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Krankengeld

70 % des Bruttogehalts (max. 90 % netto) für bis zu 78 Wochen — Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

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Krankengeld nach § 44 SGB V wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt, wenn eine Erkrankung über die sechswöchige Lohnfortzahlung des Arbeitgebers hinaus andauert. Die Höhe beträgt 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Bezugsdauer: maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit. Anspruch haben Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte mit Wahltarif, einige Selbstständige und Arbeitslosengeld-I-Empfänger. Der Anspruch beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

Anspruch

  • Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig mit Krankengeld-Anspruch
  • Sie sind arbeitsunfähig erkrankt (ärztlich bescheinigt)
  • Die sechswöchige Lohnfortzahlung des Arbeitgebers (§ 3 EFZG) ist abgelaufen
  • Die Höchstdauer von 78 Wochen pro Krankheit ist nicht erreicht
  • Bei Selbstständigen: Wahltarif Krankengeld bei der Krankenkasse

Rechtsgrundlage

Das Krankengeld in Deutschland ist im Sozialgesetzbuch V (SGB V), §§ 44-51 geregelt. Es ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die das Lohnentgelt bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit ersetzt.

Wichtige Reformen der letzten Jahre:

  • Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) 2015 — verbesserte Krankengeld-Bewilligung;
  • Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz 2017 — Beratungsanspruch durch die Krankenkasse;
  • Terminservice- und Versorgungsgesetz 2019 — verbesserte Anspruchsklarheit für ‚Krankengeld nach Krankenhausaufenthalt‘;
  • GKV-Versorgungsverbesserungsgesetz 2020 — Erweiterung der Telemedizin im Bezugsverfahren;
  • SGB V-Novelle 2024 — Anpassung der Höchstbeträge an die Beitragsbemessungsgrenze.

Verwandte Rechtsquellen:

  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) — Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für die ersten 6 Wochen;
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) — Mutterschaftsgeld als verwandte Leistung;
  • Pflegezeitgesetz (PflegeZG) — Pflegeunterstützungsgeld bei Pflege Angehöriger;
  • SGB IX — Verzahnung mit Rehabilitationsleistungen;
  • Risikostrukturausgleichsverordnung — interne GKV-Finanzierung des Krankengelds.

Verwaltung: Die gesetzlichen Krankenkassen (Bundesweit etwa 96, sortiert nach AOKs, Ersatzkassen wie TK/Barmer/DAK, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen) zahlen das Krankengeld direkt. Die Privatversicherten haben einen vergleichbaren, aber vertraglich geregelten Anspruch auf Krankentagegeld.

EU-Koordinierung: Verordnung (EG) 883/2004 (Kapitel III, Abschnitt 1 — Leistungen bei Krankheit). Im EU/EWR/Schweiz gilt:

  • Anspruch im Beschäftigungsland;
  • Beim Wohnsitz im EU-Ausland: Krankengeld wird ins Wohnsitzland überwiesen oder dort durch den deutschen Vordruck S1 in Sachleistungen umgewandelt;
  • Grenzpendler haben Anspruch auf Krankengeld nach deutschen Regeln.

Praktischer Hinweis für grenzüberschreitende Familien: Nach der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit haben in diesem Land beschäftigte Arbeitnehmer und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen das Recht, bei der Beantragung dieser Leistung gleich wie Inländer behandelt zu werden. In einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente — zum Beispiel eine deutsche Geburtsurkunde, eine polnische Heiratsurkunde oder ein litauischer Personenstandsauszug — müssen von der zuständigen Behörde gleichberechtigt mit nationalen Dokumenten akzeptiert werden, gegebenenfalls nach einer beglaubigten Übersetzung. Für Nicht-EU-Dokumente gilt das Haager Apostille-Übereinkommen.

Wer ist berechtigt

Anspruch auf Krankengeld haben Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte der GKV (§ 44 SGB V), die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld: Arbeitnehmer, Auszubildende, einige Selbstständige (Künstler, Hebammen, Seeleute), Arbeitslose mit ALG I-Bezug;
  • Freiwillig versichert mit Wahltarif Krankengeld: Selbstständige, die freiwillig in der GKV bleiben und einen kostenpflichtigen Wahltarif für Krankengeld abgeschlossen haben;
  • Arbeitsunfähigkeit: ärztlich festgestellt durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Schein, AU-Bescheinigung); seit Oktober 2021 elektronisch (eAU) zwischen Arzt und Krankenkasse;
  • Lohnausfall: das Arbeitsverhältnis besteht weiter, aber der Lohnanspruch ist erloschen (nach Ende der 6-wöchigen Lohnfortzahlung).

Voraussetzungen für den Anspruch:

  • Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit;
  • Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung — eine Folge-AU muss vor Ablauf der vorherigen ausgestellt werden, sonst Lücke;
  • Lückenlose Bescheinigung — eine Lücke führt zum Verlust des Krankengeld-Anspruchs für die Lücke und ggf. den weiteren Verlauf.

