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Pflegewohngeld NRW

Care-home investment-cost subsidy (NRW)

Tausende Euro pro Jahr Zuschuss zu den Investitionskosten im Pflegeheim — nur in NRW, von viel zu wenigen genutzt.

≈ 5,000 €/Jahr Komplexität Kreis / kreisfreie Stadt — Sozialamt
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Pflegewohngeld ist eine Sozialleistung des Landes Nordrhein-Westfalen, die Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Pflegeeinrichtungen die sogenannten Investitionskosten ganz oder teilweise erlässt. Investitionskosten sind der Anteil der Heimrechnung, der nicht für Pflege, Unterkunft oder Verpflegung anfällt, sondern für Gebäude, Aufzüge, Pflegebäder und energetische Sanierung — also faktisch die „Kaltmiete“ des Heims.

Rechtsgrundlage ist das Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW), insbesondere § 14 APG NRW. Anders als bei Sozialhilfe gibt es kein Erbenhaftung und keine Unterhaltspflicht der Kinder — Pflegewohngeld ist ein originärer Anspruch der Bewohnerin oder des Bewohners. Der Antrag wird beim örtlich zuständigen Sozialamt (Kreis oder kreisfreie Stadt) gestellt.

Wer Pflegegrad 2 oder höher hat und das eigene Vermögen unter den Schongrenzen (10.000 € für Alleinstehende, 15.000 € für Ehepaare) liegt, hat in der Regel Anspruch — selbst dann, wenn die Rente den restlichen Heimkostenanteil voll deckt.

Buronia klärt mit Ihnen Einkommen, Vermögen und Pflegegrad, prüft die Schonbeträge nach § 14 APG NRW und erstellt einen vollständigen, plausibilisierten Antrag inklusive der von vielen Sozialämtern verlangten Anlagen.

Anspruch

Sie können Pflegewohngeld in NRW erhalten, wenn:

  • Sie dauerhaft in einer nach SGB XI zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung in NRW leben
  • Sie mindestens Pflegegrad 2 haben (Pflegegrad 1 ist ausgeschlossen)
  • Ihr einzusetzendes Einkommen die Investitionskosten nicht vollständig deckt
  • Ihr Vermögen unter dem Schonvermögen liegt (Alleinstehende 10.000 €, Ehepaare 15.000 €)
  • Die Einrichtung als stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des APG NRW anerkannt ist

Rechtsgrundlage in NRW

Pflegewohngeld ist eine landesrechtliche Sozialleistung, die es nur in Nordrhein-Westfalen gibt. Rechtsgrundlage ist das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) vom 2. Oktober 2014 in der jeweils geltenden Fassung. Materiell zentral ist § 14 APG NRW („Förderung der Aufwendungen für stationäre Pflegeeinrichtungen“), ergänzt durch die Verordnung zur Ausführung des APG NRW (APG DVO NRW).

Die Leistung wurde geschaffen, weil die Pflegeversicherung nach SGB XI nur die Pflegekosten im engeren Sinne abdeckt — nicht aber die Investitionskosten der Einrichtung (Gebäude, Mobiliar, Aufzüge, energetische Sanierung). Diese Investitionskosten werden den Bewohnerinnen und Bewohnern als gesonderter Posten auf der Heimrechnung in Rechnung gestellt. Pflegewohngeld übernimmt diesen Posten ganz oder teilweise, sofern Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.

Im Unterschied zur Hilfe zur Pflege nach SGB XII ist Pflegewohngeld kein nachrangiges Fürsorgesystem; es handelt sich um eine eigenständige soziale Förderleistung des Landes NRW, die unabhängig von einer möglichen Sozialhilfebedürftigkeit geprüft wird. Wer dem Grunde nach Anspruch hat, erhält die Leistung auch dann, wenn sonst noch keine Sozialhilfe fällig wäre.

Wer hat Anspruch

Anspruchsberechtigt sind Personen, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung in Nordrhein-Westfalen dauerhaft leben und mindestens Pflegegrad 2 haben (§ 14 Abs. 1 APG NRW). Pflegegrad 1 ist ausdrücklich ausgeschlossen, weil Pflegewohngeld an die Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung geknüpft ist und Personen mit Pflegegrad 1 nach Konzept der Pflegeversicherung im häuslichen oder ambulanten Setting versorgt werden sollen.

