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Wohngeld

Housing allowance (Wohngeld)

Bis zu 800 € im Monat Mietzuschuss vom Staat — viele wissen nicht, dass sie ein Recht darauf haben.

≈ 2,400 €/Jahr Komplexität Wohngeldstelle (kommunale Behörde)
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Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu Ihrer Miete oder Wohneigentum. Es richtet sich an Mieter und Eigentümer mit niedrigem oder mittlerem Einkommen. Seit der Wohngeldreform 2023 beziehen rund zwei Millionen Haushalte Wohngeld — Schätzungen gehen davon aus, dass weitere 500 000 anspruchsberechtigte Haushalte den Antrag nicht stellen, weil das Verfahren als zu kompliziert gilt.

Anspruch

Sie können Wohngeld bekommen, wenn:

  • Sie in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet sind
  • Ihre Miete oder Belastung über Ihre Einkommen zu hoch ist
  • Sie kein Bürgergeld, BAföG oder andere Transferleistungen mit Wohnkostenanteil beziehen
  • Ihr Haushaltseinkommen unter den regional festgelegten Grenzen liegt

Rechtsgrundlage

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit niedrigem oder mittlerem Einkommen. Rechtsgrundlage ist das Wohngeldgesetz (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008, zuletzt umfassend reformiert durch das Wohngeld-Plus-Gesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft trat. Ergänzend gilt die Wohngeldverordnung (WoGV), die unter anderem die Mietstufen der Gemeinden festlegt.

Das Wohngeld ist eine steuerfinanzierte Sozialleistung; Bund und Länder tragen die Kosten je zur Hälfte (§ 32 WoGG). Es handelt sich nicht um eine Versicherungsleistung — es bestehen weder Beitragspflicht noch ein vorheriger Erwerb von Ansprüchen.

Die Leistung wird in zwei Formen gewährt: als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter (§§ 1 ff. WoGG) und als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer selbst genutzten Wohneigentums (§§ 1, 3 WoGG). Die Reform 2023 hat das durchschnittliche Wohngeld nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) etwa verdoppelt und den Empfängerkreis erheblich erweitert. Weiterführende amtliche Hinweise stehen unter bmwsb.bund.de.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz haben und deren Einkommen so niedrig ist, dass sie ihre Wohnkosten nicht volländig selbst tragen können, die aber gleichzeitig nicht auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind. Das Gesetz unterscheidet zwei Personengruppen:

  • Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (§ 3 Abs. 1 WoGG) — auch in Untermiete oder im Heim.
  • Eigentümerinnen und Eigentümer selbst genutzten Wohneigentums, also Eigentumswohnung oder Eigenheim (§ 3 Abs. 2 WoGG — Lastenzuschuss).

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind nach § 7 WoGG insbesondere Empfängerinnen und Empfänger sogenannter Transferleistungen mit Unterkunftsanteil. Dazu zählen Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In diesen Fällen werden die Wohnkosten bereits durch die jeweilige Hauptleistung gedeckt.

Auch die meisten BAföG-Berechtigten und Auszubildenden mit Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe sind ausgeschlossen, sofern sie dem Grunde nach gefördert werden — selbst dann, wenn die Förderung wegen Einkommens- oder Vermögensanrechnung tatsächlich nicht ausgezahlt wird (§ 20 WoGG).

Einkommensgrenzen 2026 nach Haushaltsgröße

Es gibt keine starre Einkommensgrenze; die Frage, ob Wohngeld zusteht, hängt vom Zusammenspiel aus Einkommen, Miete und Haushaltsgröße ab. Als grobe Orientierung dienen jedoch Höchstgrenzen des monatlichen Brutto-Gesamteinkommens, ab denen ein Anspruch in der Regel ausgeschlossen ist (Werte je nach Mietstufe abweichend; folgende Tabelle ist eine Richtschnur für mittlere Mietstufe IV).

Zur Einordnung: Nach der Wohngeld-Plus-Reform 2023 lagen die Schwellen für einen Ein-Personen-Haushalt in Mietstufe IV bei rund 1.400 € netto, für einen Vier-Personen-Haushalt bei rund 3.000 € netto. Wer in einer Stadt der Mietstufe VI oder VII wohnt, kann auch deutlich höhere Einkommen haben und trotzdem anspruchsberechtigt sein.

