← Deutschland

Sozialhilfe (SGB XII)

Social assistance

Hilfe zum Lebensunterhalt für Personen, die nicht erwerbsfähig sind und keine Grundsicherung im Alter erhalten — nach SGB XII.

≈ 6,756 €/Jahr Komplexität Sozialamt (Kommune)
Antrag starten →

Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist die letzte staatliche Auffangleistung für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln, eigener Arbeit oder vorrangigen Sozialleistungen sichern können. Sie umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff.), die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung (§§ 41 ff.) sowie Hilfen in besonderen Lebenslagen (Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe). Zuständig ist das Sozialamt am Wohnort. Anders als beim Bürgergeld richtet sich Sozialhilfe an Personen, die NICHT erwerbsfähig sind (weniger als 3 Stunden tägliche Arbeit möglich).

Anspruch

  • Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken
  • Sie sind nicht erwerbsfähig (weniger als 3 Stunden täglich, § 8 SGB II) — sonst Bürgergeld
  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • Vorrangige Leistungen (Rente, Krankengeld, Wohngeld, Unterhalt) sind ausgeschöpft oder gestellt
  • Vermögen unterhalb der Schongrenzen (5.000 € pro Person + Schongegenstände)

Rechtsgrundlage

Die Sozialhilfe in Deutschland ist im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) geregelt. Sie umfasst mehrere Leistungsarten für Personen, die nicht erwerbsfähig sind oder besonderen Hilfebedarf haben — abzugrenzen vom Bürgergeld (SGB II), das für erwerbsfähige Hilfebedürftige gilt.

Hauptleistungen nach SGB XII:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach §§ 27-40 SGB XII — für Personen, die nicht erwerbsfähig sind und nicht in einer stationären Einrichtung leben;
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GruSi) nach §§ 41-46 SGB XII — für Personen über 65 Jahren oder mit dauerhaft voller Erwerbsminderung;
  • Hilfen zur Gesundheit nach §§ 47-52 SGB XII;
  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen — seit 2020 als Teil des SGB IX bzw. Bundesteilhabegesetzes (BTHG);
  • Hilfe zur Pflege nach §§ 61-66 SGB XII;
  • Hilfe in besonderen Lebenslagen nach §§ 67-69 SGB XII — Wohnungslosigkeit, Schuldenüberschuldung, Suchtkrankheit.

Wichtige Reformen:

  • SGB XII-Einführung 2005 (Hartz IV-Reformen): Trennung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, Übertragung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ins SGB II;
  • Bundesteilhabegesetz (BTHG) 2018-2020: Eingliederungshilfe wird vom SGB XII ins SGB IX überführt, mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung;
  • Sozialschutz-Paket III (Coronapandemie 2020-2022): vereinfachter Zugang, vorübergehend keine Vermögensprüfung;
  • Bürgergeld-Gesetz 2023: betraf primär SGB II, aber auch Anpassungen der Regelsätze im SGB XII (Synchronisierung).

Wer ist berechtigt — SGB XII vs. SGB II

Die wichtigste Abgrenzung im deutschen Sozialhilfe-System:

MerkmalSGB II (Bürgergeld)SGB XII (Sozialhilfe)
ZielgruppeErwerbsfähige Hilfebedürftige (15-65 Jahre)Nicht-erwerbsfähige Hilfebedürftige
LeistungsträgerJobcenterSozialamt
Erwerbsfähigkeit≥ 3 Stunden täglich arbeitsfähig< 3 Stunden täglich arbeitsfähig oder über 65
VermittlungsangebotAktiv vermitteltKeine Vermittlung
SanktionenMöglich (begrenzt nach BVerfG-Urteil 2019)Begrenzte Sanktionen

Anspruchsberechtigt nach SGB XII (§ 19 SGB XII):

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) für:
    • Personen mit zeitweiser oder dauerhafter Erwerbsunfähigkeit (3 Stunden tgl. nicht möglich);
    • Personen über 65 (für Hilfe zum Lebensunterhalt vor der GruSi-Schwelle);
    • Bewohner stationärer Einrichtungen (Pflegeheime, Wohnheime).
  • Grundsicherung (GruSi) für:
    • Personen, die das Renteneintrittsalter erreicht haben und Hilfe brauchen;
    • Volljährige mit voller Erwerbsminderung auf Dauer (DRV-Bescheid).
  • Eingliederungshilfe für:
    • Menschen mit körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung;
    • Im SGB IX seit 2020 als ‚Teilhabe an der Gemeinschaft / am Arbeitsleben / an Bildung‘.