Personen ohne Krankengeld-Anspruch:

  • Beamte, Richter, Soldaten: haben Beihilfe + Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (kein Krankengeld);
  • Familienversicherte: keine eigene Beschäftigung — kein Lohnersatz nötig;
  • Privat Krankenversicherte: erhalten Krankentagegeld nach individuellem Vertrag (kein Krankengeld nach SGB V);
  • Bürgergeld-Empfänger (SGB II): kein Krankengeld; Bürgergeld läuft weiter, ggf. mit Mehrbedarf für Ernährung;
  • Studenten: in der studentischen Pflichtversicherung — eingeschränkter Krankengeld-Anspruch (Wahlleistung gegen Beitrag).

Praktischer Hinweis für grenzüberschreitende Familien: Nach der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit haben in diesem Land beschäftigte Arbeitnehmer und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen das Recht, bei der Beantragung dieser Leistung gleich wie Inländer behandelt zu werden. In einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente — zum Beispiel eine deutsche Geburtsurkunde, eine polnische Heiratsurkunde oder ein litauischer Personenstandsauszug — müssen von der zuständigen Behörde gleichberechtigt mit nationalen Dokumenten akzeptiert werden, gegebenenfalls nach einer beglaubigten Übersetzung. Für Nicht-EU-Dokumente gilt das Haager Apostille-Übereinkommen.

Leistungshöhe und Bezugsdauer 2026

Höhe des Krankengelds (§ 47 SGB V):

  • 70 % des Bruttogehalts der letzten Abrechnungsperiode (meist 1 Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit);
  • Maximal 90 % des Nettogehalts — soll sicherstellen, dass das Krankengeld nicht höher als das frühere Netto ist;
  • Höchstgrenze 2024: ca. 120,75 EUR/Tag = ca. 3 622 EUR/Monat (basierend auf der Beitragsbemessungsgrenze BBG von 5 175 EUR brutto/Monat 2024);
  • Mindestbetrag: Sockelbetrag bei sehr niedrigen Einkommen, ca. 11,67 EUR/Tag (~350 EUR/Monat).

Berechnungsformel:

  1. Bruttoarbeitsentgelt der letzten 4 Wochen vor Arbeitsunfähigkeit ermitteln (oder 12 Monate bei Selbstständigen mit Wahltarif);
  2. Bemessungsentgelt = Bruttogehalt + 1/12 der einmaligen Bezüge des Vorjahres (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld);
  3. Krankengeld = 70 % × Bemessungsentgelt × 30 / 360 (auf 30-Tage-Basis);
  4. Vergleich mit 90 % des Nettogehalts — der niedrigere Wert wird ausgezahlt;
  5. Sozialversicherungsabzüge (Renten- + Arbeitslosenversicherung 11 %) werden vom Krankengeld einbehalten — netto: ca. 87,5 % des Bruttobetrags ausgezahlt.

Konkrete Beispiele 2024:

  • Bruttogehalt 4 000 EUR/Monat (Steuerklasse III, 1 Kind): Netto ~3 100 EUR; Krankengeld brutto = 0,70 × 4 000 = 2 800 EUR; 90 % von 3 100 = 2 790 EUR (niedriger, daher ausgezahlt); Krankengeld netto nach SV-Abzug = ~2 444 EUR/Monat;
  • Bruttogehalt 3 000 EUR/Monat, Single ohne Kind (Steuerklasse I): Netto ~1 950 EUR; Krankengeld brutto = 0,70 × 3 000 = 2 100 EUR; 90 % von 1 950 = 1 755 EUR (niedriger); netto ~1 535 EUR/Monat;
  • Bruttogehalt 6 000 EUR/Monat (gedeckelt durch BBG 5 175): Krankengeld = 0,70 × 5 175 = 3 622 EUR brutto / Monat (Höchstgrenze); netto ~3 168 EUR/Monat;
  • Selbstständiger mit Wahltarif (Bemessungsgröße 3 600 EUR/Monat): Krankengeld = 0,70 × 3 600 = 2 520 EUR brutto / Monat; netto ~2 200 EUR.

Bezugsdauer (§ 48 SGB V):

  • Pro Krankheitsfall: maximal 78 Wochen (1,5 Jahre) innerhalb von 3 Jahren;
  • Davon werden die ersten 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber abgezogen — effektive Krankengeld-Auszahlung max. 72 Wochen;
  • Mehrere Krankheitsfälle: jeweils 78 Wochen, sofern ein neuer Krankheitsfall vorliegt (kein Zusammenhang zur vorherigen);
  • Bei selber Krankheit als Folge: gilt als derselbe Krankheitsfall, Anspruch wird angerechnet.

Praktischer Hinweis für grenzüberschreitende Familien: Nach der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit haben in diesem Land beschäftigte Arbeitnehmer und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen das Recht, bei der Beantragung dieser Leistung gleich wie Inländer behandelt zu werden. In einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente — zum Beispiel eine deutsche Geburtsurkunde, eine polnische Heiratsurkunde oder ein litauischer Personenstandsauszug — müssen von der zuständigen Behörde gleichberechtigt mit nationalen Dokumenten akzeptiert werden, gegebenenfalls nach einer beglaubigten Übersetzung. Für Nicht-EU-Dokumente gilt das Haager Apostille-Übereinkommen.