Folgende weitere Voraussetzungen prüft das Sozialamt:

  • Die Einrichtung muss als vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des SGB XI zugelassen und nach APG NRW anerkannt sein. Reine Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder kurzfristige Kurzzeitpflege gehören nicht dazu.
  • Die antragstellende Person muss dauerhaft dort leben — die Mindestaufenthaltsdauer beträgt typischerweise mehrere Wochen; eine punktuelle Kurzzeitpflege fällt nicht unter den Anspruch.
  • Eigenes Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um die Investitionskosten vollständig selbst zu tragen.

Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie Drittstaatsangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsstatus haben gleichermaßen Anspruch.

Was sind Investitionskosten

Die Heimrechnung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung setzt sich aus mehreren Posten zusammen, die getrennt ausgewiesen werden: Pflegekosten (vom SGB-XI-Anteil übernommen, Restbetrag = einrichtungseinheitlicher Eigenanteil „EEE“), Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und gegebenenfalls eine Ausbildungsumlage.

Die Investitionskosten entsprechen wirtschaftlich in etwa der Kaltmiete eines Heimplatzes. Sie umfassen unter anderem:

  • Gebäudeabschreibung und Instandhaltung,
  • anteilige Kosten für Gemeinschaftsräume, Küchen, Pflegebäder und Verwaltungsräume,
  • Aufzüge, Brandschutz, energetische Sanierung,
  • Erstausstattung und werthaltige Modernisierung.

Die Berechnung der zulässigen Investitionskosten ist in der APG DVO NRW geregelt; sie werden von den Landschaftsverbänden Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) je Einrichtung geprüft und gesondert anerkannt. Pflegewohngeld kann nur den anerkannten Anteil übernehmen — daher ist die Festsetzungsbescheinigung der Einrichtung ein zentrales Antragsdokument.

Einkommens- und Vermögensgrenzen

Pflegewohngeld ist eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung. Geprüft wird, ob die Bewohnerin oder der Bewohner aus eigenen Mitteln die Investitionskosten selbst tragen kann.

Beim Vermögen gelten Schonbeträge:

  • 10.000 € für Alleinstehende,
  • 15.000 € für Verheiratete und in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende.

Hinzu treten weitere geschützte Vermögenswerte (sogenanntes Schonvermögen): selbst genutzte Eigentumswohnung oder selbst genutztes Haus, Hausrat, angemessener Hausrat des Ehepartners, Familien- und Erbstücke mit Erinnerungswert sowie zweckgebundenes Bestattungsvorsorgevermögen. Erbschaften und Schenkungen werden grundsätzlich angerechnet.

Beim Einkommen wird das Renten-, Versorgungs- und sonstige Bareinkommen herangezogen. Daraus bleibt der Person ein Taschengeld von 152,01 € sowie ein zusätzlicher Selbstbehalt nach § 14 APG NRW; der verbleibende Betrag wird auf die Investitionskosten angerechnet. Was dann an Investitionskosten ungedeckt bleibt, übernimmt das Pflegewohngeld.

Eine wichtige NRW-Besonderheit: Es gibt keinen Rückgriff auf das Einkommen oder Vermögen der Kinder und keine Erbenhaftung bei Pflegewohngeld; das unterscheidet die Leistung deutlich von der klassischen Hilfe zur Pflege.

Berechnung im Einzelfall

Die Berechnung des Pflegewohngelds erfolgt in zwei Schritten: zunächst die Bedarfsseite (Investitionskostenanteil der Einrichtung), dann die Eigenanteilsseite (was Bewohnerin oder Bewohner selbst beitragen kann).

Vereinfacht gilt:

  • Anerkannte monatliche Investitionskosten der Einrichtung — festgesetzt durch LVR oder LWL — ergeben den Bedarf.
  • Vom monatlichen Renten- und sonstigen Einkommen werden Taschengeld (152,01 €) und Selbstbehalt nach § 14 APG NRW abgezogen; der Rest wird auf die Heimrechnung angerechnet, zunächst auf den Pflegeanteil und Unterkunft, dann auf die Investitionskosten.
  • Liegt das Vermögen oberhalb des Schonbetrags, ist der übersteigende Betrag vorrangig einzusetzen, bevor Pflegewohngeld gewährt wird.
  • Der nach diesen Anrechnungen ungedeckte Investitionskostenanteil wird vom Sozialamt direkt an die Einrichtung überwiesen und reduziert die monatliche Heimrechnung der Bewohnerin oder des Bewohners.

Die konkrete Prüftiefe variiert zwischen den Sozialämtern; in der Praxis fordern viele Behörden die Einkommens- und Vermögensaufstellung der letzten drei bis sechs Monate sowie aktuelle Kontoauszüge.

