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Bürgergeld

Citizen's allowance (Bürgergeld)

Bis zu 563 € Regelbedarf plus volle Miete und Heizkosten — der Nachfolger von Hartz IV ab Januar 2023.

≈ 6,756 €/Jahr Komplexität Jobcenter (kommunal / Bundesagentur für Arbeit)
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Bürgergeld ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Personen in Deutschland. Es deckt den Regelbedarf für den Lebensunterhalt sowie die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Seit Januar 2023 löst es das frühere Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") ab und bringt höhere Freibeträge, eine zwölfmonatige Karenzzeit für Wohnen und Vermögen sowie mildere Sanktionen mit sich. Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort.

Anspruch

Sie können Bürgergeld bekommen, wenn:

  • Sie zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze (derzeit 66–67) alt sind
  • Sie erwerbsfähig sind (mind. 3 Stunden täglich arbeiten könnten)
  • Sie hilfebedürftig sind: Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht
  • Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt
  • Sie keine Altersrente oder bedarfsdeckendes BAföG beziehen

Rechtsgrundlage

Das Bürgergeld ist die zentrale steuerfinanzierte Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Personen in Deutschland. Rechtsgrundlage ist das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der durch das Bürgergeld-Gesetz geänderten Fassung; das Gesetz trat in zwei Stufen am 1. Januar 2023 und am 1. Juli 2023 in Kraft und löste das frühere Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich „Hartz IV“) ab.

Das Bürgergeld setzt das verfassungsrechtliche Gebot der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) für erwerbsfähige Leistungsberechtigte um, das das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) und vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12) ausgeformt hat.

Träger der Leistung sind die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise; sie führen die Aufgaben gemeinsam in den Jobcentern als gemeinsamen Einrichtungen oder — in zugelassenen kommunalen Trägern (sog. Optionskommunen, § 6a SGB II) — allein durch. Ergänzend gelten die Verordnungen zur Berechnung der Regelbedarfe (RBEG) und zu den Mehrbedarfen sowie ortsspezifische Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft. Weiterführende amtliche Hinweise stehen unter arbeitsagentur.de und bmas.de.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld

Anspruch auf Bürgergeld haben nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II — das heißt, sie können unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein.
  • Sie haben das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht (derzeit 66 Jahre, gestaffelt bis 67).
  • Sie sind hilfebedürftig: Sie können ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen, Vermögen oder Ansprüchen gegen Dritte sichern (§ 9 SGB II).
  • Sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Mit der erwerbsfähigen Person bilden Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Partner einer eheaehnlichen Gemeinschaft sowie unverheiratete minderjährige Kinder im Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II). Auch nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (z. B. kleine Kinder) erhalten dann Sozialgeld nach §§ 19, 23 SGB II auf gleichem Niveau.

Ausgeschlossen sind insbesondere Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach nach BAföG oder mit Berufsausbildungsbeihilfe förderfähig ist (§ 7 Abs. 5 SGB II), sowie Bezieher von Altersrente. Studierende und Auszubildende erhalten lediglich in besonderen Härtefällen oder für Mehrbedarfe Leistungen nach § 27 SGB II.

Regelbedarf 2026 nach Stufen

Der monatliche Regelbedarf deckt den notwendigen Lebensunterhalt mit Ausnahme der Wohn- und Heizkosten. Er wird jeweils zum 1. Januar fortgeschrieben (§ 20 Abs. 5 SGB II i. V. m. dem RBEG). Für das Jahr 2026 gelten voraussichtlich folgende Stufen (Werte zum Stichtag prüfen unter arbeitsagentur.de — 2026 Wert ausstehend, daher unten {{?}}):

RegelbedarfsstufePersonenkreisRegelbedarf 2026
RBS 1Alleinstehende, Alleinerziehende{{?}} € (2025: 563 €)
RBS 2Paare ab 18, je Partner{{?}} € (2025: 506 €)
RBS 3Erwachsene ohne eigenen Haushalt (z. B. im Haushalt der Eltern){{?}} € (2025: 451 €)
RBS 4Jugendliche von 14 bis 17 Jahren{{?}} € (2025: 471 €)
RBS 5Kinder von 6 bis 13 Jahren{{?}} € (2025: 390 €)
RBS 6Kinder von 0 bis 5 Jahren{{?}} € (2025: 357 €)

Hinweis: Für 2024 und 2025 wurden die Regelbedarfe jeweils um rund 12 % bzw. 0 % fortgeschrieben; für 2026 ist nach der geänderten Fortschreibungsformel (§ 28a SGB XII) eine eher moderate Anpassung zu erwarten. Bitte vor Veröffentlichung den amtlichen Wert nachtragen (prüfen unter arbeitsagentur.de — 2026 Wert ausstehend).