Ablauf: Lohnfortzahlung → Krankengeld

Bei Krankheit eines Arbeitnehmers folgt ein dreistufiger Ablauf:

Phase 1: Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (Tag 1-42)

  • Geregelt im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG);
  • Arbeitgeber zahlt 100 % des Lohns für die ersten 6 Wochen (42 Tage) der Arbeitsunfähigkeit;
  • Voraussetzung: ungekündigtes Arbeitsverhältnis, ärztliche AU-Bescheinigung;
  • Bei mehreren Krankheiten innerhalb 6 Monaten: Lohnfortzahlung wird nicht mehrfach gewährt;
  • Bei selben Krankheit innerhalb 12 Monaten: Lohnfortzahlung nur, wenn dazwischen mindestens 6 Monate gearbeitet wurde.

Phase 2: Krankengeld der GKV (ab Tag 43)

  • Übergang vom Arbeitgeber-Lohn zum Krankenkassen-Krankengeld erfolgt automatisch, sofern weiterhin AU-bescheinigt;
  • Krankengeld-Höhe niedriger (70 % brutto vs. 100 % vorher) — Einkommensverlust spürbar;
  • Nach den ersten 6 Wochen Lohnfortzahlung: Krankengeld läuft maximal 72 Wochen weiter (insgesamt 78 Wochen Krankheits-Auszeit pro Krankheitsfall);
  • Während Krankengeld-Bezug: Krankenversicherung beitragsfrei, Rentenversicherung wird teilweise weitergeführt durch die GKV.

Phase 3: Übergang nach Krankengeld-Erschöpfung

  • Nach 78 Wochen ist das Krankengeld erschöpft — der Versicherte fällt in die Aussteuerung;
  • Optionen:
    • Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit + Rückkehr in den Beruf;
    • Antrag auf Erwerbsminderungsrente (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) bei der Deutschen Rentenversicherung;
    • Wechsel ins Bürgergeld (SGB II), wenn keine Rente bewilligt wird und keine Beschäftigung möglich ist;
    • Privat Versicherte: Krankentagegeld weiter, je nach Vertrag bis zu 24 Monate oder länger.

Wiedereingliederung (§ 74 SGB V):

  • Stufenweise Wiedereingliederung (‚Hamburger Modell‘) erlaubt — der Arbeitnehmer arbeitet zunächst stundenweise, das Krankengeld wird parallel weitergezahlt (anteilig);
  • Erfordert Einverständnis von Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Krankenkasse;
  • Dauer: typischerweise 4-12 Wochen.

Praktischer Hinweis für grenzüberschreitende Familien: Nach der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit haben in diesem Land beschäftigte Arbeitnehmer und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen das Recht, bei der Beantragung dieser Leistung gleich wie Inländer behandelt zu werden. In einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente — zum Beispiel eine deutsche Geburtsurkunde, eine polnische Heiratsurkunde oder ein litauischer Personenstandsauszug — müssen von der zuständigen Behörde gleichberechtigt mit nationalen Dokumenten akzeptiert werden, gegebenenfalls nach einer beglaubigten Übersetzung. Für Nicht-EU-Dokumente gilt das Haager Apostille-Übereinkommen.

Wiedereingliederung und betriebliches Eingliederungsmanagement

Bei länger andauernder Krankheit greifen mehrere Schutzmechanismen:

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM, § 167 SGB IX):

  • Arbeitgeber-Pflicht: bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahres muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten;
  • Ziel: Wiedereingliederung des Arbeitnehmers + Erhalt des Arbeitsplatzes;
  • BEM-Gespräch: zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsrat, Werksarzt, ggf. Schwerbehindertenvertretung;
  • Mögliche Maßnahmen: Anpassung des Arbeitsplatzes (Ergonomie, Arbeitszeitreduzierung, Aufgabenwechsel), Wiedereingliederungsplan, Reha-Maßnahmen;
  • Ablehnung des BEM-Gesprächs ist arbeitsrechtlich riskant — der Arbeitgeber kann später schwerer eine krankheitsbedingte Kündigung begründen.

Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell):

  • Schrittweise Rückkehr zur normalen Arbeitszeit über mehrere Wochen;
  • Beispiel: Woche 1-2 = 4 Std./Tag; Woche 3-4 = 6 Std./Tag; Woche 5-6 = 8 Std./Tag;
  • Während dieser Zeit: weiter Krankengeld der GKV, kein Lohn vom Arbeitgeber;
  • Voraussetzungen: ärztliche Bescheinigung über die geplante Stufenweise Eingliederung, Zustimmung von Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Krankenkasse;
  • Dauer: 2-12 Wochen, in Ausnahmefällen länger.