Voraussetzungen:

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland;
  • Einkommen und Vermögen unterhalb der Bedürftigkeitsgrenzen;
  • Familiäre Unterhaltsverpflichtungen wurden ausgeschöpft (im Gegensatz zum Bürgergeld unterscheidet sich SGB XII durch Unterhalts-Heranziehung);
  • Bei Ausländern: gültiger Aufenthaltstitel; bestimmte Aufenthaltstitel sind eingeschränkt (Asylbewerber → Asylbewerberleistungsgesetz, AsylbLG).

Regelsätze 2026

Die Regelsätze für SGB XII und SGB II werden parallel festgelegt — jährlich angepasst. Stand 2024 (für 2026 weitere Erhöhung erwartet):

RegelbedarfsstufePersonenkreisMonatsbetrag 2024
1Alleinstehende, Alleinerziehende563 EUR
2Ehepartner/Eingetragene Partner (je)506 EUR
3Erwachsene 18-24 Jahre im Haushalt der Eltern451 EUR
4Jugendliche 14-17 Jahre471 EUR
5Kinder 6-13 Jahre390 EUR
6Kinder unter 6 Jahre357 EUR

Zusätzlich werden gewährt:

  • Mehrbedarfe (§ 30 SGB XII):
    • Alleinerziehende (1 Kind unter 7 oder 2-3 Kinder unter 16): +12-60 % des Regelsatzes;
    • Schwangere ab 13. Schwangerschaftswoche: +17 %;
    • Behinderte mit Merkzeichen ‚G‘ (Gehbehinderung): +17 %;
    • Kostenaufwändige Ernährung (z. B. Diabetes Typ I, Zöliakie): individuell.
  • Kosten der Unterkunft (KdU) (§ 35 SGB XII):
    • Übernahme der angemessenen Miete + Heizung;
    • ‚Angemessen‘ = jeweils kommunal festgelegt (z. B. München vs. Vorpommern sehr unterschiedlich);
    • München: ~620 EUR Kalt-Miete für Single, Berlin ~550, Dortmund ~360.
  • Einmalige Beihilfen (§ 31 SGB XII):
    • Erstausstattung Wohnung;
    • Erstausstattung Bekleidung bei Schwangerschaft + Geburt;
    • Reparaturen größerer Haushaltsgeräte;
    • Mehrtägige Klassenfahrten (Bildung und Teilhabe).

Konkretes Beispiel: Single über 65 mit kleiner Rente in München:

  • Regelsatz Stufe 1: 563 EUR;
  • Miete Kalt 620 EUR + Heizung 80 EUR = 700 EUR;
  • Gesamtbedarf: 563 + 700 = 1 263 EUR/Monat;
  • Eigene Rente (z. B. 850 EUR) wird angerechnet;
  • GruSi-Aufstockung: 1 263 - 850 = 413 EUR/Monat.

Antrag und erforderliche Unterlagen

Der Sozialhilfe-Antrag wird beim örtlichen Sozialamt der Stadt oder des Landkreises gestellt. In großen Städten gibt es spezialisierte Dienststellen für GruSi, HLU, Eingliederungshilfe.

Antragswege:

  1. Persönlich beim Sozialamt — empfohlen, da Beratung wichtig ist;
  2. Schriftlich per Post mit Antragsformular;
  3. Online über kommunale Portale (z. B. Hamburg, Bayern, NRW haben unterschiedliche Lösungen) — nicht überall verfügbar;
  4. Telefonisch für Erstinformation, Antragsformular wird zugeschickt.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antragsformular SGB XII (länderspezifisch — meist 2-3 Seiten Hauptantrag + diverse Anlagen);
  • Personalausweis oder Reisepass;
  • Aufenthaltstitel (für Ausländer);
  • Einkommensnachweise:
    • Rentenbescheid (DRV-Renten-Auskunft);
    • Lohnabrechnungen letzte 3 Monate (bei eigener oder Partner-Beschäftigung);
    • Bescheinigung über Krankengeld, Mutterschaftsgeld, etc.;
  • Vermögensnachweise:
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate (alle Konten);
    • Sparbuch, Wertpapier-Depot, Lebensversicherung;
    • Grundbuchauszug bei Wohneigentum;
    • Fahrzeugschein bei eigenem PKW;
  • Mietvertrag + letzte Heizkostenabrechnung;
  • Bei Behinderung: Schwerbehindertenausweis, ärztliche Befunde;
  • Bei Pflegebedürftigkeit: Pflegegrad-Bescheid;
  • Bei Erwerbsminderung: DRV-Bescheid über volle/teilweise EM-Rente.

Vermögensfreibeträge (§ 90 SGB XII):

  • Schonbetrag pro Person: 10 000 EUR (seit BTHG 2017, vorher 2 600 EUR);
  • Schonbetrag für Ehepartner: zusätzlich 10 000 EUR;
  • Schonbetrag pro Person, die unterhaltspflichtig ist: 500 EUR;
  • Selbstgenutztes Wohneigentum: in angemessener Größe schongeschützt (typisch bis 130 qm Wohnfläche);
  • Altersvorsorge-Vermögen (Riester-/Rürup-Rente): geschützt;
  • PKW: bis 7 500 EUR Wert geschützt, wenn für Mobilität (z. B. Krankheitsfahrten) erforderlich.