Vom Bruttoeinkommen werden pauschale Abzüge von je 10 % für Steuern, Renten- und Krankenversicherung (zusammen bis zu 30 %) abgezogen, § 16 WoGG. Daneben gibt es Freibeträge etwa für Alleinerziehende, schwerbehinderte Menschen und Kindererwerbseinkommen (§§ 17, 17a WoGG).

Wie wird Wohngeld berechnet

Die Höhe des Wohngelds ergibt sich aus einer Formel, die in Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 WoGG niedergelegt ist. Sie berücksichtigt drei zentrale Größen:

  • M — die zu berücksichtigende monatliche Miete bzw. Belastung (gedeckelt durch Höchstbeträge nach Mietstufe und Haushaltsgröße, § 12 WoGG).
  • Y — das anrechenbare monatliche Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder nach Abzügen und Freibeträgen (§§ 13–18 WoGG).
  • n — die Anzahl der zum Haushalt zählenden Personen (§ 5 WoGG).

Die Formel lautet vereinfacht: Wohngeld = 1,15 × (M − (a + b · M + c · Y) · Y), wobei a, b und c haushaltsgrößenabhängige Koeffizienten aus Anlage 1 WoGG sind. Praktisch bedeutet das: Je niedriger das Einkommen und je höher die anrechenbare Miete im Verhältnis dazu, desto mehr Wohngeld.

Für eine erste Schätzung stellt das Bundesministerium unter bmwsb.bund.de einen Wohngeldrechner bereit; auch die meisten Länder bieten eigene Online-Rechner an. Der amtliche Bescheid weicht erfahrungsgemäß selten mehr als wenige Euro vom Rechner-Ergebnis ab, sofern alle Eingaben korrekt sind.

Mietstufen I-VII

Die anrechenbare Höchstmiete im Wohngeld hängt nicht nur von der Haushaltsgröße, sondern auch von der Mietstufe der Gemeinde ab. Mietstufen werden je Gemeinde — bei kreisfreien Städten je Stadt — auf Grundlage des regionalen Mietniveaus festgelegt (§ 12 Abs. 3 und 4 WoGG i. V. m. der Wohngeldverordnung). Sie reichen von I (günstig) bis VII (sehr teuer); Stufe VII wurde mit der Reform 2023 neu eingeführt.

  • Stufe I-II: überwiegend ländliche Gemeinden in Ostdeutschland, im Saarland, in Teilen Niedersachsens.
  • Stufe III-IV: mittelgroße Kreisstädte und Speckgürtel.
  • Stufe V-VI: größere Universitätsstädte (z. B. Köln, Düsseldorf, Hannover, Stuttgart).
  • Stufe VII: Hochpreismetropolen wie München, Hamburg-Innenstadtbezirke, Frankfurt am Main, Berlin (zentrale Lagen) sowie einzelne Speckgürtelgemeinden.

Die Einstufung wird turnusmäßig überprüft — regelmäßig alle zwei Jahre, zuletzt zum 1. Januar 2025. Eine Heraufstufung kann zu spürbar höherem Wohngeld führen, weil sich die Tabellenhöchstmiete entsprechend erhöht. Die aktuelle Liste aller Gemeinden mit Mietstufe veröffentlicht das Statistische Bundesamt.

Heizkostenkomponente

Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz gilt seit 1. Januar 2023 eine dauerhafte Heizkostenkomponente (§ 12 Abs. 6 WoGG). Sie erhöht die berücksichtigungsfähige Miete um einen pauschalen Betrag pro Haushaltsmitglied und gleicht damit die in den Vorjahren stark gestiegenen Energiepreise dauerhaft — und nicht nur als einmaligen Heizkostenzuschuss — aus.

Der Pauschalbetrag beträgt nach geltendem Recht 2 € je Quadratmeter der Tabellenrichtfläche, was für einen Ein-Personen-Haushalt rund 14,40 € pro Monat entspricht; mit jeder weiteren Person wachsen Richtfläche und Pauschale. Die Komponente wird automatisch berücksichtigt, sobald ein Wohngeldantrag gestellt wird — ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Wichtig für die Praxis: Die tatsächlichen Heizkosten müssen nicht nachgewiesen werden, da die Komponente pauschal gezahlt wird. Wer eine Heizkostenabrechnung mit hoher Nachzahlung erhält, sollte trotzdem prüfen, ob ein einmaliger Härtefallzuschuss des Landes in Frage kommt — einige Länder gewähren ergänzende Hilfen außerhalb des WoGG.