Medizinische Rehabilitation (§ 11 SGB V):

  • Antrag bei der Krankenkasse oder Rentenversicherung;
  • Stationäre Reha (3 Wochen typisch) in Reha-Klinik bei psychischen Erkrankungen, orthopädischen Problemen, Onkologie etc.;
  • Während der Reha: Krankengeld läuft weiter, oder Übergangsgeld der DRV, je nach Träger;
  • Reha-Antrag oft nach 6 Monaten Krankengeld-Bezug zwingend (DRV verlangt Reha vor Erwerbsminderungsrente).

Arbeitsschutz:

  • Während Krankengeld-Bezug besteht Kündigungsschutz nach allgemeinem Kündigungsschutzgesetz (KSchG);
  • Krankheitsbedingte Kündigung ist aber möglich, wenn:
    • Negative Gesundheitsprognose (Arbeitsunfähigkeit auch in Zukunft);
    • Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen;
    • Interessenabwägung ergibt Vorrang des Arbeitgeberinteresses.
  • Schwerbehinderte (GdB 50+): zusätzlicher Schutz durch das Integrationsamt — Zustimmung erforderlich.

Praktischer Hinweis für grenzüberschreitende Familien: Nach der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit haben in diesem Land beschäftigte Arbeitnehmer und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen das Recht, bei der Beantragung dieser Leistung gleich wie Inländer behandelt zu werden. In einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente — zum Beispiel eine deutsche Geburtsurkunde, eine polnische Heiratsurkunde oder ein litauischer Personenstandsauszug — müssen von der zuständigen Behörde gleichberechtigt mit nationalen Dokumenten akzeptiert werden, gegebenenfalls nach einer beglaubigten Übersetzung. Für Nicht-EU-Dokumente gilt das Haager Apostille-Übereinkommen.

Spezielle Situationen

Krankengeld bei Krankheit eines Kindes (Kinderkrankengeld) nach § 45 SGB V:

  • Anspruch besteht für Eltern eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren;
  • Bezugsdauer: 10 Tage pro Kind und Elternteil pro Jahr (max. 25 Tage), bei Alleinerziehenden 20 Tage pro Kind (max. 50 Tage);
  • Höhe: 90 % des Nettoarbeitsentgelts (höher als reguläres Krankengeld!);
  • Voraussetzung: ärztliche Bescheinigung, dass die Betreuung durch das Elternteil erforderlich ist;
  • Pandemie-Sonderregelung 2020-2024: erhöhte Bezugsdauer (bis zu 30 Tage pro Kind), weiterhin teilweise gültig 2024.

Krankengeld bei stationärer Krankenhausbehandlung:

  • Volle Krankengeld-Auszahlung wie bei ambulanter AU;
  • Krankenhauszuzahlung (10 EUR/Tag, max. 280 EUR pro Jahr) wird nicht vom Krankengeld abgezogen;
  • Bei Begleitperson eines stationär behandelten Kindes: Anspruch auf Krankengeld bei einem Elternteil.

Krankengeld bei psychischen Erkrankungen:

  • Häufigste Krankheitsursache für längere AU 2020-2024 (>30 % der Fälle);
  • Gleicher Anspruch wie bei körperlichen Erkrankungen;
  • Sonderfrage: Vertragsärztliche Stellung — Psychotherapeuten dürfen seit 2018 voll AU-Bescheinigungen ausstellen (§ 28 SGB V), auch ohne Hausarzt;
  • Tipp: ‚MDK-Verfahren‘ kennen — nach 6 Wochen AU prüft der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK/MD) oft die Arbeitsunfähigkeit; Vorbereitung auf Begutachtung wichtig.

Praktischer Hinweis für grenzüberschreitende Familien: Nach der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit haben in diesem Land beschäftigte Arbeitnehmer und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen das Recht, bei der Beantragung dieser Leistung gleich wie Inländer behandelt zu werden. In einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente — zum Beispiel eine deutsche Geburtsurkunde, eine polnische Heiratsurkunde oder ein litauischer Personenstandsauszug — müssen von der zuständigen Behörde gleichberechtigt mit nationalen Dokumenten akzeptiert werden, gegebenenfalls nach einer beglaubigten Übersetzung. Für Nicht-EU-Dokumente gilt das Haager Apostille-Übereinkommen.

Auslandsfälle (EU + Drittstaaten)

Bei Krankheit im EU/EWR/Schweiz besteht voller Versicherungsschutz, aber spezielle Verfahrensregeln:

Akute Behandlung (Reise-Krankheit):

  • Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) wird die ambulante und stationäre Behandlung im EU-Aufenthaltsland direkt abgerechnet;
  • Krankengeld läuft regulär weiter, wenn AU-Bescheinigung im Aufenthaltsland ausgestellt wird;
  • Wichtig: AU-Bescheinigung muss unverzüglich der deutschen Krankenkasse zugesandt werden (Faxgerät oder per E-Mail).

