gedacht, aber sozialrechtlich detailreich. Je mehr Sonderfälle vorliegen, desto wichtiger ist ein sauberer Antrag mit Nachweisen statt einer reinen Online-Schätzung.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld hat grundsätzlich, wer in Deutschland wohnt oder hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit dem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und während des Bezugs nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeitet. Das gilt für Mütter, Väter, Adoptiveltern, in bestimmten Fällen auch für andere Betreuungspersonen. Studierende und Auszubildende können Elterngeld erhalten; ihre Ausbildung muss nicht unterbrochen werden, wobei Erwerbsarbeit daneben die Stundengrenze beachten muss.

Die Einkommensgrenze ist seit den Reformen ab 2024 deutlich abgesenkt worden. Für Geburten ab 1. April 2025 entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt über 175.000 € liegt. Bei Paaren und getrennt Erziehenden werden die Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet; bei Alleinerziehenden zählt das eigene Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist meist deutlich niedriger als das Bruttoeinkommen, weil steuerliche Abzüge bereits berücksichtigt sind.

Ausländische Eltern können anspruchsberechtigt sein, wenn Aufenthaltstitel und Erwerbszugang die Voraussetzungen erfüllen. EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, Personen mit Niederlassungserlaubnis, anerkannte Schutzberechtigte und bestimmte Aufenthaltstitel werden anders behandelt als Personen mit unsicherem oder kurzfristigem Aufenthalt. Bei Auslandsarbeit, Entsendung oder Grenzgängern können Koordinierungsregeln eine Rolle spielen.

Elterngeld setzt nicht zwingend Elternzeit voraus. Wer selbständig ist, studiert oder nicht abhängig beschäftigt ist, nimmt keine klassische Elternzeit, kann aber Elterngeld erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer brauchen Elternzeit oft praktisch, weil sie sonst ihre Arbeitspflicht nicht reduzieren können. Die Lebensmonate des Kindes sollten mit der Elternzeitplanung abgestimmt werden, damit keine Lücken oder unbeabsichtigten Überschneidungen entstehen.

Mutterschaftsgeld, Bürgergeld, Steuern und andere Leistungen

Mutterschaftsleistungen beeinflussen das Elterngeld stark. Lebensmonate, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld oder Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld für dasselbe Kind erhält, gelten als Basis-Elterngeldmonate. Sie verbrauchen also Bezugsmonate, auch wenn formal kein Basis-Elterngeld beantragt wird. In diesen Monaten kann die Mutter weder ElterngeldPlus noch Partnerschaftsbonus für dasselbe Kind erhalten. Der andere Elternteil kann in dieser Zeit eigene Monate planen.

Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Es erhöht nicht direkt das zu versteuernde Einkommen, kann aber den Steuersatz auf andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen. Bei hohen Elterngeldzahlungen und fortbestehendem Erwerbseinkommen kann es deshalb zu einer Einkommensteuernachzahlung kommen. Die Steuerwirkung wird im Rechner nicht angezeigt.

Bei Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag wird Elterngeld grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Es gibt aber Freibeträge, insbesondere wenn vor der Geburt Erwerbseinkommen erzielt wurde. Häufig bleibt ein Betrag bis 300 € geschützt; Details hängen von Leistung und Einkommenshistorie ab. Für Familien mit niedrigem Einkommen kann die Kombination aus Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld und Bürgergeld komplexer sein als die Elterngeldformel selbst.

Arbeitslosengeld I, Krankengeld, BAföG, Stipendien, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Renten haben jeweils eigene Wechselwirkungen. Wer mehrere Leistungen bezieht, sollte im Antrag nicht nur den voraussichtlichen Elterngeldbetrag angeben, sondern auch die Bescheide der anderen Stellen prüfen. Rückforderungen entstehen oft nicht durch bösen Willen, sondern durch verspätete Mitteilungen zwischen Leistungssystemen.