Auszahlung direkt an die Einrichtung

Eine der wichtigsten Besonderheiten gegenüber anderen Sozialleistungen: Pflegewohngeld wird nicht an die Bewohnerin oder den Bewohner ausgezahlt, sondern direkt an die Einrichtung überwiesen (§ 14 Abs. 4 APG NRW). Auf der Heimrechnung erscheint der Betrag als Verrechnungsposten und reduziert den von der Bewohnerin oder dem Bewohner zu zahlenden Eigenanteil entsprechend.

Praktisch bedeutet das: Wer Pflegewohngeld bewilligt bekommt, überweist nicht den ganzen Heimrechnungsbetrag und holt sich Pflegewohngeld zurück, sondern zahlt von Anfang an nur den verbleibenden Differenzbetrag.

Wird der Antrag erst Monate nach Einzug bewilligt, erstattet das Sozialamt die zu viel gezahlten Anteile rückwirkend ab Antragsmonat — in der Regel direkt an die Einrichtung, die dann mit der Bewohnerin oder dem Bewohner verrechnet. Eine eigene Auszahlung an die antragstellende Person ist nicht vorgesehen; das ist gesetzgeberisch gewollt, weil Pflegewohngeld ausschließlich der Investitionskostenfinanzierung dient.

Zuständigkeit: Kreis oder kreisfreie Stadt

Zuständig für die Bewilligung von Pflegewohngeld ist das Sozialamt der Kommune, in der die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat. NRW kennt 31 Landkreise (Kreise) und 22 kreisfreie Städte; entsprechend gibt es 53 zuständige Sozialämter. Der Antrag wird also nicht beim Land, sondern kommunal gestellt.

Konkrete Beispiele:

  • Für ein Heim in Köln, Düsseldorf, Dortmund oder Essen ist das jeweilige Sozialamt der Stadt zuständig.
  • Für ein Heim in Solingen, Leverkusen, Krefeld oder Bonn gilt dasselbe Prinzip; jede kreisfreie Stadt verwaltet selbst.
  • Für Heime in den Landkreisen, etwa im Rheinisch-Bergischen Kreis, im Kreis Recklinghausen oder im Hochsauerlandkreis, ist das Kreissozialamt in der Kreisstadt zuständig.

Welche Kommune im Einzelfall zuständig ist, lässt sich am einfachsten am Standort der Pflegeeinrichtung ablesen. Antragsformulare stellen die Sozialämter online bereit; viele bieten ein digitales Antragsverfahren über das Servicekonto.NRW an.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen benötigt werden, ergibt sich aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I sowie aus der Praxis der Sozialämter. Erfahrungsgemäß werden folgende Dokumente verlangt:

  • Antragsformular der zuständigen Kommune — vollständig ausgefüllt und unterschrieben.
  • Nachweis über den Pflegegrad — Bescheid der Pflegekasse oder Mitteilung über die Begutachtung.
  • Heimvertrag mit Aufschlüsselung der Pflege-, Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskostenanteile.
  • Festsetzungsbescheid des LVR oder LWL über die anerkannten Investitionskosten der Einrichtung.
  • Renten- und Einkommensbescheide der letzten Monate, gegebenenfalls Versorgungsbezüge, Betriebsrenten, Kapitalerträge.
  • Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate aller Konten der antragstellenden Person und ggf. des Ehepartners.
  • Nachweise über Spar-, Tagesgeld- und Wertpapierdepots, Lebensversicherungen.
  • Personalausweis oder Aufenthaltstitel, ggf. Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde.
  • Ggf. Vollmacht oder Betreuerausweis, wenn die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten oder rechtlichen Betreuer erfolgt.

Schonvermögen und geschützte Werte

Neben den Vermögensschongrenzen von 10.000 € (Alleinstehende) bzw. 15.000 € (Verheiratete) bleiben weitere Vermögenswerte unangetastet (sogenanntes Schonvermögen, vgl. § 90 SGB XII analog):

  • Selbst genutztes Eigenheim oder Eigentumswohnung der antragstellenden Person oder des Ehepartners, soweit angemessen.
  • Angemessener Hausrat sowie persönliche Gegenstände, beispielsweise ein orthopädisch erforderliches Bett oder ein Kraftfahrzeug, sofern für die Erwerbstätigkeit oder Arztbesuche notwendig.
  • Familien- und Erbstücke mit besonderem Erinnerungswert.
  • Bestattungsvorsorgevermögen, das nachweislich zweckgebunden für eine angemessene Bestattung angelegt ist.
  • Vermögen aus zweckgebundenen Stiftungen oder Entschädigungsleistungen für Schadensersatz wegen Körperverletzung u. ä.

Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre getätigt wurden, können nach § 528 BGB unter engen Voraussetzungen zurückgefordert werden, wenn die schenkende Person verarmt ist und sich selbst nicht mehr unterhalten kann („Schenkungsrückforderung wegen Verarmung“). Sozialämter prüfen das in NRW jedoch nur eingeschränkt, weil Pflegewohngeld — anders als Hilfe zur Pflege — nicht der nachrangigen Fürsorge zuzuordnen ist.

Ehepartner und Familie

Lebt die antragstellende Person in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, wird das Einkommen und Vermögen des Partners einbezogen, soweit es nicht selbst für dessen Lebensunterhalt benötigt wird. Die Vermögensschongrenze steigt entsprechend auf 15.000 €.

Eine NRW-Besonderheit, die Pflegewohngeld für viele Familien attraktiv macht: Kinder werden nicht zur Finanzierung herangezogen. Auch das vor 2020 geltende Elternunterhaltsrecht entfaltet bei Pflegewohngeld keine Wirkung; die seit 1. Januar 2020 geltende Einkommensgrenze von 100.000 € brutto jährlich aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz spielt für Pflegewohngeld keine Rolle, weil Pflegewohngeld dem Grunde nach kein Sozialhilfeanspruch ist und damit auch nicht den Unterhaltsregress nach § 94 SGB XII auslöst.

Vergleichbar wirkt der Schutz für das selbst genutzte Eigenheim eines Ehepartners, der weiterhin im Haus wohnt: Es bleibt als angemessenes Wohnen geschont und muss nicht veräußert werden, um Pflegewohngeld zu erhalten. Auch deshalb empfiehlt es sich, in komplexen Familienkonstellationen den Antrag frühzeitig — idealerweise vor Einzug ins Heim — vorzubereiten.

Abgrenzung zur Hilfe zur Pflege

Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII werden in der Praxis oft verwechselt; rechtlich sind sie strikt zu trennen.

  • Pflegewohngeld ist eine landesrechtliche Förderleistung. Sie deckt ausschließlich die Investitionskosten und ist ohne Unterhaltsregress oder Erbenhaftung ausgestaltet.
  • Hilfe zur Pflege ist bundesrechtliche Sozialhilfe (SGB XII). Sie tritt nachrangig ein, wenn Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflegewohngeld und eigene Mittel insgesamt nicht reichen, um die Heimkosten zu decken. Für Hilfe zur Pflege gilt die 100.000-€-Grenze beim Elternunterhalt nach § 94 SGB XII.

In der Sequenz zur Heimkostenfinanzierung gilt typischerweise: Pflegekassenanteil → Renteneinkommen abzüglich Schonbeträge → Pflegewohngeld → ggf. Hilfe zur Pflege. Wer Pflegewohngeld erhält, ist deshalb noch nicht zwingend auf Sozialhilfe angewiesen; viele Heimbewohnerinnen und -bewohner finanzieren ihren Heimaufenthalt aus Rente plus Pflegewohngeld vollständig.

Antragsablauf und Bearbeitungszeit

Der Ablauf folgt in NRW einem typischen Muster:

  • Schritt 1: Einzug ins Heim und Vorlage des Pflegegradbescheids (mind. Pflegegrad 2).
  • Schritt 2: Anforderung des Antragsformulars beim Sozialamt der Standortkommune oder Download über das Servicekonto.NRW.
  • Schritt 3: Vollständiges Ausfüllen, Beifügen aller Einkommens- und Vermögensnachweise, der Festsetzungsbescheinigung des LVR/LWL und des Heimvertrags.
  • Schritt 4: Einreichung beim Sozialamt — per Post, über das Servicekonto.NRW oder im Eingangsbereich der Kommune.
  • Schritt 5: Rückfragen, Nachforderungen weiterer Unterlagen und Berechnung durch das Sozialamt.
  • Schritt 6: Bescheid mit ausgewiesenem monatlichem Betrag und Rückwirkung auf den Antragsmonat.

Die Bearbeitungszeit liegt nach Erfahrungswerten der NRW-Verbraucherzentrale {{?}} typischerweise bei zwei bis vier Monaten, in stark belasteten Sozialämtern auch länger. Wichtig: Der Antrag wirkt auf den Antragsmonat zurück (§ 14 APG NRW i. V. m. den allgemeinen Regeln des Sozialverfahrensrechts), so dass eine frühe Antragstellung die rückwirkende Erstattung sichert.