Klimakomponente (CO2-Zuschlag)

Ebenfalls neu seit dem Wohngeld-Plus-Gesetz ist die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG. Sie soll wohngeldberechtigte Haushalte vor energetisch bedingten Mietsteigerungen schützen, die aus Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie aus dem CO2-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz resultieren können.

Die Klimakomponente wirkt — anders als die Heizkostenkomponente — nicht als pauschaler Aufschlag, sondern als Erhöhung der wohngeldrechtlich anrechenbaren Höchstmiete. Auch sie ist haushaltsgrößenabhängig gestaffelt; für einen Ein-Personen-Haushalt liegt sie nach geltendem Recht bei rund 0,40 € je Quadratmeter Richtfläche, also etwa 19,20 € pro Monat, und steigt mit jeder weiteren Person.

Praktischer Effekt: Auch Mieterinnen und Mieter in energetisch sanierten Gebäuden können Wohngeld erhalten, ohne dass die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB den Anspruch faktisch entwertet.

Antrag stellen

Wohngeld muss aktiv beantragt werden — eine Auszahlung von Amts wegen findet nicht statt. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Stadt oder des Landkreises, in dem die Wohnung liegt. Der Antrag wirkt grundsätzlich auf den Ersten des Monats zurück, in dem er bei der Behörde eingeht (§ 25 WoGG); frühere Antragstellung lohnt sich also.

Drei Wege stehen offen:

  • Online über das Landesportal: die meisten Länder bieten inzwischen einen digitalen Wohngeldantrag über das jeweilige Verwaltungsportal an, etwa service.berlin.de, service.bayern.de, servicekonto.nrw, amt24.sachsen.de oder service.bremen.de. Die Anbindung an die Bundes-ID ermöglicht eine Identifikation per Personalausweis mit eID.
  • Papierformular: Vordrucke gibt es in jedem Bürgeramt sowie als PDF auf den Webseiten der Wohngeldstellen. Sie können unterschrieben per Post oder persönlich abgegeben werden.
  • Persönliche Vorsprache: in vielen Kommunen weiterhin möglich, häufig nur nach Terminvereinbarung.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen die Wohngeldbehörde verlangt, ergibt sich aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht (§§ 60 ff. SGB I) und aus § 23 WoGG. Folgende Dokumente werden in der Regel benötigt:

  • Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben.
  • Mietbescheinigung (amtlicher Vordruck), ausgefüllt vom Vermieter, oder alternativ aktueller Mietvertrag plus letzte Mieterhöhung.
  • Verdienstbescheinigung über die letzten drei Monate — bei Selbstständigen aktuelle Gewinnermittlung oder letzter Steuerbescheid.
  • Nachweise über sonstige Einkünfte: Renten- oder Pensionsbescheid, Arbeitslosengeld I, Kranken-/Elterngeld, Unterhalt, Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträge.
  • Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Staatsangehörigen Aufenthaltstitel (Daueraufenthaltsrecht erforderlich, § 3 Abs. 5 WoGG).
  • Meldebescheinigung bzw. erweiterte Meldebescheinigung für alle Haushaltsmitglieder.
  • Kontoauszüge der letzten ein bis drei Monate (häufig zur Plausibilisierung verlangt).
  • Bei Eigentum: Grundbuchauszug, Darlehensverträge, Nachweise über Bewirtschaftungskosten und Hausgeld.
  • Bei Kindern: Geburtsurkunden bzw. Schul-/Studienbescheinigungen.
  • Bei Schwerbehinderung: Kopie des Schwerbehindertenausweises (für Freibetrag nach § 17 WoGG).

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungszeit für einen Wohngeldantrag hängt stark von der zuständigen Kommune ab. Nach den Erfahrungswerten der Verbraucherzentralen liegt sie nach der Reform 2023 typischerweise bei sechs bis zwölf Wochen; in stark belasteten Städten waren in den Monaten unmittelbar nach der Reform auch sechs Monate und mehr keine Seltenheit, weil sich die Antragszahlen mehr als verdreifacht hatten.