Kosten der Unterkunft und Heizung

Zusätzlich zum Regelbedarf übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 SGB II, soweit sie angemessen sind. Anders als beim Wohngeld werden die tatsächlichen Mietkosten erstattet — gedeckelt durch eine Angemessenheitsgrenze, die jede Kommune für ihren Zuständigkeitsbereich nach einem schlüssigen Konzept festlegt.

Drei Bestandteile werden berücksichtigt:

  • Kaltmiete — gedeckelt durch eine kommunale Mietobergrenze, gestaffelt nach Haushaltsgröße (z. B. 50 m² für Alleinstehende, 60 m² für Zwei-Personen-Haushalt, weitere 15 m² pro zusätzlicher Person).
  • Kalte Nebenkosten wie Wasser, Müll, Hausreinigung, Grundsteuer.
  • Heizkosten — in tatsächlicher Höhe, geprueft am Bundesweiten Heizspiegel; unüblich hohe Heizkosten können kommunalspezifisch begrenzt werden.

Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde eine zweijährige Karenzzeit eingeführt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II): In den ersten zwölf Monaten des Bezugs werden die tatsächlichen Wohnkosten ohne Angemessenheitsprüfung übernommen, sofern keine offensichtliche Unangemessenheit vorliegt. Erst nach Ablauf der Karenzzeit fordert das Jobcenter ggf. zur Kostensenkung (Umzug, Untervermietung, Mietverhandlung) innerhalb von in der Regel sechs Monaten auf.

Mehrbedarfe

Bestimmte Lebenslagen erfordern höhere Aufwendungen als der Regelbedarf abdeckt. Dafür sieht § 21 SGB II Mehrbedarfe vor, die zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt werden:

  • Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 % des maßgeblichen Regelbedarfs (§ 21 Abs. 2 SGB II).
  • Alleinerziehende: gestaffelt zwischen 12 % und 60 % des Regelbedarfs, abhängig von Anzahl und Alter der Kinder, höchstens jedoch 60 % des Regelbedarfs der maßgeblichen Stufe (§ 21 Abs. 3 SGB II).
  • Menschen mit Behinderung, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder an einer sonstigen Hilfe zur schulischen oder beruflichen Ausbildung erhalten: 35 % des Regelbedarfs (§ 21 Abs. 4 SGB II).
  • Kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen (z. B. Zöliakie, schwere Niereninsuffizienz): in angemessener Höhe nach ärztlichem Attest, orientiert an den Empfehlungen des Deutschen Vereins (§ 21 Abs. 5 SGB II).
  • Dezentrale Warmwasserversorgung, wenn das Warmwasser nicht über die Heizung erzeugt wird (§ 21 Abs. 7 SGB II): pauschal je nach Lebensalter, derzeit zwischen rund 0,8 % und 2,3 % des Regelbedarfs.
  • Sonstige unabweisbare laufende Sonderbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II — z. B. Umgangskosten getrennt lebender Eltern, Hygieneartikel bei chronischer Erkrankung.

Die Mehrbedarfe dürfen zusammen den maßgeblichen Regelbedarf nicht übersteigen, mit Ausnahme des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung.

Schonvermögen und Karenzzeit

Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurden die Vermögensfreigrenzen deutlich erhöht und ein zweistufiges System eingeführt (§ 12 SGB II):

  • Erstes Bezugsjahr (Karenzzeit): In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs gilt eine erhöhte Freigrenze von 40.000 € für die antragstellende Person und 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Abs. 3 SGB II). Vermögen oberhalb dieser Schwelle führt zur Ablehnung; unterhalb wird es nicht berührt.
  • Nach der Karenzzeit: Die Freigrenze sinkt auf einen Grundfreibetrag von 15.000 € je Person der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Abs. 2 SGB II).

Stets geschützt sind unabhängig von der Karenzzeit:

  • Eine selbst genutzte angemessene Eigentumswohnung oder ein angemessenes Hausgrundstück (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II).
  • Vermögen, das der Altersvorsorge dient (Riester, Basisrente, betriebliche Altersversorgung) sowie unter bestimmten Voraussetzungen weiteres Altersvorsorgevermögen.
  • Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person, Sachen für die Berufsausübung.
  • Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe.