Wohnsitz im EU-Ausland (Auslandsdeutsche, Rentner mit Wohnsitz Mallorca etc.):

  • Vordruck S1 ‚Bescheinigung über das Recht auf Sachleistungen‘ wird von der deutschen GKV ausgestellt;
  • Wohnsitzland-Krankenkasse leistet vor Ort, Deutschland erstattet;
  • Krankengeld wird ins Ausland überwiesen, wenn AU im EU-Land bescheinigt.

Grenzpendler (z. B. Saarland-Frankreich, Aachen-Niederlande):

  • Versicherung im Beschäftigungsland (Deutschland);
  • Behandlung im Wohnsitzland möglich mit deutscher Krankenkassenkarte;
  • Krankengeld nach deutschen Regeln berechnet, in Wohnsitzland überwiesen.

Drittstaaten:

  • Türkei, Bosnien, Serbien etc.: Sozialversicherungsabkommen — eingeschränkte Versorgung im Heimatland möglich, Krankengeld läuft fort;
  • USA, Kanada, Brasilien, Asien: kein Abkommen — Behandlungskosten privat zu tragen, Krankengeld ist meist gestoppt bei längerem Auslandsaufenthalt ohne ärztliches Reise-Zertifikat.

Widerspruchsverfahren:

  1. Widerspruch bei der Krankenkasse: 1 Monat nach Bescheid;
  2. Klage beim Sozialgericht: 1 Monat nach Widerspruchsbescheid;
  3. Berufung beim LSG bei Werten über 750 EUR;
  4. Revision zum BSG bei grundsätzlicher Bedeutung.

Häufige Streitfragen:

  • MDK-/MD-Begutachtung negativ (‚Sie sind arbeitsfähig‘) — Erfolgschance bei Widerspruch ~30-45 %, mit ärztlichen Stellungnahmen besser;
  • Krankengeld-Höhe (Bemessungsentgelt-Streit) — Erfolgschance ~70 % mit Lohnabrechnungen;
  • Anspruch nach Lückenbescheinigung — Erfolgschance ~40-60 %, abhängig von Rechtsprechung des BSG (B 1 KR 26/22 R Senatsentscheidung 2024 hatte einige Verbesserungen).

Praktischer Hinweis für grenzüberschreitende Familien: Nach der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit haben in diesem Land beschäftigte Arbeitnehmer und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen das Recht, bei der Beantragung dieser Leistung gleich wie Inländer behandelt zu werden. In einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente — zum Beispiel eine deutsche Geburtsurkunde, eine polnische Heiratsurkunde oder ein litauischer Personenstandsauszug — müssen von der zuständigen Behörde gleichberechtigt mit nationalen Dokumenten akzeptiert werden, gegebenenfalls nach einer beglaubigten Übersetzung. Für Nicht-EU-Dokumente gilt das Haager Apostille-Übereinkommen.

Übergang in die Erwerbsminderungsrente

Bei längerfristiger Erwerbsunfähigkeit endet das Krankengeld nach 78 Wochen (Aussteuerung). Was folgt?

Erwerbsminderungsrente (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, EM-Rente) nach §§ 43, 240 SGB VI:

  • Anspruch bei Verminderung der Leistungsfähigkeit auf weniger als 6 Stunden täglich;
  • Volle EM-Rente bei weniger als 3 Stunden täglich arbeitsfähig;
  • Teilweise EM-Rente bei 3-6 Stunden täglich;
  • Voraussetzung: Beitragsanwartschaft mindestens 5 Jahre, davon 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren;
  • Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Höhe der EM-Rente (vereinfacht):

  • Berechnung nach Rentenformel: persönliche Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert;
  • Volle EM-Rente: Rentenartfaktor 1,0;
  • Teilweise EM-Rente: Rentenartfaktor 0,5;
  • Zugangsfaktor abhängig vom Alter bei Rentenbeginn — bei vorzeitigem Bezug Abschläge bis 10,8 %;
  • Durchschnittliche EM-Rente 2024: ~1 100 EUR/Monat (volle EM), ~530 EUR (teilweise EM).

Übergangsphase Krankengeld → EM-Rente:

  • ‚Aussteuerung‘ am Ende der Krankengeld-Bezugsdauer: keine Lohnersatzleistung mehr;
  • EM-Rentenantrag sollte spätestens 4-6 Monate vor Aussteuerung gestellt werden;
  • Bei verzögerter Bewilligung: Anspruch auf Bürgergeld (SGB II), wenn keine Rente bewilligt;
  • Wenn EM-Rente bewilligt wird: rückwirkend ab Aussteuerung, Krankenkasse kann Krankengeld zurückfordern (Anrechnung).

Reha vor EM-Rente:

  • Die DRV verlangt zunächst eine medizinische Rehabilitation (‚Reha vor Rente‘);
  • Reha-Antrag bei der DRV oder Krankenkasse;
  • Während der Reha: Übergangsgeld der DRV in Höhe des bisherigen Krankengelds (in der Regel 75 % des Brutto-Arbeitsentgelts);
  • Stationäre Reha typischerweise 3 Wochen, ambulante länger;
  • Erst wenn Reha keine Wiedereingliederung ermöglicht, wird EM-Rente bewilligt.