Wichtig: Wohngeld wird rückwirkend ab dem Antragsmonat ausgezahlt (§ 25 WoGG). Wer am 30. eines Monats den Antrag stellt, sichert sich also denselben Anspruch wie bei Antragstellung am Monatsersten. Die Auszahlung erfolgt dann oft als Nachzahlung in einem Betrag, gefolgt von monatlichen Folgezahlungen.

Wenn der Haushalt bereits in finanzieller Notlage ist, sieht das Gesetz Vorschüsse vor (§ 26 WoGG i. V. m. § 42 SGB I). Diese können formlos beantragt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erkennbar erfüllt sind und die Bearbeitung sich verzögert.

Gültigkeitsdauer

Wohngeld wird grundsätzlich für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten bewilligt (§ 27 WoGG). Der Bescheid nennt das genaue Anfangs- und Enddatum. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums endet der Anspruch automatisch — die Behörde stellt also nicht von sich aus auf weitere Zahlungen um.

Wer auch danach Wohngeld beziehen möchte, muss einen Weiterleistungsantrag (Folgeantrag) stellen. Empfohlen wird eine Antragstellung etwa zwei Monate vor Ablauf des laufenden Bezugs, damit es zu keiner Zahlungslücke kommt. Das Verfahren entspricht dem Erstantrag, häufig sind aber nur die aktuellen Einkommens- und Mietnachweise neu einzureichen.

Eine kürzere Bewilligungsdauer ist ausnahmsweise möglich, etwa wenn absehbar ist, dass sich Einkommen oder Haushaltsgröße in Kürze ändern. In Ausnahmefällen sind auch längere Zeiträume möglich, etwa bei Rentnern mit dauerhaft stabilen Einkünften (bis zu 24 Monate, § 27 Abs. 1 Satz 3 WoGG).

Mitteilungspflichten

Auch während des laufenden Bewilligungszeitraums sind Wohngeldbeziehende verpflichtet, Änderungen ihrer Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen (§ 27 Abs. 3 WoGG sowie § 60 SGB I). Mitteilungspflichtig sind insbesondere:

  • Einkommensänderung um mehr als 15 % — sowohl nach oben (zum Beispiel neuer Job, Lohnerhöhung) als auch nach unten (zum Beispiel Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit).
  • Änderung der Haushaltsgröße — Geburt, Heirat, Auszug eines Familienmitglieds, Tod.
  • Umzug oder Änderung der Miethöhe um mehr als 15 % (zum Beispiel Mieterhöhung, Senkung im Vergleichsmietverfahren).
  • Bezug einer Transferleistung wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder BAföG — in diesem Fall entfällt der Wohngeldanspruch rückwirkend.
  • Längerfristige Abwesenheit vom Hauptwohnsitz (über zwei Monate).

Wer eine mitteilungspflichtige Änderung verschweigt, riskiert die Rückforderung zu viel gezahlten Wohngelds (§ 30 WoGG i. V. m. §§ 45, 48, 50 SGB X) und zusätzlich ein Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit (§ 36 WoGG); bei Vorsatz droht eine Strafanzeige wegen Sozialleistungsbetrugs nach § 263 StGB.

Häufige Ablehnungsgründe

Aus den Beratungspraxen der Mieterbünde und Sozialverbände lassen sich einige Ablehnungsgründe herausfiltern, die deutlich häufiger auftreten als andere:

  • Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe: Diese Leistungen enthalten bereits Kosten der Unterkunft und Heizung. Es gilt eine gesetzliche Sperrwirkung (§ 7 Abs. 1 WoGG).
  • BAföG-Berechtigung dem Grunde nach: Studierende und Schülerinnen, die BAföG beziehen oder beziehen könnten, sind ausgeschlossen (§ 20 WoGG).
  • Mietvertrag nicht auf den Antragsteller: Wer in der Wohnung eines Angehörigen lebt, ohne selbst Mietvertragspartei zu sein, kann mangels rechtlich verpflichtender Mietzahlung kein Wohngeld erhalten.
  • Falsch berechnete oder fehlende Heizkosten auf der Mietbescheinigung.
  • Fehlender Hauptwohnsitz in der angegebenen Wohnung; Wohngeld gibt es nur für die Hauptwohnung.
  • Vermögen oberhalb der Freigrenze von 60.000 € für das erste und 30.000 € für jedes weitere Haushaltsmitglied (§ 21 Nr. 3 WoGG).