Widerspruch und Klage

Wird ein Antrag auf Pflegewohngeld ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zulässig (§ 70 VwGO i. V. m. den landesrechtlichen Verweisen). Häufige Anlassgründe sind eine zu hohe Anrechnung des Einkommens, eine zu strenge Bewertung von Vermögenswerten oder die Frage, ob ein bestimmter Schonbetrag anwendbar ist.

Der Widerspruch wird beim selben Sozialamt eingelegt, das den Bescheid erlassen hat. Wird er zurückgewiesen, bleibt der Weg zum Verwaltungsgericht — nicht zum Sozialgericht —, da Pflegewohngeld als landesrechtliche Förderleistung dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen ist. Die Klagefrist beträgt erneut einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids.

Inhaltlich lohnt sich der Widerspruch insbesondere bei umstrittenen Vermögensbewertungen: Lebensversicherungen mit Verwertungsausschluss, vergrabene Erbstücke und das selbst genutzte Eigenheim eines Ehepartners werden gelegentlich falsch eingeordnet. Auch fehlerhaft übernommene Festsetzungsbescheide des LVR oder LWL sind eine häufige Ursache für zu niedrige Bewilligungen.

Aktuelle Entwicklungen und Reformen

Pflegewohngeld steht seit Jahren im sozialpolitischen Fokus, weil die Investitionskosten in NRW — wie auch der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) — deutlich gestiegen sind. Die Folge: immer mehr Heimbewohnerinnen und -bewohner sind dem Grunde nach anspruchsberechtigt, ohne den Antrag zu stellen.

Wichtige Diskussionspunkte:

  • Anhebung der Schonbeträge: Beobachterinnen und Verbände wie der VdK NRW fordern eine Anpassung der seit längerem unveränderten 10.000 €/15.000 €-Grenzen an die Inflation. {{?}} ein konkretes Reformgesetz ist Stand 2025 nicht beschlossen.
  • Vereinheitlichung mit anderen Ländern: Bislang bieten nur NRW, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und (mit Einschränkungen) Bremen vergleichbare Leistungen; in den übrigen Ländern müssen Investitionskosten in voller Höhe selbst getragen oder über Hilfe zur Pflege abgedeckt werden.
  • Digitalisierung: Mehrere NRW-Kommunen haben Pflegewohngeld als digitalen Verwaltungsgang über das Servicekonto.NRW angebunden; eine landesweit einheitliche Lösung steht aus.
  • EEE-Anstieg: Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil — nicht zu verwechseln mit den Investitionskosten — ist in NRW im Bundesvergleich überdurchschnittlich hoch und wird durch Pflegewohngeld nicht abgedeckt; dafür kommt ggf. die Hilfe zur Pflege in Betracht.

Häufige Fehler im Antrag

Aus der Beratungspraxis von NRW-Sozialverbänden, Pflegestützpunkten und Verbraucherzentralen lassen sich einige Fehler identifizieren, die Anträge regelmäßig verzögern oder zur Ablehnung führen:

  • Antrag zu spät gestellt: Rückwirkung gibt es nur ab Antragsmonat. Wer drei Monate nach Einzug erst beantragt, verliert drei Monate Pflegewohngeld endgültig.
  • Fehlender Festsetzungsbescheid der Investitionskosten durch LVR oder LWL — ohne diesen Bescheid kann das Sozialamt keinen anerkannten Investitionskostenbetrag berechnen.
  • Vermögen nicht vollständig angegeben: Selbst kleine Tagesgeldkonten oder Wertpapierdepots müssen offengelegt werden; verschwiegene Konten führen zur Rückforderung und ggf. zu strafrechtlichen Konsequenzen.
  • Verwechslung mit Hilfe zur Pflege: Wer Hilfe zur Pflege beantragt, ohne Pflegewohngeld vorher geprüft zu haben, riskiert die Anwendung des Unterhaltsregresses gegen Kinder — den Pflegewohngeld vermeidet.
  • Pflegegrad 1 angegeben: Führt zwingend zur Ablehnung, weil Pflegegrad 2 die untere Anspruchsschwelle ist.
  • Heim außerhalb NRW: Auch wenn die antragstellende Person zuvor in NRW gelebt hat, gilt Pflegewohngeld ausschließlich für Heime in NRW.

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