Bearbeitungszeit: 4-8 Wochen für Standardfälle, 3-6 Monate für Eingliederungshilfe (mehrstufiges Bedarfsfestestellungsverfahren).

Unterhaltspflichten und Widerspruch

Eine Besonderheit der Sozialhilfe gegenüber dem Bürgergeld: Unterhaltsverpflichtungen der Familie werden geprüft.

Unterhaltsheranziehung (§§ 94-95 SGB XII):

  • Eltern können verpflichtet sein, für volljährige Kinder Unterhalt zu zahlen, wenn diese SGB XII-Leistungen beziehen;
  • Kinder können verpflichtet sein, für ältere Eltern in der GruSi Unterhalt zu zahlen — aber nur, wenn das eigene Bruttoeinkommen über 100 000 EUR/Jahr liegt (Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020);
  • Vor 2020 war diese Schwelle deutlich niedriger — die Reform war eine massive Erleichterung für Familien;
  • Pflegeheimkosten + GruSi: bis zur 100 000 EUR-Grenze keine Heranziehung der Kinder mehr.

Widerspruchsverfahren:

  1. Widerspruch beim Sozialamt: 1 Monat nach Bescheid;
  2. Klage beim Sozialgericht: 1 Monat nach Widerspruchsentscheidung;
  3. Berufung beim LSG: bei Werten über 750 EUR oder Zulassung;
  4. Revision zum BSG: bei grundsätzlicher Bedeutung;
  5. Beratungs- und Prozesskostenhilfe kann vor dem Sozialgericht beantragt werden — meist ohne Kostenrisiko für Sozialhilfeempfänger.

Häufige Streitfragen und Erfolgschancen:

  • Höhe der Unterkunftskosten (KdU): Erfolgschance ~60 %, oft ‚Mietobergrenzen‘-Streit;
  • Anrechnung von Vermögen: Erfolgschance ~50 %, Schongrenzen werden häufig falsch berechnet;
  • Mehrbedarfe (Alleinerziehende, Behinderung): Erfolgschance ~70 % mit Bescheinigungen;
  • Erwerbsunfähigkeit (Übergang SGB II → SGB XII): Erfolgschance ~50 %, oft DRV-Gutachten entscheidend.

Rückforderungen:

  • Verjährung: 4 Jahre, bei vorsätzlicher Falschangabe 10 Jahre;
  • Stundung und Ratenzahlung möglich;
  • Vorsätzliche Falschangaben: § 263 StGB (Betrug), Freiheitsstrafe bis 5 Jahre.

Eingliederungshilfe nach BTHG (seit 2020 im SGB IX)

Die Eingliederungshilfe wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ab 2020 vollständig vom SGB XII (vorher §§ 53-60) ins SGB IX (Teil 2) überführt. Der Sozialhilfeträger bleibt zuständig, aber das Leistungsbild und die Verfahren sind grundlegend reformiert.

Ziele der Eingliederungshilfe:

  • Teilhabe an der Gemeinschaft, am Arbeitsleben, an Bildung;
  • Selbstbestimmtes Leben — weg von der ‚fürsorglichen Verwahrung‘ in stationären Einrichtungen;
  • Persönliches Budget als Geldleistung statt Sachleistung möglich.

Leistungsarten:

  • Soziale Teilhabe (§ 113 SGB IX): Assistenzleistungen, Familien-Unterstützung, sportliche/kulturelle Teilhabe;
  • Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49-63 SGB IX): Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM), Inklusionsbetriebe, andere geschützte Arbeitsplätze;
  • Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX): integrative Schulen, Schulbegleitung, Studienhilfen;
  • Sonstige Leistungen: Hilfsmittel, Kommunikationshilfen, Mobilitätshilfen.

Gesamtplanverfahren (§§ 117-122 SGB IX):

  1. Bedarfsfestestellung beim Sozialamt;
  2. Gesamtplankonferenz mit allen Beteiligten (Betroffener, Sozialamt, Krankenkasse, Pflegekasse, Reha-Träger);
  3. Gesamtplan als verbindlicher Rahmen für die Leistungen über 1-3 Jahre;
  4. Persönliches Budget als Alternative zur Sachleistung — der Behinderte kauft selbst ein, was er braucht.

Vermögens- und Einkommensgrenzen für Eingliederungshilfe:

  • Schonvermögen erhöht: 60 750 EUR (seit BTHG-Stufe 3);
  • Einkommen wird teilweise angerechnet, aber großzügiger als bei HLU/GruSi;
  • Ehegattenunabhängigkeit: Einkommen und Vermögen des Ehepartners werden weniger streng geprüft.