Antragstellung: Fristen, Unterlagen und Elterngeldstelle

Elterngeld wird bei der Elterngeldstelle des Bundeslandes beantragt. Viele Länder bieten Online-Anträge an, teils mit elektronischer Unterschrift, teils mit anschließendem Ausdruck. Zuständig ist regelmäßig die Stelle am Wohnort des Kindes beziehungsweise der Eltern. Der Antrag kann erst nach der Geburt vollständig gestellt werden, weil die Geburtsbescheinigung benötigt wird.

Die wichtigste Frist: Elterngeld wird rückwirkend nur für höchstens drei Lebensmonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt. Wer zu lange wartet, kann Geld verlieren. Praktisch sinnvoll ist es, den Antrag in den ersten Wochen nach der Geburt vorzubereiten und fehlende Nachweise zügig nachzureichen. Die Lebensmonate sind dabei nicht Kalendermonate. Wird ein Kind am 15. Februar geboren, läuft der erste Lebensmonat vom 15. Februar bis 14. März.

Typische Unterlagen sind die Geburtsbescheinigung „für Elterngeld“, Personalausweise oder Aufenthaltstitel, Steuer-ID, Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate, Arbeitgeberbescheinigung über Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld, Nachweise über Teilzeit nach der Geburt, Steuerbescheid bei Selbständigen, Erklärung zur Aufteilung der Monate und bei Geschwisterbonus Geburtsurkunden beziehungsweise Nachweise zur Behinderung.

Bearbeitungszeiten unterscheiden sich stark nach Bundesland und Auslastung. Fehler im Antrag führen oft zu Rückfragen: falsche Lebensmonate, fehlende Unterschrift des zweiten Elternteils, unklare Teilzeitstunden, fehlende Lohnabrechnung, unpassende Steuerbescheide oder widersprüchliche Angaben zu Mutterschaftsgeld. Eine gute Vorbereitung spart hier mehr Zeit als jede nachträgliche Beschwerde.

Bescheid prüfen, Widerspruch und häufige Fragen

Nach der Bewilligung sollte der Elterngeldbescheid nicht nur auf den Monatsbetrag geprüft werden. Entscheidend sind Bemessungszeitraum, berücksichtigtes Einkommen, Ersatzrate, Mindest- oder Höchstbetrag, Mutterschaftsmonate, Geschwisterbonus, Mehrlingszuschlag, Bezugsmonate und Anrechnung von Einkommen nach der Geburt. Stimmen diese Bausteine, stimmt meist auch die Auszahlung. Weicht der Bescheid deutlich vom Rechner ab, liegt die Ursache häufig in einem anderen Bemessungszeitraum oder in nicht berücksichtigungsfähigen Einkommensbestandteilen.

Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch sollte das Aktenzeichen nennen und konkret beschreiben, welcher Punkt falsch ist. Hilfreich sind eigene Gegenrechnung, fehlende Lohnabrechnungen, Steuerbescheid, Arbeitgeberbescheinigung, Nachweise zu Geschwistern oder Unterlagen zu Mutterschaftsleistungen. Wenn nur Unterlagen fehlen, genügt oft eine Nachreichung; wenn die Rechtsauffassung strittig ist, sollte die Begründung sauber formuliert werden.

Kann ich während des Elterngeldbezugs arbeiten? Ja, aber höchstens 32 Wochenstunden. Einkommen in Bezugsmonaten mindert das Elterngeld, weil nur der Einkommenswegfall ersetzt wird. Bekomme ich Elterngeld ohne vorherigen Job? Ja, grundsätzlich mindestens 300 € Basis-Elterngeld, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist der Rechner für ElterngeldPlus geeignet? Nur indirekt: Er liefert die Basisgröße, nicht die optimale Monatsverteilung.

Warum ist die Geburtsurkunde allein nicht genug? Die Elterngeldstelle muss nicht nur das Kind, sondern auch Einkommen, Mutterschaftsleistungen, Aufenthalt, Betreuung und Bezugsmonate prüfen. Was ist der häufigste Planungsfehler? Eltern denken in Kalendermonaten statt Lebensmonaten und beantragen dadurch Monate, die nicht zu Mutterschutz, Elternzeit oder Teilzeit passen. Genau deshalb ist eine frühe Monatsplanung so wertvoll.

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