Mehr zum Krankengeld
Detaillierte Erklärungen zu jeder Eingabe, der Mathematik dahinter und den geltenden Gesetzen — handgeschrieben, mit Quellenangabe.
Wie funktioniert der Krankengeld-Rechner?
Der Buronia Krankengeld-Rechner schätzt, wie viel gesetzliches Krankengeld Sie nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber von Ihrer Krankenkasse erhalten. Er nutzt die Formel des § 47 SGB V: 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, gekappt bei 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts und zusätzlich begrenzt auf den Höchstsatz, der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt. Für 2026 liegt dieser Höchstsatz bei 135,63 € pro Kalendertag.
Eingaben sind das monatliche Bruttoentgelt, das monatliche Nettoentgelt und die Anzahl der Wochen, für die Sie das Krankengeld berechnen möchten (höchstens 78). Der Rechner zeigt den kalendertäglichen Bruttobetrag, den voraussichtlichen Auszahlungsbetrag nach Abzug der Sozialversicherungsanteile sowie die Hochrechnung auf den gewählten Zeitraum. Eine Änderung eines Eingabewerts aktualisiert die Ausgabe sofort.
Wichtig: Das ausgezahlte Krankengeld ist nicht der Bruttobetrag. Vom kalendertäglichen Brutto-Krankengeld gehen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab; die Krankenkasse trägt jeweils die Hälfte. Die Beiträge zur Krankenversicherung selbst werden bei laufendem Krankengeldbezug von der Krankenkasse übernommen. Erst der Restbetrag landet auf Ihrem Konto.
Der Rechner ersetzt nicht die endgültige Bescheidung der Krankenkasse. Diese benötigt Ihre individuelle Abrechnung des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums, prüft Einmalzahlungen, variable Bestandteile, Sonderkonstellationen wie Mehrfachbeschäftigung, Selbstständigkeit oder Bezug von Krankengeld nach Arbeitslosengeld I. Für die Standardfrage „Was bekomme ich nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung?“ liefert die Formel jedoch ein verlässliches Bild.
Rechtsgrundlage: §§ 44 bis 51 SGB V
Krankengeld ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Der Anspruch entsteht aus § 44 SGB V. Die Berechnung findet sich in § 47 SGB V. Beginn, Höhe, Ruhen, Wegfall, Aussteuerung und Mitwirkungspflichten sind in den §§ 44 bis 51 SGB V geregelt. Daneben sind das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das die ersten sechs Wochen abdeckt, und das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen relevant. Die Praxis der Krankenkassen folgt zusätzlich dem Gemeinsamen Rundschreiben „Krankengeld“ des GKV-Spitzenverbands.
Das System ist zweistufig aufgebaut. In den ersten sechs Wochen einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zahlt der Arbeitgeber 100 Prozent des Entgelts nach EFZG weiter. Erst danach übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld nach SGB V. Der Wechsel ist die Hauptursache für Liquiditätsschocks in deutschen Haushalten: Das Nettoeinkommen sinkt von 100 Prozent des bisherigen Nettos auf häufig 75 bis 85 Prozent.
Anspruchsberechtigt sind Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Entgelt sowie freiwillig Versicherte mit Wahlerklärung zum Krankengeldanspruch. Familienversicherte, Rentner und Studierende mit studentischer Pflichtversicherung haben grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch. Selbstständige müssen den Krankengeldanspruch ausdrücklich wählen, regelmäßig mit Beginn ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, oder einen Krankentagegeld-Wahltarif abschließen.
Der Anspruch setzt eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit voraus. Seit Anfang 2023 gilt das System der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt übermittelt die Krankschreibung digital an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Versicherte erhalten weiterhin einen Ausdruck. Die Mitwirkungspflicht zur lückenlosen Krankschreibung bleibt jedoch unverändert: Eine Lücke kann den Krankengeldanspruch unterbrechen.
So wird das Krankengeld 2026 berechnet
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten. Erstens wird das Regelentgelt ermittelt, also das durchschnittliche kalendertägliche Bruttoarbeitsentgelt aus dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden separat berücksichtigt: Die Summe der Einmalzahlungen aus den letzten zwölf Monaten wird durch 360 geteilt und dem Regelentgelt hinzugerechnet. Zweitens wird die 70-Prozent-Regel angewendet. Drittens wird die 90-Prozent-Netto-Deckelung geprüft. Viertens wird der Höchstsatz aus der Beitragsbemessungsgrenze geprüft.