Die Karenzzeit — gleichzeitig für Wohnkosten und Vermögen — ist eines der zentralen Elemente, die das Bürgergeld vom früheren Arbeitslosengeld II abgrenzen.

Antragstellung beim Jobcenter

Bürgergeld muss aktiv beantragt werden; eine Auszahlung von Amts wegen findet nicht statt. Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort der antragstellenden Person. Der Antrag wirkt grundsätzlich auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird (§ 37 Abs. 2 SGB II) — eine frühe Antragstellung im Monat ist daher unschädlich, eine späte kann jedoch zum Verlust eines ganzen Monatsanspruchs führen.

Drei Wege stehen offen:

  • Online über jobcenter.digital: Das gemeinsame Portal der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter ermöglicht Erst- und Weiterbewilligungsanträge sowie Veränderungsmitteilungen. Eine Identifizierung erfolgt über das BundID-Konto oder mit Personalausweis und eID. Erreichbar unter jobcenter.digital.
  • Papierformulare: Vordrucke (Hauptantrag „HA“ sowie Anlagen WEP, KdU, EK, VM, KAS u. a.) sind im Jobcenter und unter arbeitsagentur.de erhältlich. Sie können unterschrieben per Post, Fax oder persönlich abgegeben werden.
  • Persönliche Vorsprache: bei vielen Jobcentern weiterhin möglich, häufig nur nach Terminvereinbarung über die Service-Hotline 0800 4 5555 00 (gebührenfrei).

Tipp: Wer die volle Antragsbearbeitung nicht zeitnah leisten kann, sollte zumindest formlos schriftlich Leistungen beantragen (§ 37 SGB II). Damit ist der Anspruch für den laufenden Monat gesichert; die vollständigen Unterlagen können nachgereicht werden.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen das Jobcenter verlangt, ergibt sich aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht (§§ 60 ff. SGB I) und aus den Anlagen zum Hauptantrag. Folgende Dokumente werden üblicherweise benötigt:

  • Hauptantrag (HA) sowie die einschlägigen Anlagen (WEP für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft, KdU für Wohnkosten, EK für Einkommen, VM für Vermögen, KAS für Kinder).
  • Personalausweis oder Reisepass; bei ausländischen Staatsangehörigen Aufenthaltstitel (zur Prüfung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
  • Mietvertrag, aktuelle Mieterhöhung, letzte Nebenkostenabrechnung, Heizkostenabrechnung.
  • Einkommensnachweise der letzten drei Monate: Lohnabrechnungen, ALG I-Bescheid, Renten-/Pensionsbescheid, Krankengeldbescheid, Elterngeldbescheid, Kindergeldbescheid, Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen.
  • Vermögensnachweise: Konto- und Sparbuchauszüge der letzten drei Monate, Lebens- und Rentenversicherungen, Bausparverträge, Wertpapierdepots, Grundbuchauszüge, Kfz-Schein.
  • Kontoauszüge der laufenden Konten der letzten drei Monate aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
  • Geburtsurkunden aller Kinder, Heiratsurkunde, ggf. Scheidungsurteil und Unterhaltstitel.
  • Krankenversicherungsnachweis und Sozialversicherungsausweis.
  • Bei Schwangerschaft: Mutterpass; bei Behinderung: Schwerbehindertenausweis bzw. Bescheid über den Grad der Behinderung.
  • Bei Selbstständigen: Anlage EKS — Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, voraussichtlich für den Bewilligungszeitraum.

Mitwirkungspflicht und Leistungsminderungen

Wer Bürgergeld bezieht, ist verpflichtet, aktiv an der Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit mitzuwirken (§ 2 SGB II). Konkretisiert wird dies vor allem in der Kooperationsvereinbarung (früher: Eingliederungsvereinbarung), die nach § 15 SGB II zwischen leistungsberechtigter Person und Jobcenter geschlossen wird.

Bei Pflichtverletzungen ohne wichtigen Grund — insbesondere Ablehnung einer zumutbaren Arbeit oder Maßnahme, Abbruch einer Maßnahme, fehlende Bewerbungsbemühungen — sieht das Bürgergeld-Gesetz (§§ 31 ff. SGB II) abgestufte Leistungsminderungen vor:

  • Erste Pflichtverletzung: Minderung um 10 % des Regelbedarfs für einen Monat.
  • Zweite Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres: Minderung um 20 % des Regelbedarfs für zwei Monate.
  • Dritte und weitere Pflichtverletzung: Minderung um 30 % des Regelbedarfs für drei Monate.