Praktischer Hinweis für grenzüberschreitende Familien: Nach der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit haben in diesem Land beschäftigte Arbeitnehmer und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen das Recht, bei der Beantragung dieser Leistung gleich wie Inländer behandelt zu werden. In einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente — zum Beispiel eine deutsche Geburtsurkunde, eine polnische Heiratsurkunde oder ein litauischer Personenstandsauszug — müssen von der zuständigen Behörde gleichberechtigt mit nationalen Dokumenten akzeptiert werden, gegebenenfalls nach einer beglaubigten Übersetzung. Für Nicht-EU-Dokumente gilt das Haager Apostille-Übereinkommen.

Krankengeld 2026 — Höchstbeträge, ELE, Lohnfortzahlung

Das Krankengeld erfährt 2026 mehrere praktische Anpassungen und einige administrative Änderungen, die für jeden gesetzlich Krankenversicherten relevant sind. Erstens wurde die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die gesetzliche Krankenversicherung 2026 auf 5 175 €/Monat = 62 100 €/Jahr angehoben (zuvor 5 175 € West 2025 unverändert, hier korrigiert auf den 2026-Wert). Daraus berechnet sich das maximale tägliche Krankengeld: 90 % des Netto- bzw. 70 % des Brutto-Tagesentgelts, gedeckelt durch das Höchstmaß: rund 135,63 €/Tag = 4 069 €/Monat brutto. Für Versicherte mit einem Bruttoeinkommen über der BBG ändert sich am Krankengeld nichts; ihre Beiträge sind ohnehin gedeckelt.

Zweitens, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist seit Mitte 2023 voll etabliert und 2026 vollständig in alle Krankenkassen und Praxisverwaltungssysteme integriert. Ärzte übermitteln die AU-Bescheinigung direkt elektronisch an die Krankenkasse und (für Arbeitgeber) an die Agentur für Arbeit. Versicherte erhalten zur Vorlage beim Arbeitgeber eine vom Arzt gedruckte ‚Versicherten-Ausfertigung‘. Praktisch entfällt damit der Versand der gelben Bescheinigung per Post; verspätete Krankenkassen-Meldung und damit verbundener Krankengeldausfall sind selten geworden.

Drittens ist die Schnittstelle zwischen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und Krankengeld der Krankenkasse einer der häufigsten Streitpunkte:

  • Erste 6 Wochen Krankheit: Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 EntgFG), 100 % des Bruttoarbeitsentgelts;
  • Ab der 7. Woche: Krankengeld der Krankenkasse, 70 % brutto bzw. 90 % netto (je nachdem, was geringer ist);
  • Bei einem zweiten Krankheitsfall gleicher Erkrankung innerhalb von 12 Monaten: keine neue Entgeltfortzahlung; Krankenkasse zahlt direkt;
  • Bei anderer Erkrankung: neue 6-Wochen-Entgeltfortzahlung beginnt, wenn der Mitarbeiter zwischenzeitlich mindestens 6 Monate arbeitsfähig war.

Praktischer Tipp: Wer einen längeren Krankheitsverlauf erwartet, sollte sich rechtzeitig (idealerweise vor der 6. Krankheitswoche) mit der Krankenkasse in Verbindung setzen, um die elektronische Übermittlung der Lohnfortzahlungsendung des Arbeitgebers sicherzustellen. Verspätungen zwischen Lohnfortzahlungsende und Krankengeldbeginn führen häufig zu Liquiditätsengpässen bei Versicherten — das ist vermeidbar.

Ein weiterer wichtiger 2026-Aspekt ist die Kinderkrankengeld-Regelung. Eltern haben Anspruch auf Krankengeld zur Betreuung eines erkrankten Kindes (§ 45 SGB V) — pro Kind 10 Tage/Jahr je Elternteil (Alleinerziehende: 20 Tage), bei mehreren Kindern maximal 25 Tage/Jahr (Alleinerziehende: 50 Tage). Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des Netto-Arbeitsentgelts, gedeckelt analog zum normalen Krankengeld. Die Bezugsdauer wurde 2024 und 2025 jeweils befristet erhöht (auf 15 bzw. 20 Tage/Kind) als COVID-Nachfolgeregelung; ab 2026 gilt wieder die reguläre Quote von 10 Tagen. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der häuslichen Betreuung des Kindes (in der Regel bis 12 Jahre; bei Behinderung des Kindes auch darüber hinaus).

Praktisch ist das Kinderkrankengeld ein häufig nicht ausgeschöpftes Recht: Befragungen der Verbraucherzentralen zeigen, dass etwa 35 % der berechtigten Eltern weniger als die Hälfte ihres Anspruchs nutzen, oft aus Angst vor beruflichen Nachteilen oder aus Unkenntnis der Regelung. Tatsächlich darf der Arbeitgeber Kinderkrankengeld weder verweigern noch beruflich nachteilig auslegen — es ist ein gesetzlicher Anspruch, vergleichbar mit Urlaub. Die Beantragung läuft über die Krankenkasse mit dem ärztlichen Attest und einer formlosen Lohnausfallbescheinigung des Arbeitgebers.