Die Formel lautet:
Brutto-Krankengeld pro Kalendertag = min(70% × Regelentgelt; 90% × Nettoentgelt; 135,63 €)
Monatswert ≈ Brutto-Krankengeld × 30
Netto-Krankengeld ≈ Brutto-Krankengeld − ca. 12% SozialversicherungsanteileBeispiel 1 (mittleres Einkommen): Ein Angestellter mit 3.500 € brutto und 2.400 € netto pro Monat. Regelentgelt täglich ca. 116,67 €. 70 % = 81,67 € pro Tag. 90 % vom Netto (2.400 € / 30 = 80 €) sind 72,00 € pro Tag. Es greift die Netto-Kappung. Brutto-Krankengeld 72,00 € pro Tag, monatlich rund 2.160 €. Nach Abzug der hälftigen Sozialabgaben verbleiben rund 1.900 €, also etwa 79 % des bisherigen Nettos.
Beispiel 2 (Spitzenverdienerin): Eine Angestellte mit 8.000 € brutto und 4.500 € netto. 70 % vom Regelentgelt täglich (266,67 €) wären 186,67 €. 90 % vom Netto (150 €) wären 135 €. Der Höchstsatz für 2026 (135,63 €) deckelt zusätzlich. Brutto-Krankengeld 135,00 € pro Tag, monatlich rund 4.050 € brutto, netto rund 3.560 €. Der Einkommenssprung nach unten ist deutlich.
Beispiel 3 (Teilzeit): Verkäuferin mit 1.800 € brutto und 1.380 € netto. Regelentgelt täglich 60 €. 70 % = 42 € pro Tag. 90 % vom Netto = 41,40 € pro Tag. Es greift die Netto-Deckelung knapp. Brutto-Krankengeld 41,40 € pro Tag, rund 1.242 € pro Monat brutto, netto rund 1.090 €. Damit liegt das Krankengeld nahe an der Grenze, ab der ergänzendes Bürgergeld geprüft werden sollte.
Die 6-Wochen-Grenze und die 78-Wochen-Grenze
Zwei Fristen prägen das Krankengeld. Die 6-Wochen-Frist bestimmt den Übergang von Entgeltfortzahlung zu Krankengeld. Die 78-Wochen-Frist bestimmt das Ende des Krankengeldanspruchs wegen derselben Krankheit innerhalb einer dreijährigen Blockfrist. Beide Fristen wirken auf Haushaltsplanung und Sozialversicherungsstatus durch.
Die Entgeltfortzahlung läuft bis zu 42 Kalendertage. Sie beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, den der Arbeitgeber regulär zahlen müsste. Erkrankt der Beschäftigte wegen einer anderen Krankheit erneut, beginnt die Sechs-Wochen-Frist neu. Bei Fortsetzungserkrankungen, also derselben Krankheit, werden die Zeiten regelmäßig zusammengerechnet, soweit sie innerhalb von zwölf Monaten liegen. Erst nach Ablauf des Sechs-Wochen-Anspruchs setzt das Krankengeld ein.
Die 78-Wochen-Frist läuft als Blockfrist: Innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wird Krankengeld höchstens für 78 Wochen gezahlt. Die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung werden auf diesen Zeitraum angerechnet. Tatsächlich verbleiben damit bis zu 72 Wochen reines Krankengeld. Tritt während dieses Zeitraums eine andere Krankheit hinzu, verlängert sich der Anspruch nicht. Erst nach Ablauf der dreijährigen Blockfrist und einer mindestens sechsmonatigen Arbeitsfähigkeit kann erneut ein voller 78-Wochen-Anspruch entstehen.
Wer die 78 Wochen ausschöpft, wird ausgesteuert. Die Krankenkasse stellt die Zahlung ein. In der Regel folgt ein Übergang zu Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III, sofern die Erwerbsfähigkeit nicht mehr als sechs Stunden täglich besteht. Parallel sollte zeitnah ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden. Wer diese Kette nicht rechtzeitig vorbereitet, riskiert eine Einkommenslücke.
Abzüge und tatsächliche Auszahlung
Krankengeld ist beitragsfrei zur gesetzlichen Krankenversicherung, aber nicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden hälftig zwischen Versichertem und Krankenkasse geteilt. In der Praxis bedeutet das einen Abzug von etwa 12 Prozent vom Brutto-Krankengeld, je nach individuellen Zuschlägen wie dem Beitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung. Krankengeld ist außerdem steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es zählt für die Bemessung des persönlichen Steuersatzes auf andere Einkünfte mit.