Bei Meldeversäumnissen (§ 32 SGB II — etwa unentschuldigtes Fehlen bei einem vereinbarten Termin) beträgt die Minderung jeweils 10 % für einen Monat.

Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie das Sozialgeld für minderjährige Kinder werden nicht gemindert. Vor der Minderung ist immer eine Anhörung durchzuführen; außergewöhnliche Härten können die Sanktion verkleinern (§ 31a Abs. 3 SGB II). Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) Sanktionen über 30 % für verfassungswidrig erklärt — das Bürgergeld-Gesetz greift diese Vorgaben auf.

Häufige Ablehnungsgründe

Aus den Beratungspraxen der Sozialverbände und Erwerbslosenberatungen lassen sich einige typische Ablehnungsgründe herausfiltern:

  • Fehlende Erwerbsfähigkeit: Wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann (§ 8 SGB II), erhält keine Bürgergeld-Leistungen, sondern Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach SGB XII.
  • Vermögen oberhalb der Freigrenze: 40.000 € in der Karenzzeit bzw. 15.000 € je Person danach (§ 12 SGB II). Die Existenz eines „vergessenen“ Sparbuchs oder Wertpapierdepots führt regelmäßig zur Rückforderung.
  • Bedarfsdeckendes Einkommen: Wenn Erwerbseinkommen, ALG I, Rente, Unterhalt oder Kindergeld den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft decken, besteht keine Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II).
  • Bezug von Altersrente oder Erreichen der Regelaltersgrenze.
  • Status als Auszubildender mit BAföG- oder BAB-Förderfähigkeit dem Grunde nach (§ 7 Abs. 5 SGB II) — Ausnahmen sind nur in besonderen Härtefällen möglich.
  • Fehlender gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland oder Leistungsausschluss für bestimmte EU-Bürger während der ersten drei Monate des Aufenthalts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
  • Unvollständige Mitwirkung: Fehlen Unterlagen trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung, kann die Leistung nach § 66 SGB I versagt werden.

Viele dieser Ablehnungen lassen sich im Widerspruchsverfahren korrigieren, etwa durch Nachreichen von Unterlagen, Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder durch klarstellende Erklärungen zur Bedarfsgemeinschaft.

Widerspruch und Klage

Gegen einen Bürgergeld-Bescheid — sei es eine Ablehnung, eine zu niedrige Bewilligung, eine Sanktion oder eine Rückforderung — ist der Widerspruch zulässig. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG); ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder fehlt sie, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Jobcenter einzulegen. E-Mail genügt nicht ohne weiteres — sicher ist die Einreichung per Brief, Fax oder über das ePostfach von jobcenter.digital. Eine Begründung ist nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen, insbesondere wenn neue Unterlagen nachgereicht werden.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, bleibt der Weg zum Sozialgericht offen (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG). Die Klagefrist beträgt erneut einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG). Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist gerichtskostenfrei; auch ohne Anwalt kann Klage erhoben werden, häufig empfiehlt sich jedoch die Beratung durch Sozialverband (z. B. SoVD, VdK), Erwerbslosenberatungsstelle, Mieterbund oder Rechtsanwalt.

Bei dringenden Fällen — drohende Wohnungslosigkeit, fehlende Mittel für Lebensmittel — kann zusätzlich ein einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG beantragt werden; das Sozialgericht entscheidet dann im Eilverfahren oft binnen weniger Tage.

Verhältnis zum Wohngeld

Bürgergeld und Wohngeld schließen sich gegenseitig aus. Wer Bürgergeld bezieht, erhält nach § 7 Abs. 1 WoGG kein Wohngeld — und umgekehrt übernimmt das Jobcenter im Rahmen des Bürgergelds bereits die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Eine Doppelförderung soll vermieden werden.