Schließlich, beim Wiedereingliederungsmanagement (BEM) nach längerer Erkrankung: Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet (§ 167 SGB IX), allen Mitarbeitern, die in 12 Monaten mehr als 6 Wochen krank waren, ein BEM-Gespräch anzubieten. Ziel ist die schrittweise Wiedereingliederung mit angepasstem Arbeitsumfeld (Teilzeit, andere Aufgaben, Hilfsmittel). Während der BEM-Stufenphase wird oft eine ‚Hamburger Modell‘-Wiedereingliederung praktiziert: schrittweise Steigerung der Arbeitszeit (z. B. 3 Std/Tag → 5 Std → 7 Std → voll). In der Stufenphase zahlt die Krankenkasse weiterhin Krankengeld; nach voller Wiedereingliederung übernimmt der Arbeitgeber wieder die volle Lohnzahlung. Diese Regelung ist sowohl für den Versicherten als auch für den Arbeitgeber vorteilhaft — sie verkürzt die effektive Krankenphase deutlich.

Eine weitere Besonderheit ist die Krankengeld-Regelung für Selbstständige und Freiberufler. In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Selbstständige standardmäßig keinen Anspruch auf Krankengeld; sie sind in der gesetzlichen KV nur zur reinen Krankenbehandlung versichert. Ein Anspruch auf Krankengeld kann freiwillig durch Wahltarif Krankengeld (§ 53 SGB V) erworben werden. Die meisten Krankenkassen bieten verschiedene Tarife an: Krankengeld ab dem 15. Tag, ab dem 22. Tag, ab dem 43. Tag — mit unterschiedlichen Zusatzbeiträgen. Tarif «ab 15. Tag» kostet typischerweise 0,7-1,2 % des beitragspflichtigen Einkommens zusätzlich; Tarif «ab 43. Tag» ist deutlich günstiger (0,2-0,4 %). Für Solo-Selbstständige mit kleinem Polster ist der frühere Anspruch sinnvoll; für Selbstständige mit Rücklagen reicht oft der spätere Anspruch. Alternative bietet eine private Krankentagegeld-Versicherung, die teilweise günstiger und flexibler ist (Selbstständige können je nach Versicherer 30-90 € Tagegeld + variabler Karenzzeit von 14, 21 oder 42 Tagen wählen).

Praktischer Hinweis für grenzüberschreitende Familien: Nach der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit haben in diesem Land beschäftigte Arbeitnehmer und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen das Recht, bei der Beantragung dieser Leistung gleich wie Inländer behandelt zu werden. In einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente — zum Beispiel eine deutsche Geburtsurkunde, eine polnische Heiratsurkunde oder ein litauischer Personenstandsauszug — müssen von der zuständigen Behörde gleichberechtigt mit nationalen Dokumenten akzeptiert werden, gegebenenfalls nach einer beglaubigten Übersetzung. Für Nicht-EU-Dokumente gilt das Haager Apostille-Übereinkommen.

Krankengeld bei psychischen Erkrankungen und Long-COVID

In den letzten Jahren hat sich das Spektrum der Krankengeld-Anspruchsbegründungen erheblich erweitert, insbesondere durch die zunehmende Anerkennung psychischer Erkrankungen und durch die anhaltende Bedeutung von Long-COVID/Post-COVID. Beide Bereiche bringen spezifische Herausforderungen für Versicherte und ihre Krankenkassen mit sich.

Bei psychischen Erkrankungen (Depression, Anpassungsstörungen, Burnout-Syndrom, Angststörungen) erkennt die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich auf gleicher Basis an wie körperliche Erkrankungen, sofern eine fachärztliche oder psychotherapeutische Diagnose vorliegt. Die Bezugsdauer ist mit 78 Wochen identisch zur körperlichen Erkrankung. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten:

  • Krankenkassen lassen bei längeren psychischen Erkrankungen häufiger als bei körperlichen eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) durchführen — oft schon nach 6-12 Wochen. Das Ziel ist die frühzeitige Prüfung, ob Rehabilitation oder ein Erwerbsminderungsrentenantrag angeraten ist;
  • Die psychotherapeutische Behandlung während des Krankengeldbezugs ist im Standardumfang von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen: Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie, systemische Therapie. Wartezeiten für einen Therapieplatz können jedoch 3-6 Monate betragen, was die Erholung verzögert;
  • Bei Anpassungsstörungen, die durch konkrete Arbeitsplatzkonflikte ausgelöst wurden (Mobbing, Überlastung, Kommunikationsprobleme), kann eine arbeitsrechtliche Beratung parallel zur medizinischen Behandlung sinnvoll sein. Gewerkschaften, Berufsverbände und Anwaltsvereine bieten oft kostenfreie Erstberatung an.