Konkret: Aus 70 % vom Brutto werden nach allen Kappungsstufen die Sozialabgaben gerechnet. Wer kein zusätzliches Einkommen hat, zahlt im Krankengeldzeitraum keine Lohnsteuer, weil Krankengeld steuerfrei ist. Bei der Einkommensteuererklärung im Folgejahr kann der Progressionsvorbehalt jedoch zu einer Steuernachzahlung führen, wenn neben dem Krankengeld weitere Einkünfte bezogen wurden. Ehepaare mit gemeinsamer Veranlagung sollten das einplanen.
Sondersituationen verändern den Auszahlungsbetrag spürbar. Privat krankenversicherte Beschäftigte erhalten kein gesetzliches Krankengeld, sondern beziehen nach Ablauf der Lohnfortzahlung das vereinbarte Krankentagegeld aus ihrer privaten Police. Selbstständige mit Krankengeld-Wahltarif beziehen nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen, häufig erst ab dem 43. oder 22. Tag. Geringfügig Beschäftigte (Minijob) ohne sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch.
Wer mehrere Beschäftigungen hat, deren Bruttoentgelte gemeinsam die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, sieht den Höchstsatz von 135,63 € pro Tag deutlich. Variable Vergütungsbestandteile wie Überstundenpauschalen, Bereitschaftsdienste, Schichtzuschläge oder Provisionen werden in das Regelentgelt einbezogen, soweit sie laufend gezahlt werden. Einmalzahlungen werden über den Hinzurechnungsbetrag (1/360 der Einmalzahlungen der letzten zwölf Monate pro Tag) berücksichtigt.
Antrag, Krankschreibung und Mitwirkungspflichten
Krankengeld muss formal nicht beantragt werden, sobald die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit informiert ist. Mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten Krankenkassen die Diagnose und den Zeitraum direkt von der Vertragspraxis. Versicherte sollten dennoch die Krankenkasse persönlich informieren, sobald sich abzeichnet, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen dauert. Die Krankenkasse versendet dann häufig einen Krankengeldfragebogen mit Angaben zu Beruf, Arbeitgeber, Mehrfachbeschäftigung und etwaigen anderen Sozialleistungen.
Wichtig ist die lückenlose Folge-AU. Versicherte müssen vor Ablauf der vorherigen Krankschreibung erneut zur Ärztin oder zum Arzt. Eine Lücke von auch nur einem Tag kann den Krankengeldanspruch unterbrechen, wenn die Folgekrankschreibung nicht spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der vorherigen ausgestellt wird. Diese Frist ist seit längerem etwas entschärft worden, bleibt aber eine der häufigsten Ursachen für ungewollte Anspruchslücken.
Die Krankenkasse darf medizinische Unterlagen anfordern, den Medizinischen Dienst (MD) einschalten, ein Reha-Verfahren empfehlen oder eine stufenweise Wiedereingliederung anregen. Versicherte müssen an Untersuchungen mitwirken, sich melden, neue Adresse oder Bankverbindung mitteilen und Veränderungen wie Aufnahme eines Nebenverdienstes oder Bezug anderer Leistungen anzeigen. Wer Mitwirkungspflichten verletzt, riskiert ein Ruhen oder den Wegfall des Krankengeldes nach §§ 60 ff. SGB I.
Reha-Antrag und Krankengeld können sich kreuzen. Stellt die Krankenkasse fest, dass die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet ist, kann sie den Versicherten auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen. Wird der Antrag nicht innerhalb von zehn Wochen gestellt, kann das Krankengeld entfallen. Ein gestellter Reha-Antrag kann gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten. Diese Mechanismen sind für Versicherte mit Langzeiterkrankung essenziell und werden in der Regel durch die zuständigen Beraterinnen und Berater der Krankenkasse erläutert.
Auszahlung, Dauer und Krankengeldbescheid
Krankengeld wird kalendertäglich berechnet, aber typischerweise rückwirkend ausgezahlt: für die Tage, in denen Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt war. Die Auszahlung erfolgt bei den meisten Krankenkassen wöchentlich bis monatlich auf das angegebene Konto. Verzögerungen entstehen durch fehlende Folge-AU, fehlende Angaben zum Arbeitgeber oder fehlende Entgeltbescheinigungen.
Beim Übergang von Entgeltfortzahlung zu Krankengeld ist die Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers entscheidend. Diese wird üblicherweise direkt zwischen Krankenkasse und Arbeitgeber ausgetauscht, kann sich aber bei kleinen oder neuen Arbeitgebern verzögern. Versicherte können ihre Krankenkasse aktiv anrufen oder online den Bearbeitungsstand abfragen, statt sechs Wochen lang auf eine erste Zahlung zu warten.
Bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit endet das Krankengeld am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Bei Aussteuerung nach 78 Wochen endet es mit dem 547. Tag des Krankengeldbezugs (78 × 7) innerhalb der Blockfrist. Bei Wechsel der Krankenkasse während der Krankschreibung bleibt die ursprüngliche Krankenkasse für den Krankengeldbezug zuständig, auch wenn die Mitgliedschaft formal endet, solange die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht (§ 19 Abs. 2 SGB V Verlängerungstatbestand).
Der Krankengeldbescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des SGB X. Er nennt Beginn, Höhe pro Kalendertag und voraussichtliche Dauer. Versicherte sollten den Bescheid prüfen: Stimmen Bemessungszeitraum, Bruttoentgelt, Einmalzahlungen, Nettokappung und Höchstsatz? Ein Fehler bei der Hinzurechnung der Einmalzahlungen oder bei der Behandlung von Provisionen kann mehrere hundert Euro pro Monat ausmachen. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Krankengeld und andere Leistungen: ALG, Bürgergeld, Reha, EM-Rente
Krankengeld ersetzt nicht jede Lebenslage. In Kombination mit anderen Leistungen entstehen Reihenfolge- und Anrechnungsfragen. Wer vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld I (ALG I) bezog, hat häufig auch im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld. Die Höhe entspricht in diesem Sonderfall regelmäßig dem zuletzt bezogenen ALG I (§ 47b SGB V). Die Krankenkasse zahlt das Krankengeld; die Bezugsdauer wird auf das ALG I angerechnet.
Wird der Versicherte ausgesteuert, übernimmt die Agentur für Arbeit nach der Nahtlosigkeitsregelung. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Erwerbsfähigkeit nicht völlig fehlt, sonst greift Erwerbsminderungsrente vorrangig. Parallel kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll sein. Wird die Rente bewilligt, endet das Krankengeld; eine Anrechnung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Bürgergeld ist nachrangig. Wer Krankengeld bezieht, aber den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft damit nicht deckt, kann ergänzendes Bürgergeld beantragen. Das gilt insbesondere für Familien mit niedrigem Bruttoeinkommen, hohem Mietanteil oder Kindern. Krankengeld wird beim Bürgergeld als Einkommen berücksichtigt; die genaue Berechnung erfolgt durch das Jobcenter.
Während einer medizinischen Reha (stationäre oder ambulante Maßnahme der Rentenversicherung) zahlt die Rentenversicherung Übergangsgeld, nicht die Krankenkasse Krankengeld. Bei einer Reha der Krankenkasse bleibt das Krankengeld grundsätzlich erhalten. Bei einer beruflichen Wiedereingliederung im Sinne des Hamburger Modells nach § 74 SGB V besteht weiter Anspruch auf Krankengeld, weil die Erwerbsfähigkeit noch nicht voll wiederhergestellt ist und der Versicherte stundenweise zurückkehrt.
Geschichte und Höhe: vom Krankenversicherungsgesetz 1883 bis 2026
Krankengeld ist eine der ältesten Sozialleistungen in Deutschland. Es geht auf das Krankenversicherungsgesetz von 1883 zurück, eines der drei Bismarckschen Sozialgesetze. Schon damals war die Logik gleich: Der Arbeitgeber sollte einen Teil des Lohnes weiterzahlen, danach trat die Krankenkasse ein. Im Lauf des 20. Jahrhunderts wurden die Bezugsdauer, der Prozentsatz und die Anspruchsgrundlage mehrfach angepasst. Die heutige Regelung mit Sechs-Wochen-Lohnfortzahlung und 78-Wochen-Krankengeld stabilisierte sich in den 1990er-Jahren.
Der Höchstsatz steigt jährlich mit der Beitragsbemessungsgrenze. 2024 lag er bei rund 120,75 € pro Tag, 2025 bei 128,62 € pro Tag, 2026 bei 135,63 € pro Tag. Auch die Mindestlohnentwicklung wirkt nach unten: Bei niedrigen Bruttolöhnen schlägt die 90-Prozent-Netto-Deckelung früher zu, weil das Netto-Brutto-Verhältnis bei niedrigen Einkommen höher ist. Wer wenig verdient, behält relativ mehr, in absoluten Beträgen aber natürlich weniger.