Für Haushalte mit niedrigem Einkommen lohnt sich gleichwohl die Frage, welcher Weg vorteilhafter ist:

  • Wohngeld ist attraktiver, wenn ein Erwerbseinkommen vorhanden ist, das den Lebensunterhalt knapp deckt, aber die Wohnkosten nicht mehr trägt — ohne die mit dem Bürgergeld verbundene Mitwirkungspflicht und Kooperationsvereinbarung.
  • Bürgergeld ist erforderlich, wenn der Gesamtbedarf (Regelbedarf + KdU + Mehrbedarfe) auch unter Anrechnung von Erwerbs- oder Renteneinkommen, Wohngeld und Kinderzuschlag nicht gedeckt ist.

Familien sollten zuerst prüfen, ob die Kombination aus Wohngeld plus Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) den Gesamtbedarf decken würde — denn diese Konstellation vermeidet den Wechsel ins SGB II. Das Jobcenter prüft im Rahmen der Antragsbearbeitung, ob ein vorrangiger Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag besteht (§ 12a SGB II), und verweist gegebenenfalls dorthin.

Sonderfälle

Einige Personengruppen werfen typische Detailfragen auf:

  • Studierende: Wer dem Grunde nach BAföG-berechtigt ist, erhält nach § 7 Abs. 5 SGB II kein Bürgergeld. Anspruch auf Mehrbedarfe (z. B. Schwangerschaft) bleibt nach § 27 SGB II möglich. Studierende, die wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer keinen BAföG-Anspruch mehr haben, können Bürgergeld erhalten, wenn die Erwerbsfähigkeit besteht.
  • Selbstständige: Erklärung mit Anlage EKS, Bewilligung erfolgt vorläufig für in der Regel sechs Monate (§ 41a SGB II). Nach Ablauf erfolgt die endgültige Festsetzung mit eventueller Rückforderung oder Nachzahlung. Betriebsbedingte Aufwendungen sind absetzbar, soweit sie tatsächlich und notwendig sind.
  • Aufstocker: Wer erwerbstätig ist, aber dessen Einkommen den Bedarf nicht deckt, erhält ergänzendes Bürgergeld; das Erwerbseinkommen wird unter Anwendung der Freibeträge nach § 11b SGB II angerechnet (siehe gesonderter Abschnitt).
  • Ältere Personen vor der Regelaltersgrenze: Erhalten Bürgergeld, sind aber von verpflichtender Arbeitsförderung in vielen Fällen ausgenommen. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wechseln sie in die Grundsicherung im Alter (SGB XII).
  • EU-Bürger: In den ersten drei Monaten des Aufenthalts oder bei alleinigem Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche besteht ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Für Arbeitnehmer und Familienangehörige greift der Ausschluss nicht.
  • Wohnungslose: Anspruch besteht auch ohne festen Wohnsitz; Kosten für Pension, Notunterkunft oder Wohnungslosenheim werden übernommen, sofern angemessen.

Bürgergeld-Reform 2023: Was änderte sich gegenüber Hartz IV

Das Bürgergeld-Gesetz trat am 1. Januar 2023 (Stufe 1) und am 1. Juli 2023 (Stufe 2, sog. Kooperationsplan-Lehrgang u. a.) in Kraft. Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem früheren Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) sind:

  • Anhebung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2023 um rund 50 €, anschließend deutliche Anhebung zum 1. Januar 2024 (rund +12 % auf 563 € in Stufe 1).
  • Karenzzeit für Wohnen und Vermögen in den ersten zwölf Monaten (§ 22 Abs. 1, § 12 Abs. 3 SGB II) — tatsächliche Wohnkosten ohne Angemessenheitsprüfung, Vermögensfreigrenze 40.000 / 15.000 €.
  • Mildere Sanktionen: Maximalminderung 30 % statt früher bis zu 100 % (§§ 31 ff. SGB II); Wegfall der besonderen Schärfen für unter 25-Jährige.
  • Vorrang der Qualifizierung: Berufliche Weiterbildung wird gefördert mit zusätzlichem Bürgergeld-Bonus von 75 € pro Monat (§ 16j SGB II) und einer Weiterbildungsprämie von bis zu 1.500 € bei erfolgreichem Abschluss.
  • Kooperationsvereinbarung statt Eingliederungsvereinbarung: Sechsmonatige Vertrauenszeit ohne Sanktionen, partnerschaftliche Sprache, gemeinsame Zieldefinition (§ 15 SGB II).
  • Höhere Freibeträge für Erwerbseinkommen: 30 % Freibetrag für Einkommen zwischen 520 € und 1.000 €; weitere Sonderregelungen für Schüler und Studierende mit Nebenjob (§ 11b SGB II).
  • Wegfall des Vermittlungsvorrangs: Nicht mehr jede angebotene Arbeit muss sofort angenommen werden, wenn eine Qualifizierung nachhaltigeren Erfolg verspricht.