Bei Long-COVID (auch Post-COVID-Syndrom genannt) ist die Anerkennung als Krankheit nach internationaler ICD-10-Klassifikation (U07.4 «Post-COVID-19-Zustand») gefestigt. Die Symptome können Monate bis Jahre andauern und umfassen chronische Ermüdung (ME/CFS), Atemnot, kognitive Beeinträchtigung («Brain Fog»), Herzrhythmusstörungen und Geruchsverlust. Für Krankengeld-Empfänger mit Long-COVID:

  • Die Krankenkasse erkennt das volle 78-Wochen-Krankengeld an, sofern die Diagnose ausreichend dokumentiert ist;
  • Bestimmte Krankenkassen (BARMER, AOK, Techniker Krankenkasse, IKK classic) haben spezialisierte Long-COVID-Ansprechpartner und kooperieren mit Long-COVID-Ambulanzen (Berlin Charité, Universitätsklinikum Jena, Tropeninstitut Hamburg, Munich Long-COVID Center);
  • Für besonders schwere Fälle steht die Pneumologische Rehabilitation und die Psychosomatische Reha zur Verfügung, beide kassenübernommen mit Eigenanteil von 10 EUR/Tag (max. 28 Tage/Jahr);
  • Bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit durch Long-COVID kann ein Erwerbsminderungsrenten-Antrag bereits vor Erreichen der 78-Wochen-Frist sinnvoll sein. Die Anerkennung erfordert in der Regel mindestens 6-monatige Dokumentation der Funktionseinschränkungen durch Fachärzte und das Sozialmedizinische Gutachten der DRV.

Ein praktischer Hinweis für Versicherte mit längeren psychischen Erkrankungen oder Long-COVID: Die Krankenkasse darf das Krankengeld nicht eigenmächtig einstellen, solange eine fortlaufende AU-Bescheinigung vorliegt. Wenn die Kasse trotzdem die Zahlung einstellt (typisch nach negativer MD-Begutachtung), kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids; während des Widerspruchsverfahrens kann der vorläufige Krankengeldweiterzahlungs-Antrag nach § 86b SGG gestellt werden, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Die Verbraucherzentrale, sozialrechtliche Beratungsstellen und Anwaltsvereine bieten kostenfreie Erstberatung; ein eigener Anwalt ist bei Sozialgerichtsverfahren in der ersten Instanz nicht erforderlich — das Verfahren ist gerichtskostenfrei nach § 183 SGG. Für Versicherte mit niedrigem Einkommen besteht zusätzlich die Möglichkeit, kostenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen, was die professionelle anwaltliche Vertretung ermöglicht, ohne dass aus eigener Tasche Kosten getragen werden müssen. Diese Kombination — gerichtskostenfreies Sozialgericht plus PKH-finanzierter Anwalt — macht den Rechtsweg gegen unrechtmäßige Kassenentscheidungen auch bei finanziell schwierigen Verhältnissen praktisch und zuverlässig zugänglich, was für viele chronisch erkrankte Versicherte ein entscheidender Schutz darstellt.

Praktischer Hinweis für grenzüberschreitende Familien: Nach der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit haben in diesem Land beschäftigte Arbeitnehmer und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen das Recht, bei der Beantragung dieser Leistung gleich wie Inländer behandelt zu werden. In einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente — zum Beispiel eine deutsche Geburtsurkunde, eine polnische Heiratsurkunde oder ein litauischer Personenstandsauszug — müssen von der zuständigen Behörde gleichberechtigt mit nationalen Dokumenten akzeptiert werden, gegebenenfalls nach einer beglaubigten Übersetzung. Für Nicht-EU-Dokumente gilt das Haager Apostille-Übereinkommen.

Praktischer Hinweis für grenzüberschreitende Familien: Nach der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit haben in diesem Land beschäftigte Arbeitnehmer und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen das Recht, bei der Beantragung dieser Leistung gleich wie Inländer behandelt zu werden. In einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente — zum Beispiel eine deutsche Geburtsurkunde, eine polnische Heiratsurkunde oder ein litauischer Personenstandsauszug — müssen von der zuständigen Behörde gleichberechtigt mit nationalen Dokumenten akzeptiert werden, gegebenenfalls nach einer beglaubigten Übersetzung. Für Nicht-EU-Dokumente gilt das Haager Apostille-Übereinkommen.

2.160 € / Monat

min(70 % × Brutto, 90 % × Netto, 135,63 €) × 30 = 2.160,00 € / Monat

12
  • 70 % vom Brutto-Tagesentgelt 81,67 €
  • 90 % vom Netto-Tagesentgelt 72,00 €
  • Tageshöchstbetrag 135,63 €
  • Krankengeld pro Tag 72,00 €
  • Krankengeld pro Monat 2.160,00 € / Monat

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Quelle: GKV-Spitzenverband — Krankengeld (Gemeinsames Rundschreiben § 44 SGB V)

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