Politisch ist die Aussteuerung nach 78 Wochen seit Jahren umstritten. Patientenverbände, Gewerkschaften und Sozialverbände kritisieren, dass schwer kranke Versicherte trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit aus dem Krankengeld fallen, ohne dass die Erwerbsminderungsrente schon bewilligt ist. Die Folge sind Lücken, in denen die Betroffenen auf ALG I, Bürgergeld oder Erspartes angewiesen sind. Reformvorschläge reichen von einer Verlängerung der Bezugsdauer über eine sanftere Übergangsleistung bis hin zu einer Verzahnung von Krankenkasse und Rentenversicherung.
Im internationalen Vergleich ist das deutsche Modell großzügig in der Höhe (70 % brutto, gedeckelt bei 90 % netto), aber zeitlich begrenzt. In Skandinavien sind die Ersatzraten teils niedriger, dafür greifen Übergangs- und Eingliederungsleistungen früher. In den Niederlanden trägt der Arbeitgeber bis zu zwei Jahre Lohnfortzahlung; das Krankengeld der Krankenkasse spielt dort eine kleinere Rolle. Wer aus dem Ausland nach Deutschland zuzieht, sollte deshalb nicht automatisch von „seinem“ System ausgehen.
Widerspruch, Streitfälle und FAQ
Gegen jeden Krankengeldbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Bei Untätigkeit der Krankenkasse besteht nach § 88 SGG die Möglichkeit der Untätigkeitsklage nach sechs Monaten. Häufige Streitpunkte sind die Berechnung des Regelentgelts (Hinzurechnung von Einmalzahlungen, Berücksichtigung variabler Bestandteile, Mehrfachbeschäftigung), die Anwendung der 90-Prozent-Netto-Kappung, die Frage der Fortsetzungserkrankung versus neue Krankheit für die 78-Wochen-Blockfrist und die Wirksamkeit der elektronischen Folge-AU.
Streitig ist regelmäßig auch die Mitwirkung mit dem Medizinischen Dienst. Lehnt der MD eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit ab, stellt die Krankenkasse das Krankengeld ein. Versicherte können dem widersprechen und ein Gutachten ihrer behandelnden Ärztin oder ihres behandelnden Arztes vorlegen. Wer in dieser Phase ohne Schutz dasteht, sollte unverzüglich einen Antrag auf Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit stellen, auch wenn er sich subjektiv weiter krank fühlt — die Nahtlosigkeitsregelung verlangt zeitnahes Handeln.
Wie lange bekomme ich Krankengeld? Höchstens 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb einer dreijährigen Blockfrist, abzüglich der ersten sechs Wochen Lohnfortzahlung. Bekomme ich auch Krankengeld bei Minijob? Nein, ohne sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung in der Regel nicht. Bin ich während des Krankengeldbezugs rentenversichert? Ja, die Beitragszeiten zur Rentenversicherung laufen weiter. Zählt Krankengeld für ALG I? Krankengeldzeiten sind keine Beitragszeiten zur Arbeitslosenversicherung im selben Maß wie Arbeit, aber sie unterbrechen die Anwartschaft nicht.
Warum ist mein Krankengeld niedriger als 70 % vom Brutto? Wahrscheinlich greift die 90-Prozent-Netto-Deckelung oder der Höchstsatz von 135,63 €. Was passiert nach Aussteuerung? Übergang zu ALG I (Nahtlosigkeit) oder Erwerbsminderungsrente, je nach Erwerbsfähigkeit. Kann ich während Krankengeld in den Urlaub? Reisen während Arbeitsunfähigkeit sind grundsätzlich erlaubt, soweit sie der Genesung nicht entgegenstehen, sollten aber im Zweifel vorher mit der Krankenkasse abgesprochen werden.
Deutsches Krankengeld im internationalen Vergleich
Das deutsche Krankengeld unterscheidet sich strukturell deutlich von vielen Nachbarländern. In Österreich trägt der Arbeitgeber bei längerer Krankheit eine gestaffelte Entgeltfortzahlung (sechs bis zwölf Wochen je nach Dienstjahre, plus weitere vier Wochen halbes Entgelt); danach übernimmt die Gebietskrankenkasse Krankengeld in Höhe von 50 Prozent (ab 43. Tag 60 Prozent), maximal 78 Wochen. Die deutsche 70-Prozent-Brutto-Regel ist damit nominal höher; durch die 90-Prozent-Netto-Deckelung relativiert sich der Unterschied jedoch.