In vielen Fällen lohnt sich nach einer Ablehnung der Gang zur Mieterberatung oder zum Sozialverband, weil rein formale Fehler — etwa eine unvollständige Mietbescheinigung — im Widerspruchsverfahren leicht behoben werden können.

Widerspruch und Klage

Gegen einen Wohngeldbescheid — sei es eine Ablehnung, eine zu niedrige Bewilligung oder eine Rückforderung — ist der Widerspruch zulässig. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG); ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder fehlt sie, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wohngeldbehörde einzulegen. Eine Begründung ist nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen — insbesondere, wenn neue Unterlagen nachgereicht werden.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, bleibt der Weg zum Sozialgericht (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG) offen. Die Klagefrist beträgt erneut einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist gerichtskostenfrei; auch ohne Anwalt kann Klage erhoben werden, häufig empfiehlt sich jedoch die Beratung durch Sozialverband, Mieterbund oder Rechtsanwalt.

Sonderfälle

Einige Personengruppen werfen typische Detailfragen auf:

  • Studierende: Wer dem Grunde nach BAföG-berechtigt ist, erhält nach § 20 WoGG kein Wohngeld — auch dann nicht, wenn die Förderung wegen Einkommens- oder Vermögensanrechnung der Eltern faktisch nicht ausgezahlt wird.
  • Rentnerinnen und Rentner: Wohngeld ist mit der gesetzlichen Rente kombinierbar; oft ist es für ältere Menschen sogar attraktiver als die Grundsicherung im Alter, weil Vermögens- und Unterhaltsrückgriffe entfallen.
  • Wohngemeinschaften: WG-Mitglieder ohne gemeinsame Haushaltsführung gelten wohngeldrechtlich nicht als ein Haushalt. Jedes Mitglied kann einen eigenen Antrag mit dem auf sich entfallenden Mietanteil stellen (§ 5 WoGG).
  • Menschen mit Behinderung: Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 100 oder bei Häuslicher Pflegebedürftigkeit gilt ein Pauschal-Freibetrag von 1.800 € jährlich (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 WoGG).
  • Familien mit Kindern: Kindergeld zählt nicht zum Einkommen. Für Alleinerziehende greift ein zusätzlicher Freibetrag von 1.320 € pro Jahr je Kind unter 18 (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 WoGG).

Wohngeld-Plus-Reform 2023

Das Wohngeld-Plus-Gesetz trat zum 1. Januar 2023 in Kraft und stellt die größte Reform des Wohngelds seit dessen Einführung dar. Drei Bausteine prägen die Reform:

  • Substanzielle Erhöhung der Leistung: Das durchschnittliche Wohngeld stieg laut BMWSB von rund 180 € auf etwa 370 € pro Monat — eine Verdoppelung.
  • Erweiterung des Empfängerkreises: Vor der Reform bezogen rund 600.000 Haushalte Wohngeld. Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wuchs die Anspruchsberechtigung auf etwa 2 Millionen Haushalte — also rund den dreifachen Empfängerkreis.
  • Strukturelle Neuerungen: Die dauerhafte Heizkostenkomponente und die Klimakomponente wurden eingeführt (§ 12 Abs. 6 und 7 WoGG); die Einkommensgrenzen, Tabellenhöchstmieten und Vermögensfreigrenzen wurden deutlich angehoben; die siebte Mietstufe wurde geschaffen.

Die Reform brachte allerdings auch Probleme mit sich: Viele Wohngeldstellen waren personell nicht auf den dreifachen Antragseingang vorbereitet, was 2023 zu Wartezeiten von oft mehr als sechs Monaten führte. Bund und Länder reagierten mit Sonderregelungen für vorläufige Auszahlungen und mit Personalaufstockungen.

0 € / Monat

~ 568 € − 42 % × anrechenbares Einkommen = 0 € pro Monat (Schätzung)

Ihr Einkommen liegt über der Wohngeld-Einkommensgrenze für Ihren Haushalt. Prüfen Sie ggf. Bürgergeld oder Kinderzuschlag.
2
750
1800
  • Anrechenbare Miete (M) 568 €
  • Höchstbetrag Stufe IV, 2 Pers. 568 €
  • Anrechenbares Einkommen (Y) 1.800 €
  • Hinweis: Miete übersteigt Höchstbetrag +182 € nicht anrechenbar

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Quelle: BMWSB — Wohngeld Plus / WoGG

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40 € · pro Antrag

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