Kritiker monieren, dass die Reform durch das Wachstumschancengesetz und spätere Änderungen in einzelnen Punkten zurückgedreht wurde — etwa durch verschärfte Sanktionen für „Totalverweigerer“ (Minderung um 100 % möglich, § 31a Abs. 7 SGB II in der seit 2024 geltenden Fassung). Die Grundausrichtung des Bürgergelds — Karenzzeit, Qualifizierungsvorrang, höhere Regelbedarfe — bleibt aber bestehen.

Aufstocker: Bürgergeld trotz Erwerbsarbeit

Rund ein Viertel aller Bürgergeld-Beziehenden sind erwerbstätig — sogenannte Aufstocker. Sie arbeiten in Voll- oder Teilzeit, verdienen aber zu wenig, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigener Kraft zu decken. Typische Konstellationen sind Mindestlohnjüber-Berufe, Teilzeit bei Alleinerziehenden, Soloselbstständige in Nischenberufen.

Das Erwerbseinkommen wird auf den Bedarf angerechnet, jedoch unter Berücksichtigung deutlicher Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11b SGB II:

  • Grundfreibetrag von 100 € pauschal (deckt typische Werbungskosten ab).
  • 20 % Freibetrag für den Bruttoeinkommensanteil zwischen 100 und 520 €.
  • 30 % Freibetrag für den Bruttoeinkommensanteil zwischen 520 und 1.000 €.
  • 10 % Freibetrag für den Bruttoeinkommensanteil zwischen 1.000 und 1.200 € (bei Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern bis 1.500 €).

Konkret bedeutet das: Wer brutto 1.200 € verdient, behält netto deutlich mehr über als ein nicht erwerbstätiger Bürgergeld-Berechtigter. Für Auszubildende, Schülerinnen und Schüler im Nebenjob sowie Studierende gelten zusätzliche Günstigerregelungen (z. B. erhöhter Grundfreibetrag bei Schülerjobs in den Schulferien, § 11a Abs. 3 SGB II).

Aufstocker behalten den vollen Zugriff auf Arbeitsmarktinstrumente nach §§ 16 ff. SGB II — insbesondere Förderung der beruflichen Weiterbildung, Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber und der Bürgergeld-Bonus bei Qualifizierungsmaßnahmen.

Auszahlung und Bewilligungszeitraum

Bürgergeld wird grundsätzlich für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten bewilligt (§ 41 Abs. 3 SGB II). Bei wechselndem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder bei in Kürze absehbaren wesentlichen Änderungen wird vorläufig für in der Regel sechs Monate bewilligt (§ 41a SGB II), mit endgültiger Festsetzung nach Vorlage der tatsächlichen Einkommensnachweise.

Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus auf das vom Antragsteller benannte Konto. Der erste Zahlungstag liegt üblicherweise am letzten Werktag des Vormonats. Wer kein Konto besitzt, kann eine Auszahlung per Zahlungsanweisung zur Verrechnung erhalten; in solchen Fällen empfiehlt sich die Einrichtung eines gebührenfreien Basiskontos nach dem Zahlungskontengesetz.

Wer auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter Bürgergeld beziehen möchte, muss einen Weiterbewilligungsantrag stellen — idealerweise zwei Monate vor Ablauf, um Zahlungslücken zu vermeiden. Das Verfahren ist deutlich schlanker als der Erstantrag: Es sind in der Regel nur die aktuellen Einkommens-, Miet- und Vermögensnachweise neu einzureichen.

Bei verzögerter Bearbeitung sieht das Gesetz Vorschüsse nach § 42 SGB I sowie vorläufige Leistungen nach § 41a SGB II vor. In akuten Notlagen (z. B. drohende Stromsperre, fehlende Mittel für Lebensmittel) kann zusätzlich beim Sozialgericht einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG beantragt werden.

1.263 € / Monat

Bedarf 1.263 € − anrechenbares Einkommen 0 € = 1.263 € pro Monat

0
0
0
700
0
  • Regelsatz Alleinstehend (563 €) 563 €
  • Wohnkosten (KdU) 700 €
  • Gesamtbedarf 1.263 €

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Quelle: BMAS — Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld

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