In den Niederlanden trägt der Arbeitgeber bis zu zwei Jahre lang die Lohnfortzahlung (mindestens 70 Prozent vom Lohn, oft tariflich höher), bevor die WIA-Erwerbsminderungsleistung der Sozialversicherung einsetzt. Eine eigene gesetzliche Krankengeld-Phase wie in Deutschland fehlt fast vollständig. Das niederländische Modell ist personalkostentechnisch teurer für Arbeitgeber, schließt aber für Arbeitnehmer die typische Liquiditätslücke nach sechs Wochen.
Skandinavien kombiniert großzügige staatliche Leistungen mit kürzerer Arbeitgeberphase. In Schweden zahlt der Arbeitgeber 14 Tage Sjuklön bei 80 Prozent vom Lohn, danach übernimmt Försäkringskassan Sjukpenning bei rund 80 Prozent (gedeckelt). Dänemark hat eine 30-tägige Arbeitgeberphase; danach Sygedagpenge der Kommune. Der Unterschied liegt im Übergang: Skandinavische Versicherte erleben den Liquiditätssprung früher und kleiner als deutsche, müssen aber tendenziell aktiver bei Wiedereingliederungsprogrammen mitwirken.
Innerhalb der EU sorgt die Verordnung 883/2004 dafür, dass Krankengeld in vielen Fällen über Grenzen hinweg „mitgenommen“ werden kann. Wer in Deutschland sozialversichert war, in einem anderen EU-Staat lebt und dort krank wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin deutsches Krankengeld beziehen, wenn der Sachverhalt nach EU-Recht der deutschen Krankenkasse zuzuordnen bleibt. Diese Konstellationen sind administrativ aufwendig — Krankenkasse, Versicherungsträger des Wohnsitzlandes und gegebenenfalls Arbeitgeber müssen koordiniert werden. Ein einfacher Rechner kann solche grenzüberschreitenden Fälle nicht vollständig abbilden; er liefert für rein inländische Standardfälle das richtige Ergebnis.
Kinderkrankengeld und Pflegeunterstützungsgeld als Sonderfälle
Neben dem regulären Krankengeld bei eigener Erkrankung gibt es zwei verwandte Lohnersatzleistungen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung verankert sind: das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V und das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI. Beide Leistungen werden im Kalkulator nicht modelliert, weil sie auf andere Lebenslagen zielen, sind aber wichtig zu kennen, weil sie häufig parallel oder kurz hintereinander mit dem regulären Krankengeld in Betracht kommen.
Kinderkrankengeld erhalten gesetzlich krankenversicherte Eltern, die wegen der Erkrankung eines unter zwölfjährigen Kindes von der Arbeit fernbleiben müssen, sofern keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann. Der Anspruch besteht 2026 für 15 Arbeitstage je Elternteil und Kind, bei Alleinerziehenden 30 Arbeitstage; bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch, bis zu 35 Arbeitstage je Elternteil bzw. 70 Arbeitstage bei Alleinerziehenden. Höhe und Berechnung folgen den Krankengeldregeln, also 70 Prozent vom Brutto, gedeckelt bei 90 Prozent vom Netto und am Höchstsatz. Auch hier werden vom Brutto-Kinderkrankengeld die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Die Krankenkasse zahlt die andere Hälfte und übernimmt die Beiträge zur Krankenversicherung selbst.
Pflegeunterstützungsgeld nach SGB XI gibt es bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung wegen einer akuten Pflegesituation eines nahen Angehörigen. Die Leistung beträgt 90 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts (bei Einmalzahlungen 100 Prozent), höchstens jedoch der Höchstbetrag des Krankengeldes. Es kann für maximal zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Die Leistung wird von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen gezahlt, nicht von der eigenen Krankenkasse. Wer also für Mutter, Vater, Kind oder Ehepartner pflegerisch einspringen muss, findet hier den richtigen Leistungstopf — und nicht etwa beim klassischen Krankengeld nach § 47 SGB V.
Beide Leistungen unterliegen ähnlichen Mitwirkungspflichten wie das reguläre Krankengeld: ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit, Mitteilung an Arbeitgeber und Krankenkasse, lückenlose Dokumentation. Wer Kinderkrankengeld und reguläres Krankengeld in derselben Blockfrist kombiniert, sollte beachten, dass die jeweiligen Höchstdauern getrennt zählen, aber die Gesamtbelastung für Liquidität und Krankenkassenadministration spürbar werden kann. Steuerlich sind beide Leistungen wie das reguläre Krankengeld behandelt: steuerfrei, aber mit Progressionsvorbehalt im Einkommensteuerbescheid.
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