Auslandsfälle und Sondersituationen

Die Sozialhilfe ist im Wesentlichen eine inländische Leistung — bei Wohnsitz im Ausland ruht der Anspruch in der Regel:

EU/EWR/Schweiz — Verordnung 883/2004:

  • Sozialhilfe ist als ‚Sonderleistungen ohne Beitragscharakter‘ in Anhang X von 883/2004 aufgeführt — sie ist nicht exportierbar;
  • Wer ins EU-Ausland zieht, verliert den deutschen Sozialhilfe-Anspruch ab Wohnsitzwechsel;
  • Im Aufnahmeland ist die jeweilige nationale Sozialhilfe zu beantragen;
  • Ausnahme: kurzfristige Auslandsaufenthalte (Urlaub, medizinische Behandlung) bis 6 Wochen führen nicht zum Anspruchsverlust.

Drittstaaten: in der Regel kein Anspruch, sehr enger Auslegungsspielraum.

Spezielle Regelungen:

  • Asylbewerber und Geduldete: erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), nicht nach SGB XII. Höhe und Bedingungen sind anders;
  • Ukrainer mit Vorübergehendem Schutz (seit 4.3.2022): vom AsylbLG ins SGB II/XII übertragen — voller Anspruch wie EU-Bürger;
  • Wohnungslose: bevorzugte Bearbeitung (Hilfe in besonderen Lebenslagen, §§ 67 ff. SGB XII), inkl. Übernahme von Wohnungskosten zur Beendigung der Wohnungslosigkeit;
  • Sucht- und Schuldnerberatung: § 67 SGB XII verpflichtet zur Bereitstellung von Beratungsangeboten.

Praxishinweise:

  • SGB XII-Anträge sind in der Regel komplex — Beratungsangebote nutzen: Caritas, Diakonie, AWO, DRK, kommunale Beratungsstellen, der Sozialverband Deutschland (SoVD), VdK;
  • Bei vorhandener Behinderung: Schwerbehindertenausweis vor SGB XII-Antrag beantragen — er erleichtert die Bedarfsfeststellung in der Eingliederungshilfe;
  • Bei Pflegebedürftigkeit: Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen, vor SGB XII-Antrag — die Pflegekassen-Leistungen werden auf SGB XII angerechnet;
  • Bei Mietkosten-Streitigkeiten: Mietsenkungsverfahren der Kommune — der Vermieter wird aufgefordert, die Miete zu senken, sonst wird ein Umzug erforderlich.

Abgrenzung zum Bürgergeld (SGB II)

Die Trennung zwischen SGB II und SGB XII ist eine der wichtigsten strukturellen Unterscheidungen im deutschen Sozialhilfesystem:

Erwerbsfähigkeitsprüfung (§ 8 SGB II):

  • Erwerbsfähig: kann unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein;
  • Nicht erwerbsfähig: dauerhaft auf weniger als 3 Stunden eingeschränkt (volle EM-Rente bei DRV);
  • Übergänge: Personen mit Krankengeld, das ausläuft, müssen ins SGB II oder SGB XII wechseln, je nach Erwerbsfähigkeit;
  • Streitigkeit: viele Fälle landen in Schiedsverfahren zwischen Jobcenter und Sozialamt — das Jobcenter zahlt zunächst weiter (SGB II §§ 44a-44c).

Vor- und Nachteile beider Systeme:

AspektSGB II (Bürgergeld)SGB XII (Sozialhilfe)
VermögensschutzHöher, besonders im Karenzjahr (40 000 EUR/Person)Niedriger (10 000 EUR/Person)
Unterhaltspflicht von VerwandtenSehr eingeschränktMöglich (über 100 000 EUR Bruttoeinkommen)
Sanktionen bei PflichtverletzungMöglichSehr begrenzt
Mehrbedarfe für Alleinerziehende+12-60 % Regelsatz+12-60 % Regelsatz
Kostenübernahme stationärer PflegeNeinJa (über Hilfe zur Pflege)

Übergangsbeispiele:

  • Person mit Krebserkrankung, Krankengeld läuft aus: bei DRV EM-Rente beantragen; bei Bewilligung → SGB XII (GruSi); bei Ablehnung → SGB II (mit ärztlicher Bescheinigung);
  • Senior mit niedriger Rente, lebt allein: GruSi nach SGB XII bei Sozialamt;
  • Erwerbsfähiger Wohnungsloser: SGB II (Bürgergeld) + spezielle Hilfen nach SGB XII §§ 67 ff.;
  • Behinderter junger Mensch in Werkstatt: Eingliederungshilfe nach SGB IX (Sozialamt) + Werkstatt-Lohn + ggf. ergänzendes SGB XII.

Entwurf beginnen

155 € · pro Antrag

Antrag starten →